Pflichten und Rechte des TrainersHaftung und Aufsicht

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Rechtsstellung des Übungsleiters (ÜL):

Der Übungsleiter (ÜL) wird

# vom Verein eingesetzt

# handelt im Auftrag des Vereins

# ist „Arbeitnehmer“ des Vereins mit der Folge, dass er weisungsgebunden ist

Eine Vereinsmitgliedschaft ist nicht erforderlich. Der Verein muss sich bei der Auswahl seiner Übungsleiter sorgfältig verhalten. Eine förmliche Qualifikation des ÜL ist nicht erforderlich, ist aber von Bedeutung, wenn der Verein seine Sorgfalt nachweisen muss. Dies passiert in der Regel dann, wenn etwas „passiert“ ist, dass heißt wenn sich ein Kind beispielsweise verletzt hat oder verunglückt ist. Bei einem Lizenzinhaber kann der Verein bestimmte Standards und Fähigkeiten (beispielsweise auch in Erster Hilfe) voraussetzen. ÜL ohne Trainerlizenz sollten vor Beginn ihrer Tätigkeit bezüglich ihrer Befähigung von Verantwortlichen des Vereins befragt werden, was häufig jedoch nicht geschieht. Wenn es nicht geschieht, haftet bei Streitfällen immer der Verein.

Grundsätzlich dürfen auch Minderjährige als ÜL fungieren.

Voraussetzungen:

# Zustimmung der Erziehungsberechtigten

# besondere Sorgfalt des Vereins (sittliche Reife, Qualifikation ist positiv)

# förmliche Beauftragung durch den Vorstand (BGB)

# zusätzliche erwachsene Aufsichtsperson bei Auswärtsspielen, Reisen etc.

Aufsichtspflicht

Kinder und Jugendliche sind nicht (bis 7) bzw. nicht voll (bis 18) schuldfähig. Sie unterstehen daher der Aufsichtspflicht. Diese liegt bei den Erziehungsberechtigten. Diese sind verpflichtet,dafür Sorge zu tragen, dass Jugendliche einerseits selbst vor Schäden bewahrt werden, andererseits aber auch Dritten keinen Schaden zufügen. Wenn die Eltern den Kindern die Teilnahme am Sportangebot eines Vereins ermöglichen, übertragen sie damit die Aufsichtspflicht den jeweiligen Trainern und Betreuern für die Dauer des Trainings, des Spieles, der Reise zu einem Auswärtsspiel oder der Dauer des Trainingslagers.

Umfang der Aufsichtspflicht:

Der aufsichtspflichtige Trainer oder Betreuer ist verpflichtet, alles zu tun, was vernünftigerweise erwartet werden kann. Nicht notwendig ist beispielsweise bei einem Trainingslager eine vollständige Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Vielmehr muss nur die Aufsicht geleistet werden,die unter normalen Umständen von einem verständigen Aufsichtspflichtigen erwartet werden kann. Weiter zur Aufsicht verpflichtete sind auch die den Trainer unterstützenden Personen wie Co-Trainer etc.

Der Umfang der Aufsichtspflicht lässt sich nicht allgemeingültig bestimmen, sondern ist abhängig von dem Alter, Entwicklungsstand etc. der Kinder sowie der Örtlichkeiten (abschließbar, besonderer Gefahrenbereich). Entsprechend der vorgenannten Kriterien hat der Verein bei der Auswahl des Trainers / Betreuers unterschiedliche Aspekte zu beachten:

# Verfügt der Trainer / Betreuer über besondere Fähigkeiten, Kenntnisse, Lizenzen,Trainerscheine, pädagogische Erfahrungen etc.?

