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Hintergrund: Die FDP-Satzung zum Sonderparteitag

In der Bundessatzung der FDP ist geregelt, unter welchen Bedingungen ein außerordentlicher Parteitag einberufen oder ein regulärer Parteitag verschoben werden kann. Bisher ist geplant, vom 3. bis 5. Mai in Nürnberg die Parteiführung zu wählen.
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Berlin. 

Zur Geschäftsordnung des Bundesparteitages (Paragraf 12) heißt es dazu:

„(1) Ein ordentlicher Bundesparteitag findet alljährlich statt. Er wird vom Bundesvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von sechs Wochen an die Landesverbände einberufen. Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden.

(2) Außerordentliche Bundesparteitage müssen durch den Bundesvorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird:

1. durch Beschlüsse der Vorstände von mindestens vier Landesverbänden,

2. durch Beschluss der Bundestagsfraktion,

3. durch Beschluss des Bundesvorstandes.

Die Beschlüsse müssen mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Die Ladungsfrist beträgt 3 Wochen; sie kann in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf 3 Tage verkürzt werden.“ (dpa)

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