TippgemeinschaftDas sollten Sie bei EM-Wetten mit Kollegen beachten

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Im rechtlichen Sinne ist eine Sportwette keine Wette, sondern ein Glücksspiel. So auch beim Fußball.

Im rechtlichen Sinne ist eine Sportwette keine Wette, sondern ein Glücksspiel. So auch beim Fußball.

Fußballbegeisterte können den Beginn der Europameisterschaft 2016 kaum erwarten. Hoffen sie doch, dass ihre Lieblingsmannschaft „das Rennen“ macht und als Sieger hervorgeht. Häufig sind diese Hoffnungen aber nicht von selbstloser Natur: Viele Fußballfans wetten mit ihren Freunden oder Bekannten darum, welche Mannschaft das jeweilige Spiel bzw. die Europameisterschaft gewinnen wird. Doch sind derartige Tipp-Spiele mit Wetteinsatz unter Freunden wirklich zulässig und muss man Wettschulden stets begleichen? Antworten hat Sandra Voigt, Assessorin und Redakteurin bei anwalt.de.

Sportwetten sind Glücksspiel

Im rechtlichen Sinne ist eine Sportwette keine Wette, sondern ein Glücksspiel. Bei Letzterem geht es den Zockern nämlich stets um die Erzielung von Gewinn – ob man gewinnt oder nicht, hängt in der Regel aber vom Zufall ab. So auch beim Fußballspiel: Es ist aus Sicht des Spielers schließlich reine „Glückssache“, ob die Lieblings-Fußballmannschaft den Sieg davonträgt und ihm damit zu einer kleinen „Finanzspritze“ verhilft.

Grundsätzlich bedarf das öffentliche Glücksspiel nach den §§ 3 II, 4 I GlüStV (Glücksspielstaatsvertrag) – zum Beispiel in einer Spielhalle oder Gaststätte – aber einer behördlichen Erlaubnis, sonst macht man sich nach den §§ 284 f. StGB (Strafgesetzbuch) strafbar. Wer sich dagegen in den eigenen vier Wänden mit seinen Freunden trifft und aus Spaß mit ihnen über den Ausgang eines Fußballspiels „wettet“, veranstaltet kein öffentliches Glücksspiel und macht sich daher auch nicht strafbar.

Das gilt vor allem dann, wenn der mögliche Gewinn insgesamt eher unbedeutend ist. Doch Vorsicht: Sofern von einem Verein oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften regelmäßig Glücksspiele in den Privatwohnungen der Mitglieder veranstaltet werden, wird unter Umständen eine Strafbarkeit nach den §§ 284 f. StGB anzunehmen sein.

„Wettschulden sind Ehrenschulden“

Bei einer privaten Sportwette mit zum Beispiel Freunden oder Bekannten gilt Folgendes: Zwar wurde zwischen den Zockern ein – mündlicher oder schriftlicher – Spielvertrag geschlossen. Nach § 762 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist der Verlierer aber nicht verpflichtet, seine Wettschulden zu begleichen. Zahlt er trotzdem, kann er das Geld dafür auch nicht mehr vom Gewinner zurückverlangen.

Obergrenzen bei privaten Wetteinsätzen gibt es zwar nicht. Von einem Unterhaltungsspiel kann aber nur die Rede sein, wenn kein oder ein nur unbedeutender Gewinn möglich ist. Außerdem könnte ein hoher Wetteinsatz zu Streitigkeiten unter den Spielern führen, sodass man eher um Kleinstbeträge wetten sollte.

Wurde der Einsatz zunächst in eine gemeinsame Kasse bezahlt und rückt der Kassenwart das Geld später nicht wieder heraus, muss er mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen – sofern er natürlich nicht der einzige Gewinner der Sportwette war.

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