WohnungstiereSchlange und Spinne müssen nicht sein

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Kleine Tiere wie Kaninchen können auch ohne Mitsprache des Vermieters in der Wohnung gehalten werden.

Kleine Tiere wie Kaninchen können auch ohne Mitsprache des Vermieters in der Wohnung gehalten werden.

Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter (hier eine Genossenschaft) es seinen Mietern nicht per Formularklausel verbieten darf, Hunde oder Katzen zu halten. Ein solches Verbot benachteilige die Mieter unangemessen, weil es "eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet".

Es müsse jedoch abgewogen werden, ob ein solches Haustier "störungsfrei" gehalten werden könne. Ist das der Fall, so muss ein Mieter das Recht haben, sich im Rahmen eines "vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietwohnung" ein Haustier zuzulegen. Der BGH macht aber auch darauf aufmerksam, dass das Urteil nicht dazu führt, dass Mieter Hund oder Katze ohne jegliche Rücksicht auf andere halten könne. (BGH, VIII ZR 168/12).

2010: Gefährliche Wildtiere wie Schlangen sind in hessischen Privatwohnungen auch künftig nur mit einer Ausnahmegenehmigung erlaubt. Das entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel Anfang März. Geklagt hatte ein Hobbyzüchter, der mit einer befristeten Genehmigung 132 Giftschlangen, darunter 35 Königskobras, für Forschungszwecke in seiner Wohnung hält.

2008: Ein Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf eine größere Wohnung, wenn er einen Hund hält. Das entscheidet das Sozialgericht Dessau-Roßlau (Sachsen-Anhalt) Ende Mai. Wer ein Haustier besitze, könne weder ein höheres Arbeitslosengeld II noch ein größere Wohnung erhalten. Geklagt hatte eine Hundebesitzerin, die sich im Vergleich zu Hartz IV-Empfängern mit Kindern benachteiligt fühlte.

2005: Mini-Schweine dürfen nach einem Urteil des Amtsgerichts München im Januar nur dann in einer Wohnung gehalten werden, wenn sie die Mitbewohner des Hauses nicht gefährden. Das schwarze Hausschwein einer Münchnerin hatte beim Spaziergang in einer Panikattacke zwei Menschen verletzt. Nun muss das Tier ausziehen.

2004: Das Bayerische Oberste Landesgericht in München verhängt im September Stubenarrest gegen eine Katze. Die Richter gaben den Eigentümern einer Wohnanlage recht, die in der Hausordnung das Auslaufen von Haustieren auf ihrem Grundstück verbieten. Die Gefahr einer Verschmutzung der Anlage „liege nicht fern“, so die Richter. Bei Ausgängen muss „Cora“ künftig an die Leine.

2004: Nachbarn eines Vogelfreundes, der 35 Papageien in seiner Wohnung hält, müssen dies nicht hinnehmen. Das entscheidet das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz Ende Januar. Die Nachbarn fühlten sich durch das Gekreische der Tiere gestört.

1999: Ein Katzenliebhaber setzt in zweiter Instanz einen eigenen Balkon-Ausgang für seine vier Stubentiger durch. Im August erstreitet er vor dem Münchner Landgericht ein Katzen-Ausschlupfloch in der Balkontür seiner Mietwohnung. Er darf sie auf eigene Kosten einbauen und muss sie beim Auszug wieder entfernen.

Dass Haustiere nicht kategorisch verboten werden dürfen, heißt aber auch nicht, dass Mieter automatisch ein Recht auf Haustiere haben. "In vielen Fällen hat der Vermieter ein Mitspracherecht", sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Häufig kann auch nach dem Einzelfall entschieden werden.

Kleintiere

Goldfische, Kanarienvögel, Schildkröten - diese Tiere können Mieter halten, ohne vorher den Vermieter fragen zu müssen. "Tiere, die man im Käfig halten kann, dürfen immer in die Wohnung", erklärt Happ. Vermieter hätten hier keine Handhabe, die Haltung zu verbieten. Allerdings kann die Größe der Tiere auch in dieser Kategorie eine Rolle spielen. "Bei einem ausgewachsenen Hasen, der in der Wohnung auch mal frei herumläuft, kann der Vermieter das schon kritisch sehen", gibt Happ ein Beispiel. Denn in diesem Fall könne möglicherweise die Wohnung beschädigt werden.

Vor Kurzem klagte ein Mieterin in München: Sie wollte diese Kleintierregelung für ihre beiden kleinen Katzen geltend machen, die nicht größer als Kaninchen seien - sie scheiterte. Katze bleibt Katze.

Hunde und Katzen

Hier kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter sich vor der Anschaffung eine Erlaubnis einholen muss. Es stehe immer das Interesse aller Mieter im Vordergrund, nicht das Interesse des einzelnen Mieters, erklärt Happ. "Wenn sich Nachbarn durch das laute Bellen eines Hundes gestört fühlen, kann das ein Grund sein, die Haltung zu verbieten." Allerdings müssen hier alle Mieter gleich behandelt werden. "Dürfen einige Mietparteien schon Hunde oder Katzen halten, kann der Vermieter es anderen Mietern nicht verbieten", sagt Happ.

Ebenso muss der Vermieter einen Grund anführen, wenn er die Tierhaltung in seiner Wohnung verbietet. Werden die Tiere artgerecht gehalten und stören sie niemanden, so seien sie zu dulden. Untersagen kann der Vermieter dagegen bauliche Veränderungen. So untersagte ein Gericht ein Katzennetz am Balkon, weil es dadurch zu "erheblichen optischen Störungen" der Fassade komme. Anders entschied ein Gericht in Bezug auf eine Katzenklappe (siehe unten).

Exotische

Tiere Bei Tieren wie Echsen oder Schlangen kommt es immer auf den Einzelfall an. "Gefährliche Tiere wie giftige Spinnen darf der Vermieter verbieten", sagt Happ. Bei ungefährlichen Exoten steht immer der Hausfrieden im Vordergrund. "Wenn die Schlange für Nachbarn unangenehm ist, kann das für ein Verbot ausreichen." (mit dpa)

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