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10 RechtsirrtümerBrauche ich eine Fahrkarte, wenn der Automat kaputt ist?

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Fahrkartenautomat kaputt

Fahrgäste brauchen keine Strafe zu zahlen, wenn der Fahrkartenautomat oder -entwerter tatsächlich kaputt ist. Allerdings müssen sie den Defekt umgehend melden und ggf. andere Automaten nutzen - wenn es welche gibt.

Köln – „Nachts ist Baden und Duschen verboten“, „Man darf nie ohne Ausweis herumlaufen“ und „Mit Badelatschen ist Auto fahren verboten“ - wenn es um rechtliche Verbote geht, kursieren viele vermeintliche Weisheiten. Doch was stimmt wirklich und was ist Unfug? Rechtsexperten decken zehn interessante, juristische Missverständnisse auf.

Ist der Automat kaputt, darf ich ohne Fahrkarte fahren. 

Es ist ein altbekanntes Problem: Der Ticketautomat nimmt Scheine oder Münzen nicht an, spuckt keine Fahrkarte aus oder ist ganz außer Betrieb. Wer nun aber glaubt, einfach ohne Ticket in den Zug steigen zu können, hat weit gefehlt. „Das Fahren ohne gültigen Fahrausweis gilt grundsätzlich erst einmal als Schwarzfahren – und damit als Straftat“, erklärt Kai Solmecke aus der Siegburger Kanzlei „Solmecke Rechtsanwälte“.

Kommt der Fahrgast nicht an einen Fahrschein, sollte er sich sofort an die kostenlose Service-Hotline des Verkehrsbetriebs wenden und dort die Störung melden. Dann kann der Reisende zwar in den Zug einsteigen, muss jedoch umgehend dem Zugbegleiter Bescheid sagen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte außerdem Beweise sammeln: Fahrgäste können zum Beispiel ein Foto vom defekten Automaten und von der Automaten-Nummer machen – oder aber andere Reisende als Zeugen hinzuziehen.

Stehen offene Schalter oder mehrere Automaten zur Verfügung, ist man laut Verbraucherzentrale verpflichtet, sich auch an den übrigen Stellen um eine Fahrkarte zu bemühen. Umsteigende müssen ebenfalls einen erneuten Versuch unternehmen.

Bringt der Kellner die Rechnung nicht, muss ich nicht bezahlen.

Augenkontakt, Winken, Gesten – nichts hilft. Der Kellner bringt die Rechnung nicht. Kann man nun einfach aufstehen und gehen? „Ja. Soweit man nachweisen kann, dass man wiederholt um die Rechnung gebeten hat, darf man die Gaststätte tatsächlich verlassen“, sagt Rechtsanwalt Kai Solmecke.

Ums Bezahlen kommen die Gäste aber nicht herum. „Der Gastwirt kann sein Geld auch nachträglich noch einfordern.“ Dafür muss der Gast seine Kontaktdaten hinterlassen. Da die Beweislage aber heikel ist, rät der Anwalt: „Lieber Geduld aufbringen.“

Ich muss mich jederzeit ausweisen können.

Seinen Ausweis muss man immer bei sich tragen – das hat sicherlich jeder schon mal gehört oder gesagt. Was viele nicht wissen: „Eine allgemeine Mitführpflicht gibt es in Deutschland gar nicht. Jeder Bürger über 16 Jahre muss zwar einen Ausweis besitzen, aber diesen nicht unbedingt jederzeit vorzeigen können“, erklärt Kai Solmecke. Der Nachteil: Kann man sich bei einer Polizeikontrolle nicht ausweisen, wird man oft zur Wache zitiert. Einen Ausweis bei sich zu haben, ist also durchaus ratsam.

Nachts darf ich nicht mehr baden und duschen.

Weil es die Nachbarn stört, darf man ab einer bestimmten Uhrzeit nicht mehr duschen und baden. Ist da was dran? „Prinzipiell darf jeder seine Wohnräume zu allen Tageszeiten nutzen, wie er möchte – solange er dabei die Nachbarn nicht unzumutbar stört. Je nach Wohnsituation kann zwar auch nächtliches Baden oder Duschen als Ruhestörung gelten, gesetzlich verboten ist es aber nicht“, erklärt Solmecke. Den Nachbarn zuliebe sollte man der Körperhygiene dennoch lieber vor 22.00 Uhr nachgehen.