# Kennt die Mannschaft den Trainer / Betreuer und umgekehrt, ist der Trainer / Betreuer bei dem Team akzeptiert etc.?

Gemessen an diesen Kriterien beinhaltet die Erfüllung der Aufsichtspflicht folgende Pflichten:

1. Vorsorgliche Ermahnung bei möglichen Gefahren (Belehrung, Aufklärung)

2. Aufstellen von Ge- und Verboten

3. Überwachung der Einhaltung

4. ggf. Eingreifen

Die Aufsichtspflicht des ÜL beginnt und endet im Allgemeinen mit Betreten bzw. Verlassen der Sportanlage, sofern die üblichen Zeiten eingehalten werden. Daraus folgt, dass z. B. bei einer zeitlichen Verschiebung einer Übungsstunde die Aufsichtspflicht trotzdem bereits zur normalen Anfangszeit beginnt. Gegebenenfalls muss der Verein für eine Aufsicht Sorge tragen, etwa bei Verhinderung oder Verspätung des Übungsleiters.

Rechtlich besteht zwischen Verein und Eltern ein Vertrag, durch den die Aufsichtspflicht auf den Verein und dessen Beauftragte übergeht. Auf diese (unausgesprochene) Vereinbarung müssen sich beide Seiten verlassen können! Es empfiehlt sich daher, mit den Eltern von vorne herein bestimmte Regelungen zu treffen bezüglich:

# dem Bringen und Abholen; insbesondere bei Kindern bis 12 Jahren # der Möglichkeit, ein Kind vorzeitig nach Hause zu schicken (siehe unten)

# dem Verhalten bei Verspätung des ÜL oder Ausfall des Trainings

Will der ÜL an einer anderen Sportstätte (z. B. in der Halle) trainieren oder z. B. mit den Kindern ein Eis essen gehen, sollten die Eltern vorher informiert werden. Bei Verlassen der Sportanlage ist eine ausreichende Aufsicht nötig (evtl. für eine zusätzliche Begleitperson sorgen).

Außerdem sollte der Verein sich gesundheitliche Risiken mitteilen bzw. diese ausschließen lassen (Erklärung der Eltern, besser noch ärztliche Bescheinigung). Für besondere Unternehmungen (Schwimmen gehen, Radtour) ist eine Zustimmung der Eltern unbedingt erforderlich!

Wird ein Kind entgegen der Regel nicht abgeholt , muss der ÜL eine angemessene Zeit warten und ggf. telefonisch nachfragen. Kleinere Kindern sind im Notfall in öffentliche Obhut zu geben (Polizei)! Der ÜL darf ein Kind auch selbst nach Hause bringen oder bringen lassen. Hierüber muss an der Sportanlage aber eine Benachrichtigung hinterlassen werden. Sofern vorgeschrieben sind Kindersitze zu benutzen.

Vorzeitiges nach Hause schicken ist nicht erlaubt, wenn

# das Kind unter 12 Jahren ist und

# es in der Regel abgeholt wird

Auch ansonsten ist es nur im Notfall erlaubt (Verhältnismäßigkeit!). Im Zweifel Begleitung sicherstellen! Besser ist es in jedem Fall, ein Kind, das aus disziplinarischen Gründen vom Training ausgeschlossen wird, z. B. am Spielfeldrand „anzueisen“. Es also auffordern, in Sichtnähe und unter Aufsicht des UL zu warten, bis das Training beendet ist.

Wenn sich der ÜL verspätet, muss er den Verein (auch Hausmeister, Platzwart etc.) hierüber informieren. Der Verein muss die Aufsicht trotzdem gewährleisten. Am besten ist es, wenn ein geeigneter Vertreter einspringen kann. Ist der ÜL ganz verhindert, muss er (bzw. der Verein) einen Vertreter suchen und die Eltern möglichst hierüber informieren. Die lnformationspfticht gilt besonders, falls das Training oder Spiel ausfällt. (Ein gutes Mittel hierzu ist eine Telefonkette, der Übungsleiter kontrolliert beim Letzten aus der Kette, ob die Nachricht angekommen ist).

