HaustürgeschäfteDie sieben dreistesten Methoden der Trickbetrüger

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Haustürgeschäft

Ob dubiose Vertreter, falsche Spendensammler oder angebliche Mitarbeiter des Gaslieferanten: An der Haustür sollte man sich immer einen Ausweis zeigen lassen – wenn man überhaupt die Tür öffnet.

In Dessau ist ein Rentnerpaar Opfer eines dreisten Haustürgeschäftes geworden: Vier falsche Bauarbeiter verlangten 1000 Euro für Arbeiten – ohne jemals einen Aufrag erhalten zu haben. Die Polizei warnte in diesem Zusammenhang noch einmal vor ähnlichen Geschäften: Nicht bestellte Arbeiten sollte man auf keinen Fall vor Ort zahlen, stattdessen sollten Betroffene die Polizei einschalten. 

Leider sind solche betrügerischen Methoden keine Seltenheit. In welchen Fällen Sie noch wachsam sein sollten:

Reisende Dachdecker „Die Masche ist immer gleich“, sagt Heiko Ebert von der Dachdeckerinnung Potsdam. Den meist älteren Bewohnern werde vorgespielt, dass die Handwerker gerade in der Gegend seien und preisgünstig eine Reparatur am Dach übernehmen könnten. „Sind die vermeintlichen Handwerker erst einmal auf dem Haus, ist das Unglück meist schon geschehen.“ Zum Beweis, wie kaputt das Dach sei, werden extra mitgebrachte lädierte Ziegel gezeigt. Nun steigen die Reparaturkosten: „Statt der mündlich vereinbarten 200 Euro werden dann schnell 5000 Euro gefordert.“ Tipp der Polizei: Lassen Sie sich nicht an der Haustür zu einer Unterschrift drängen und beraten Sie sich mit Vertrauenspersonen über geplante Renovierungen.

Verkaufsmasche Ob Teppiche, Kochtöpfe oder Elektrogeräte: Immer wieder versuchen falsche Verkäufer, an der Haustür vergleichsweise wertlose Gegenstände für viel Geld loszuschlagen. So kauft in Freiburg ein Rentner an der Tür das angeblich hochwertige Kochtopfset für 280 Euro – 100 Euro mehr, als das Set eigentlich im Handel kostete. Manchmal spähen die vermeintlichen Vertreter bei ihrem Besuch auch Bargeldverstecke aus. Die Polizei rät: Prüfen Sie angebotene Waren in Ruhe und sorgfältig. Lassen Sie Waren durch Fachleute bewerten, wenn Sie sich selber nicht auskennen. Notieren Sie sich die Personalien des Verkäufers aus seinem Ausweis, um später Rechtsansprüche geltend machen zu können.

Kabelanschluss Die sogenannten Drücker geben an, sie müssten eine Messung am Kabelanschluss vornehmen, die Telefonbuchse überprüfen beziehungsweise den Gas- oder Stromzähler ablesen. Kaum haben sie sich unter diesem Vorwand Zugang zur Wohnung verschafft, rücken sie mit dem wahren Grund ihres unangemeldeten Besuchs heraus: Bei einem Anbieterwechsel könnten die Energie-, Kabel- oder Telefonkosten drastisch reduziert werden, „informieren“ sie.  Wenn Verbraucher ihren ungebetenen Gast loswerden wollen, drohen die Haustürwerber – zum Beispiel, dass der bestehende Anschluss abgeschaltet oder die Energieversorgung gekappt würde. Die Verbraucherzentrale Berlin rät, Drücker nicht ins Haus zu lassen. Unternehmen, die turnusmäßig den Zählerstand ablesen, kündigen sich ordnungsgemäß an und weisen sich auch entsprechend aus.

Antiquitäten-Experten Sie klingeln an der Tür und fragen nach diversen Stücken und Exponaten, weil angeblich ein neuer Katalog für Sammler erstellt werden soll. Gelingt es, das Vertrauen der Rentner zu erschleichen, sollen diese einige Stück als „Leihgabe“ zur Verfügung zu stellen. Das Tafelsilber und der wertvolle Schmuck verschwinden auf Nimmerwiedersehen. Am besten gar nicht erst herein lassen!

Stromvertreter Einige Stromanbieter versuchen, Kunden über Haustürgeschäfte zu gewinnen. Manche Werber erklärten dabei, es habe in der Nachbarschaft Beschwerden wegen der Ökostrom-Umlage gegeben und sie müssten daher die Stromrechnung überprüfen. Dann versuchen sie, die Bewohner zum Abschluss einen neues Vertrages zu bewegen. Bei Haustürgeschäften gebe es meist keine Möglichkeit, Preise zu vergleichen, erklärt die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. Auf Versprechungen und pauschale Werbeaussagen der Werber sollte man sich zudem nicht verlassen. Auch sollten der Vertragstext und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor einer Unterschrift in Ruhe geprüft werden.

Spendensammler Ob für arme kranke Kinder oder einen anderen „guten Zweck“: Falsche Spendensammler kundschaften oft Wohnungen und deren Bewohner aus, um Einbrüche oder Betrügereien zu planen. Tipps des Portals „pfiffige-senioren.de“: „Haben Sie keine Sicherheitskette, Tür zu lassen, durch Spion schauen. Sprechen Sie durch die geschlossene Tür. Spenden Sie nicht vor lauter Mitleid spontan, geben Sie Ihr Geld wohl überlegt aus. Lassen Sie sich nicht drängen.“

Arbeitskollege Es ist zwar kein richtiges Geschäft, aber eine gängige Masche: Angebliche ehemalige Arbeitskollegen, die vor allem Senioren einwickeln, um sie dann zu überrumpeln: Den Opfern werden dann minderwertige Sachen zu überhöhten Preisen angedreht, oder wiederum Geldverstecke ausgespäht.

Übrigens: Falls solch ein abgeschlossener Vertrag im Nachhinein doch bereut wird, könne dieser wegen des Überrumpelungs-Effektes bei einem derartigen Haustürgeschäft ohne Angabe von Gründen innerhalb von vierzehn Tagen widerrufen werden, erklärt die Verbraucherzentrale. 

Noch länger vom Vertrag zurücktreten dürfen Kunden, wenn sie gar nicht oder unzutreffend über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Erteilt etwa ein Berater beim Abschluss von Geldgeschäften im Haus des Kunden keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, beginnt die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen in diesem Fall nicht. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: I-8 U 281/11).

In dem Fall hatte ein Ehepaar im Januar 2008 nach mehreren Beratungsgesprächen in seinem Haus 22.000 Euro in einen geschlossenen Investmentfonds investiert. Ein Jahr später, im Dezember 2009, wollte das Paar von dem Geschäft zurücktreten. Die Anlageberatungsfirma bestritt, dass es sich um ein Haustürgeschäft gehandelt habe. Außerdem sei die Frist für einen Widerruf längst abgelaufen.

Das sah das Gericht anders. Die Richter stellten fest, dass das Paar nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden waren. Der Beklagte habe versäumt, die Anleger darauf hinzuweisen, dass sie im Falle eines Widerrufs keinen Anspruch auf Rückzahlung der Einlage habe.

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