Fahrgäste müssen immer das erste Taxi in der Reihe nehmen.

Die Taxischlange vor dem Flughafen scheint gar nicht enden zu wollen. Aber darf ich nun einfach in das nächstbeste Taxi einsteigen? „Ja. Dass man immer das vorderste Taxi in der Reihe nehmen muss, ist ein weit verbreiteter Irrtum“, erklärt Solmecke. Fahrgäste dürfen einsteigen, wo sie wollen – und die Fahrer müssen sie mitnehmen. „Taxifahrer haben sogar eine Beförderungsverpflichtung und müssen zumindest theoretisch jeden Fahrgast mitnehmen.“ Wer gut zu Fuß ist, sollte sich aber ruhig an das ungeschriebene Gesetz des „ersten Taxis“ halten.

Wer auffährt, hat immer Schuld.

Das ist eine der ersten Regeln, die Fahranfänger zu hören bekommen. Dabei stimmt dieser Spruch nur bedingt. „Wer Schuld hat, hängt vom Unfallhergang ab“, so Solmecke. „Kann der Hintermann nachweisen, dass der Unfallgegner einen Fehler gemacht hat, kann sich das Blatt schnell wenden.“ Sind zum Beispiel die Bremslichter des Vordermanns defekt, hat dieser Schuld am Unfall und muss im Rahmen der jeweiligen Mithaftung die Konsequenzen tragen. Wer auffährt, hat also nicht immer Schuld. Dennoch gilt: Abstand halten!

Ich muss immer mit meinem Namen unterschreiben.

Gezeichnet: Micky Maus. Niemand käme wohl auf die Idee, einen Vertrag mit falschem Namen zu unterschreiben. Und doch: „Es wäre juristisch denkbar“, weiß der Rechtsexperte. „Die Parteien geben mit dem Unterzeichnen ihre Einwilligung. Mit welchem Namen oder Kürzel sie dabei unterschreiben, ist aber zweitrangig.“ In einigen Fällen sind drei Kreuze im Unterschriftenfeld allerdings nicht zulässig: „Bei Behörden, der Polizei oder vor Gericht besteht eine Wahrheitspflicht für die persönlichen Angaben.“ Eine fremde Unterschrift zu imitieren, ist auch nicht erlaubt.

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„Keine Haftung für die Garderobe.“

Viele Gaststätten wähnen sich auf der sicheren Seite, wenn sie mit einem Schild darauf hinweisen, dass sie nicht für Jacken, Schirme und Co an der Garderobe haften. Doch ganz so einfach ist es nicht. „Ist die Garderobe zum Beispiel an einer besonders schlecht einsehbaren Stelle angebracht, muss der Wirt unter Umständen doch für den geklauten Mantel haften“, so Rechtsanwalt Kai Solmecke.

Ich kann jeden Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen.

Wenn das neue Auto auf einmal doch nicht mehr gefällt, gibt man es einfach innerhalb von zwei Wochen zurück. Leider nein! „Hier erliegen viele einem Irrtum. Eine gesetzliche Widerrufsfrist gibt es nur bei bestimmten Verträgen, zum Beispiel bei Online-Käufen oder Finanzierungsverträgen“, betont der Anwalt.

„Ist im Vertrag kein Widerrufsrecht vereinbart, kann man nicht einfach zurücktreten.“ Es sei denn, die Ware ist mangelhaft. Doch auch hier ist der Umtausch nicht so einfach, wie viele meinen. Der Verkäufer darf defekte Ware zweimal nachbessern. Erst wenn der zweite Nachbesserungsversuch fehlschlägt, muss der Verkäufer gegen Rückgabe der Ware das Geld erstatten.

Mit Flip-Flops Auto fahren ist verboten.

Hochsaison für Sandalen, Badeschuhe und Flip-Flops: Auch viele Autofahrer ziehen im Sommer offenes Schuhwerk vor. Aber darf man so hinters Steuer? „Es ist nicht gesetzlich geregelt, welche Schuhe man zum Autofahren tragen darf und welche nicht“, erklärt Rechtsanwalt Kai Solmecke. Doch Vorsicht: Wenn etwas passiert, kann die Schuhwahl entscheidend sein. „Lässt sich der Unfall auf das falsche Schuhwerk zurückführen, weil der Fahrer zum Beispiel nicht richtig bremsen konnte, wird er dafür zur Verantwortung gezogen.“ Das gilt übrigens auch für High Heels und Co. (gs)

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