Während des Trainings oder Spiels gilt:

Der ÜL muss tatsächlich in der Lage sein, die Aufsicht auch wirkungsvoll auszuüben. Dies ist bei der Größe der Gruppe zu beachten. Ggf. muss der ÜL auch die Aufnahme weiterer Kinder ablehnen (das ist nicht pauschal, sondern immer nach den Umständen zu beurteilen: Wichtige Kriterien sind das Alter der Kinder, die Erfahrung des Trainers, örtliche Gegebenheiten etc.). Hier trifft auch den Vereinsjugendleiter eine Mitverantwortung, er darf seine Ubungsleiter nicht überfordern, sondern sollte im Zweifelsfall eingreifen.

Verhalten in besonderen Situationen:

Hat sich ein Kind verletzt, muss der ÜL die Gruppe anweisen, wie sie sich zu verhalten hat, wahrend er sich um das Kind kümmert (ruhig sitzen bleiben; nicht weglaufen usw.). Das gleiche gilt bei kurzzeitigem Verlassen der Gruppe (nicht: Rauchpause - das wäre ein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht). Evtl. ist jemand anderes mit der Aufsicht zu beauftragen: das kann je nach Alter der Gruppenmitglieder auch z. B. der Spielführer sein.

Bei ernsthaften Unfällen muss der ÜL Erste Hilfe leisten und den Rettungsdienst verständigen. Aus diesem Grunde gehören Grundkenntnisse zu Sofortmaßnahmen bei Unfällen zum Ausbildungsumfang von Lizenzlehrgängen.

Schadensfälle (Unfälle, Sachbeschädigungen) müssen dem Verein angezeigt werden (falls vorhanden Sozialwart, sonst Jugendleiter oder Vorstand). Bei bekannten Mängeln an der Anlage trifft den Verein die Verkehrssicherungspflicht. Der ÜL hat aber auf Gefahrenquellen zu achten und ggf. entsprechende Anweisungen zu geben oder gar das Training abzubrechen. Hat der ÜL einen Schlüssel zu Umkleide, Halle, Vereinsheim etc., ist er dafür verantwortlich, dass nach dem Training abgeschlossen wird. Ist die nachfolgende Gruppe noch nicht da, muss der ÜL abschließen bzw. den Platzwart, Hausmeister etc. zu verständigen. Ansonsten droht im Schadensfall Haftung.

Regelungen zum Schadensersatz:

Der ÜL ist schadensersatzpflichtig bei

# Verletzung der Aufsichtspflicht # ungenügender Hilfestellung

Der Verein haftet

# bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

# bei fehlender Sorgfalt in der ÜL-Auswahl

Verein und / oder ÜL haften u. U auch bei Schäden, die von den betreuten Kindern angerichtet werden. Sie tragen die Beweispflicht, dass die Aufsicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde oder dass ein Schaden auch bei Beachtung aller Pflichten unabwendbar eingetreten wäre.

Versicherung:

Wenn es einen Schaden gibt, tritt die Sportversicherung (Sporthilfe) ein. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtversicherg für alle Sportvereine. Bei Gesundheitsschäden ist sie gegenüber der Krankenversicherung des Betroffenen nachrangig, tritt also erst dann ein, wenn der notwendige Leistungsumfang über das von den Kankenversicherungen abgedeckte Maß hinaus geht (z. B. für Reha-Maßnahmen, Spezialbehandlungen nach Sportverletzungen). Auch bei Schäden, die von der Krankenversicherug nicht oder nur teilweise beglichen werden, tritt die Sporthilfe ein (Brillen, Zahnschäden). Die Sporthilfe reguliert darüber hinaus Haftpflichtschäden und ggf. sogar Vertrauensschäden (z. B. Veruntreuung von Vereinsvermögen durch bestellte Funktionäre).

Bei Wegeunfall oder Verletzung sind Sportler und Funktionäre über die Sporthilfe versichert, für Übungsleiter (auch ehrenamtliche) ist dagegen die Verwaltungsberufsgenossenschaft zuständig, da es sich unabhängig von einer Bezahlung im rechtlichen Sinne um Arbeitnehmer handelt. Auch die Verwaltungsberufsgenossenschaft ist eine Pflichtversicherung, sie tritt auch dann ein, wenn der Verein seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.

