Sprechstunden und AkutbehandlungDiese Regeln gelten ab April für die Psychotherapie

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Psychotherapie

Am 1. April treten nach jahrelangen Vorbereitungen neue Regeln für die Psychotherapie in Kraft. (Symbolbild)

Berlin – Es ist die umfangreichste Reform seit fast 20 Jahren in einem medizinischen Bereich, in dem immer mehr Menschen Hilfe benötigen: Am 1. April treten nach jahrelangen Vorbereitungen neue Regeln für die Psychotherapie in Kraft.

Therapeuten, Ärzte, Krankenkassen und Politiker versprechen sich von der Neufassung der sogenannten Psychotherapie-Richtlinie eine bessere Hilfe für Menschen mit psychischen Beschwerden.

Das ist auch dringend notwendig, denn die Zahl der Versicherten, bei denen eine Depression, Burnout oder Angststörungen diagnostiziert werden, ist in den vergangenen Jahren stetig gestiegen. Durch die Reform werden die Leistungen erweitert, die Angebote flexibler gestaltet und die Antragsverfahren vereinfacht. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Psychotherapeutische Sprechstunde

Es klingt für Außenstehende ungewöhnlich, doch bisher gab es in der Psychotherapie keine Möglichkeit einer schnellen diagnostischen Abklärung. Dieses Versäumnis wird durch die neue Richtlinie behoben.

In der Sprechstunde ermittelt der Therapeut, ob tatsächlich ein Verdacht auf eine psychische Krankheit vorliegt und der Patient eine entsprechende Therapie benötigt, oder ob ihm mit anderen Angeboten - zum Beispiel Ehe- und Familienberatungsstellen - geholfen werden kann.

Der Therapeut sollte mit dem Patienten besprechen, ob eine Überweisung ins Krankenhaus ratsam ist, ob er weiter arbeitsfähig ist oder was er selbst tun kann, damit eine Linderung erreicht wird. Die Sprechstunde muss von jedem Psychotherapeuten angeboten werden. Sie dauert mindestens 25 Minuten, wobei höchstens sechs Sitzungen (Kinder und Jugendliche zehn Sitzungen) möglich sind.

Sollte eine weiterführende Behandlung notwendig sein, muss sie nicht bei dem Therapeuten erfolgen, der die Sprechstunde angeboten hatte. Ab 1. April 2018 kann mit einer Weiterbehandlung nur begonnen werden, wenn der Patient mindestens 50 Minuten in einer Sprechstunde beraten wurde.

Erreichbarkeit

Psychotherapeutische Praxen, die mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen, müssen mindestens 200 Minuten in der Woche telefonisch erreichbar sein, zum Beispiel um Termine vereinbaren zu können. Für die neue Sprechstunde kann der Therapeut aber wählen, ob er individuelle Terminvereinbarungen anbietet oder feste Zeiten einrichtet, zu denen dann jeder kommen kann.

Akutbehandlung

Auch sie ist in dieser Form neu. Mit ihr soll Patienten geholfen werden, die rasch psychotherapeutische Hilfe benötigen. Ziel ist zu verhindern, dass sich der Zustand verschlimmert und der Erkrankte nicht mehr zur Arbeit oder zur Schule gehen kann oder ins Krankenhaus eingewiesen werden muss. Für eine Akutbehandlung sind maximal 24 Sitzungen á 25 Minuten vorgesehen. Die Kasse muss die Behandlung nicht genehmigen, sie muss nur gemeldet werden.

Probatorische Sitzung 

Auch hier gibt es einige Änderungen. Als Probatorik bezeichnet man die Sitzungen, in denen vertieft das Krankheitsbild abgeklärt wird und mit dem Patienten das geeignete psychotherapeutische Verfahren (Verhaltenstherapie, analytische Psychotherapie oder tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) und die Dauer der Therapie (Kurz – oder Langzeit) besprochen werden.

Vor allem geht es aber auch darum herauszufinden, ob die Chemie zwischen Patient und Therapeut stimmt. Vor Beginn der eigentlichen Therapie sind künftig mindestens zwei und maximal vier Sitzungen á 50 Minuten vorgesehen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten maximal sechs Sitzungen.

Kurzzeitherapie

Sie umfasst maximal 24 Therapieeinheiten á 50 Minuten. Ein Gutachten ist nicht mehr notwendig. Die Kurzzeittherapie muss aber bei der Krankenkasse beantragt werden, wobei ein Antrag nach Ablauf einer Drei-Monats-Frist auch ohne Bescheid der Kasse als genehmigt gilt Langzeittherapie: Hier ist weiterhin ein Gutachten und eine Bewilligung der Kasse notwendig. Je nach Therapieform sind bis zu 300 Therapieeinheiten möglich. Rezidivprophylaxe: Diese neue Form der Hilfe soll Rückfälle (Rezidiv) verhindern. Bis zu zwei Jahre nach Ende einer Langzeittherapie könne ungenutzte Therapiestunden dafür verwendet werden.

Terminservicestellen

Um Termine für die psychotherapeutische Sprechstunde und für die Akutbehandlung zu bekommen, können Patienten ab dem 1. April auch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen nutzen. Im Unterschied zu Facharztterminen ist in diesem Fall keine Überweisung notwendig.

Eine Akutbehandlung wird aber nur vermittelt, wenn der Patient vorher eine psychotherapeutische Sprechstunde aufgesucht hat und sie dort vom Therapeuten empfohlen wurde. Die Servicestellen sind verpflichtet, dem Patienten einen Termin beim Psychotherapeuten innerhalb der nächsten vier Wochen anzubieten.

Ist das nicht möglich, müssen sie einen Termin im Krankenhaus vermitteln. Ein Anspruch, einen Termin bei einem gewünschten Therapeuten zu bekommen, besteht aber nicht.

Wartezeiten

Bisher mussten Patienten im Schnitt etwa drei Monate auf ein erstes Gespräch bei einem Psychotherapeuten warten. Da nun im Zweifel die Terminservicestellen helfen, sinkt diese Frist auf maximal vier Wochen. Allerdings kann es nach wie vor länger dauern, bis dann tatsächlich ein Therapieplatz frei ist. Schätzungen über diese Wartezeiten gibt es nicht.

Die Bundespsychotherapeutenkammer warnt jedoch davor, dass sich die Lage in Zukunft noch verschlimmern könnte, da nach Ansicht des Berufsverbandes wegen der geltenden Regeln bei der Zulassung von Therapeuten langfristig der Abbau von 4500 psychotherapeutischen Praxen droht.

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