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Mitnahme verweigern, Umwege fahrenWas der Taxifahrer darf – und was nicht

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Ohne triftigen Grund dürfen Taxifahrer die Mitnahme nicht verweigern.

Wer nicht über ein eigenes Kfz verfügt und keine Lust hat, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen, kann sich ganz bequem in einem Taxi herumkutschieren lassen. Abgesehen von den dabei entstehenden Kosten erwarten einen Fahrgast aber noch ganz andere Probleme, z. B. wenn der Taxifahrer die Beförderung verweigert. Doch dürfen Taxifahrer tatsächlich die Mitnahme von Fahrgästen ablehnen?

Beförderungspflicht für Taxifahrer

Gemäß § 22 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. § 13 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) trifft Taxifahrer die sog. Beförderungspflicht. Das bedeutet, dass sie die Mitnahme von Fahrgästen nicht verweigern dürfen – solange sich das Endziel noch innerhalb ihres Pflichtfahrgebiets befindet und es keinen triftigen Grund für eine Beförderungsverweigerung gibt. Ein Verstoß gegen die Beförderungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird gemäß § 61 II PBefG mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet.

Ausnahmen von der Beförderungspflicht

Die Beförderungspflicht gilt natürlich nicht unbegrenzt. So muss der Taxifahrer z. B. keine Personen mitnehmen, die gemäß § 13 Satz 2 BOKraft wohl eine Gefahr für die Fahrzeuginsassen oder den Fahrzeugbetrieb wären. Hierzu zählen etwa Personen, die aggressiv sind oder Drogen genommen bzw. zu viel Alkohol getrunken haben. Hier besteht nämlich die Gefahr, dass der Fahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug bzw. die Verkehrssituation verliert, wenn er von seinem Fahrgast abgelenkt wird.

Selbst stark verschmutzten Menschen kann die Mitfahrt verweigert werden, da sie die Sitze des Taxis verunreinigen könnten. Hier würden dem Fahrer nämlich Einnahmen entgehen, da er den Wagen für die Zeit der Reinigung nicht nutzen könnte. Gleiches gilt, wenn der Fahrgast verletzt ist und stark blutet. Die damit verbundene Ansteckungsgefahr für andere Pkw-Insassen samt Fahrer kann die Ablehnung einer Beförderung rechtfertigen. Der Taxifahrer sollte aber zumindest einen Krankenwagen rufen, wenn er sieht, dass ein potenzieller Fahrgast verletzt ist. Ansonsten könnte er sich wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen.

Gastautorin Sandra Voigt ist Assessorin und Redakteurin bei anwalt.de

Ferner darf eine Beförderung insbesondere verweigert werden, wenn der Fahrgast diese nicht bezahlen kann, raucht, „herumpöbelt“ oder nach § 15 II BOKraft stinkende, leicht entzündliche oder besonders unhandliche und große Gegenstände bei sich trägt, die aus dem Fahrzeug herausragen würden. Auch kann die Beförderung eventuell abgelehnt werden, wenn der Fahrgast einen tierischen Begleiter dabei hat, z. B. weil der Fahrer gegen Tierhaare allergisch ist oder vor großen Hunden Angst hat.

Haben Fahrgäste ein Taxiwahlrecht?

Was viele nicht wissen: Taxifahrer dürfen die Beförderung nicht unter Verweis auf das erste Taxi in der Reihe verweigern. Lehnt ein Fahrer deswegen – auch nach einem Hinweis auf seine Beförderungspflicht – einen Transport der Fahrgäste ab, begeht er eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem saftigen Bußgeld rechnen.

Müssen Umwege bezahlt werden?

Taxifahrer müssen grundsätzlich die kürzeste Strecke wählen. Sie dürfen also die Rechnung nicht künstlich in die Höhe treiben, indem sie absichtlich einen Umweg fahren. Unter Umständen kommt man aber auf einer längeren Strecke schneller am Ziel an – weil so z. B. ein langer Stau umfahren werden kann.

Hier darf der Taxifahrer auch die längere Route wählen, wenn sich der Fahrgast mit dieser Vorgehensweise vorab einverstanden erklärt hat. Selbstverständlich muss er dann aber auch die gegebenenfalls höhere Taxirechnung bezahlen.

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