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Streng geregeltWann darf ich beim Konzert Fotos und Videos machen?

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Handys beim Konzert

Statt zu tanzen und die Show wirklich aufzunehmen, starren viele Fans auf ihr Display. Prinzipiell können Künstler das Mitfilmen verbieten.

Hochgestreckte Arme, die die Sicht versperren, Fans, die nur auf das leuchtende Display starren und verwackelte Videos, die später doch keiner mehr anschaut. Wer kennt nicht die leidige Situation auf Konzerten, wenn der Besucher in der vorderen Reihe die ganze Show aufzeichnet. Und dann zückt man doch das eigene Handy, um schnell ein Erinnerungsfoto zu machen. Auf einigen Konzerten ist damit nun Schluss. Denn das kalifornische Startup Yondr hat eine Handyhülle mit einem Sicherheitsschloss entwickelt. Damit kann das Telefon zwar mit ins Konzert genommen, aber nicht genutzt werden.

Erste prominente Abnehmer für die Taschen gibt es bereits. Auch Alicia Keys hat die abschließbaren Hüllen für sich entdeckt. Kürzlich gab die Sängerin ein Geheimkonzert im Berliner Club Lido, bei dem neue, bislang unveröffentlichte Stücke präsentiert wurden. Kein Wunder, dass Keys verhindern wollte, dass Videos davon bereits vorab im Netz auftauchen.

Aber wie sieht es eigentlich rechtlich aus? Sind Fotos und Videos vom Konzert normalerweise erlaubt?

Im Prinzip kann jeder Künstler in Deutschland untersagen, dass jemand die Videokamera zückt und sein Konzert mitschneidet. Gibt es kein solches Verbot, gilt: Wer den Lieblingskünstler auf der Bühne filmt oder fotografiert, darf das nur unter einer Bedingung: „Die Aufnahmen sind rein für den privaten Gebrauch und dienen nicht kommerziellen Interessen“, betont Rechtsanwalt Florian Freihöfer, Partneranwalt von Roland Rechtsschutz.

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Und wie ist es umgekehrt? Darf der Veranstalter Fotos von mir als Besucher veröffentlichen? Der Rechtsexperte erklärt: „Der Veranstalter darf grundsätzlich nur dann Fotos von einem Besucher veröffentlichen, wenn dieser seine Einwilligung erklärt hat.“ Es gibt allerdings eine Ausnahme: „Ist man auf dem Foto mit weiteren Konzertbesuchern als Teilnehmer der Veranstaltung abgebildet, braucht der Veranstalter keine Einwilligung.“

Klar ist: Immer mehr Künstler stört die exzessive Foto- und Videoaufzeichnung. So sprach Superstar Adele kürzlich auf einem ihrer Konzerte eine Besucherin direkt an: „Könntest Du bitte aufhören, mich zu filmen. Ich bin doch hier, in echt“, sagte die genervte Britin in einem im Internet verbreiteten Video. Sie könne die Show doch live und direkt genießen, anstatt durch eine Kamera. „Das ist keine DVD, das ist ein echtes Konzert.“

Tickets privat im Internet kaufen oder weiterverkaufen – was ist legal?

Sind die begehrten Konzerttickets mal wieder innerhalb kürzester Zeit ausverkauft, ist der Frust groß. Umso besser, wenn man die gewünschten Karten einfach von privaten Anbietern im Internet kaufen kann. Aber ist das rechtlich auch erlaubt? Grundsätzlich ja! Auch wenn viele Veranstalter versuchen, den Weiterverkauf zu verbieten – etwa durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einen Aufdruck auf dem Ticket –, sind solche Verbote unzulässig. Wer zum Beispiel krank wird, darf als Verbraucher schließlich nicht benachteiligt werden.

Florian Freihöfe von der Kanzlei Dr. Kleiser & Kollegen warnt dennoch: „Der Veranstalter kann den Weiterverkauf der Tickets an bestimmte Bedingungen knüpfen.“ Diese stehen dann meist in den AGB oder direkt auf der Eintrittskarte. Wer dagegen verstößt, muss damit rechnen, dass das Ticket seine Gültigkeit verliert. 

