4.285 Euro?Hartz-IV-Bescheid einer Flüchtlingsfamilie landet im Internet

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Merseburg – Unbekannte verbreiten im Internet einen Leistungsbescheid über 4.285 Euro Hartz IV für eine siebenköpfige afghanische Flüchtlingsfamilie aus dem Saalekreis. Doch dieses Geld bekommt die Familie mit den fünf Kindern nicht.

Afghanische Familie erhält AlG II/Hartz IV - genau wie eine vergleichbare deutsche Familie

Des Rätsels Lösung: Die Familie bewohnt eine Wohnung aus dem Bestand der Betreuungs- und Integrationshilfe GmbH (BIH), die im Saalekreis für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern zuständig ist. Die Familie aus Afghanistan hat mittlerweile die Anerkennung erhalten und bekommt damit keine Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz mehr. Sie erhält jetzt AlG II/Hartz IV - und zwar nicht mehr und nicht weniger als eine deutsche Familie mit fünf Kindern, die Hartz IV bezieht. „Wir bekommen 1.700 Euro für uns alle, mehr nicht“, hatte der 35-jährige Familienvater der MZ gesagt. Auf ungefähr diese Summe kommt man auch tatsächlich, wenn man einen Hartz-IV-Rechner im Internet bemüht.

„Da viele Flüchtlingsfamilien im Saalekreis nicht in der Lage sind, sich auf die Schnelle eine eigene Wohnung zu suchen, wohnen sie übergangsweise weiter in den Wohnungen der BIH GmbH“, bestätigte BIH-Geschäftsführer Marcus Skowronek der MZ. So auch die Familie aus Afghanistan. Dafür erhält der BIH allerdings nicht die normale Wohnungsmiete, sondern eine Kopfpauschale, die die BIH mit dem Landkreis Saalekreis für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen ausgehandelt hatte. Diese richtet sich in etwa nach der im Saalekreis geltenden Richtlinie für die Kosten der Unterkunft.

Jobcenter ist verpflichtet, die Zahlungen an die afghanische Familie zu leisten

Hinzu kommt noch eine Pauschale für soziale Arbeit und Betreuung, da die BIH ihre Mieter zum Beispiel auch bei Behördengängen und dem Ausfüllen von Formularen unterstützt. Pro Kopf geht es hierbei vermutlich um eine Summe von rund 320 Euro. „Wir sind als Jobcenter verpflichtet, diese Zahlungen zu leisten“, sagte Gert Kuhnert, Betriebsleiter des Eigenbetriebes der MZ. Gleichzeitig werde darauf hingewirkt, dass die Leistungsbezieher nach „normalem“ Wohnraum suchen.

Unterdessen ist die Stimmung im Eigenbetrieb für Arbeit des Saalekreises angespannt, denn das Jobcenter Merseburg hat mit dem Zorn seiner Kunden zu kämpfen. Die einen vermuten, dass die Flüchtlingsfamilie tatsächlich eine sehr hohe monatliche Summe erhält und fühlen sich zurückgesetzt. Die anderen glauben, dass es ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Jobcenters gewesen sein könnte, die den Leistungsbescheid ins Internet gestellt hatte und fürchten nun um ihre eigenen Daten.

Veröffentlichung des Bescheids im Netz kann mit Freiheitsstrafe geahndet werden

Welche strafrechtliche Relevanz hat die Veröffentlichung des Leistungsbescheides der Familie im Netz? „Sollte tatsächlich ein Mitarbeiter des Jobcenters - also ein Amtsträger - dafür verantwortlich sein, dann ist das ein Verstoß gegen Paragraf 203 Strafgesetzbuch - Verletzung von Privatgeheimnissen und Verstoß gegen den Sozialdatenschutz“, sagte Staatsanwalt Dennis Cernota, Sprecher der Staatsanwaltschaft Halle, der MZ. „Das Strafmaß kann von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr reichen.“

Das Jobcenter hatte sich entschieden vom Verstoß gegen den Sozialdatenschutz durch Veröffentlichung besagten Bescheides distanziert. „Die bewusste unvollständige Veröffentlichung des Bescheides dient der Täuschung der Öffentlichkeit“, hieß es. Das Jobcenter hatte Strafanzeige gegen unbekannt erstattet. Es hat offenbar auch interne Untersuchungen gegeben. Jetzt hat allerdings die Polizei übernommen. „Über den Stand der Ermittlungen haben wir keine Kenntnis“, so Kuhnert. 

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