Gegen Kaskoschäden am Fahrzeug (auch für Eltern oder andere Begleiter) kann der Verein sich über die Sporthilfe günstig versichern. Das ist unbedingt zu empfehlen!

Steuern:

Honorare oder Aufwandsentschädigungen bis zu 2100 Euro p. a. sind steuerfrei. Darüber liegende Einkünfte sind je nach Vertragsgestaltung vom ÜL (selbständiger Honorartrainer) oder Verein (Arbeitgeber) zu versteuern

Beispiele aus der Rechtsprechung:

# Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Sportlehrerin, die mit einer 6. Klasse einen Waldlauf unternahm, einer Schülerin, die durch einen herabhängenden Zweig am Auge verletzt wurde, zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Lehrerin habe ihre Aufsichtspflicht verletzt, da sie die Schüler vor dem Lauf eindringlich hätte darüber belehren müssen, dass sie herabhängende Äste achten sollen.

# Das OLG München hat entschieden, dass der Leiter einerJugendfreizeit / Trainingslagers haftet, wenn er siebenjährigen Kindern den Gebrauch von Fahrtenmesser ermöglicht, wodurch dann die Kinder oder Dritte verletzt werden.

# Das Landgericht Landau gab einer Schadensersatzklage wegen Verletzung der Aufsichtspflicht statt, weil Jugendliche im Alter von 10-13 Jahren im Trainingslager bei einem abendlichen Ausgang an zwei Tagen etwa 20 Fahrzeuge beschädigten. Das Landgericht Landau sah die Klage als begründet an. Grundsätzlich könne Kindern in einem Alter ab 8-9 Jahren das Spielen im Freien zwar erlaubt werden, auch wenn sich keine Aufsichtspersonen in der Nähe befindet, die unmittelbar eingreifen kann. Dies gelte jedoch nicht, wenn „Anhaltspunkte dafür vorliegen“, dass sich die Kinder den Belehrungen und Anweisungen der Aufsichtspersonen verschließen, so das Gericht. Die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen richte sich danach, was „verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen tun müssen“, um Schäden Dritter durch den Minderjährigen ab zu wenden. Es sei jedoch allgemein bekannt, dass Jugendliche insbesondere in Trainingslagern oder Freizeitlagern dazu neigen, die Freiheit und die Abwesenheit von zu Hause auszunutzen, so das Gericht. Trainer und Betreuer müssten die Minderjährigen deshalb am Anfang der Maßnahme belehren und ermahnen und dies während des Lagers wiederholen. Zudem müsse überwacht werden, ob die Regeln eingehalten werden, um diese gegebenenfalls durch Strafmaßnahmen durchzusetzen.

# Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat eine Schadensersatzklage anerkannt, bei der sich ein Kind während eines Fußballturniers in einer Sporthalle im frei zugänglichen Unterbau einer Tribüne verletzt hat. Eine absolute Gefahrlosigkeit sei zwar nicht herzustellen, meinte das Gericht. Allerdings müsse der Veranstalter eines Turniers einem „missbräuchlichen Verhalten“ vorbeugen, in dem er vor Gefahren warnt, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt,nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Lediglich ein vollkommen unvernünftiges, äußerst leichtfertiges Verhalten von Kindern und Jugendliche müsse in den „Erwägungen zur Gefahrenabwehr“ nicht einbezogen werden. Die Kinder im Alter von 10 bis 12 Jahren jedoch hatten während des Turniers in dem Unterbau nur gespielt. Der Veranstalter indes hätte die „objektive Gefahrenstelle“ erkennen und damit rechnen müssen, dass das Gestänge der Tribüne als Klettergerüst benutzt wird. Dringend notwendig wäre deshalb gewesen, in kurzen Zeitabständen immer wieder zu kontrollieren, ob sich Kinder im Gefahrenbereich aufhalten.

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