Aktuell werden immer häufiger auch Konzertkarten personalisiert. Beim Verkauf solcher Karten sollte daher der Veranstalter gebeten werden, die Karten umzuschreiben, da der Einlass sonst zum Problem werden kann. Florian Freihöfer rät allgemein zur Vorsicht: Lieber vorher die Homepage und die AGB des Veranstalters genau durchlesen – und im Zweifelsfall nachfragen oder vom Kauf absehen.

Strenge Taschenkontrollen am Eingang – muss das eigentlich sein?

Dass man bestimmte Gegenstände nicht zum Konzert oder Fußballspiel mitbringen darf, klingt logisch. Taschenmesser und alle Gegenstände, die andere verletzen könnten, haben dort einfach nichts zu suchen. Aber muss ich mir wirklich in die Tasche schauen lassen?

Florian Freihöfer sagt nein: „Man ist nicht verpflichtet, die Taschenkontrolle durchführen zu lassen.“ Allerdings muss man dann in Kauf nehmen, dass die Security keinen Zutritt zur Veranstaltung gewährt: „Das ist rechtlich zulässig“, weiß der Rechtsexperte, denn die Sicherheitsinteressen des Veranstalters überwiegen die Interessen des Besuchers. Der Veranstalter ist in diesem Fall auch nicht zu einer Rückerstattung des Ticketpreises verpflichtet.

Autoscooter, Imbiss: Was man auf der Kirmes beachten sollte

Aus Spaß wird schnell auch mal Ernst. Wer haftet zum Beispiel, wenn ich mich beim Autoscooterfahren verletze? „Ein Anspruch auf Schadenersatz scheidet dann aus, wenn man sich die Verletzungen im normalen Fahrbetrieb zugezogen hat“, erklärt Florian Freihöfer. Dem Schausteller ist in diesem Fall nichts vorzuwerfen. Auch gegen die anderen Kirmesbesucher besteht kein Anspruch, „da sich jeder eigenverantwortlich in die Gefahr begibt und mit Verletzungen rechnen muss“, so der Rechtsexperte.

Allerdings ist die Grenze überschritten, wenn zum Beispiel jemand aus dem Autoscooter aussteigt und ein anderer Fahrer diesen gezielt anfährt. Gegen diesen Schädiger sind dann Ansprüche geltend zu machen. Und nicht nur Fahrgeschäfte locken Besucher an: Wer sich an der Imbissbude den Magen verdorben hat, sollte sein Essen umgehend reklamieren.

Um allerdings Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche durchzusetzen, muss man nachweisen, dass das Essen der Grund für die Magenverstimmung war. Hier rät Rechtsanwalt Florian Freihöfer aufzuschreiben, was man an dem Tag gegessen hat und wann die Schmerzen aufgetreten sind. Außerdem sollte man – soweit noch etwas vom Essen übrig ist – den Rest für spätere Untersuchungen luftdicht aufbewahren.

Das große Geschäft mit den Toiletten – wann muss ich zahlen?

Viele Konzertkarten sind schon teuer genug. Muss ich dann auch noch Geld für die Toilette bezahlen? In bestimmten Fällen schon. „Es kommt darauf an, ob das Gaststättengesetz anwendbar ist und in welchem Bundesland die Veranstaltung stattfindet“, so Rechtsanwalt Florian Freihöfer. In Rheinland-Pfalz, Berlin und Niedersachsen müssen Gäste nichts zahlen, ansonsten kann der Veranstalter durchaus Gebühren für die Toilettennutzung erheben.

„Wild pinkeln“ ist übrigens auch keine Option. Denn wer dabei erwischt wird, muss – abhängig von den Umständen – mit einer Bußgeldverwarnung bis hin zu einer Freiheitsstrafe rechnen. Teuer kann es vor allem dann werden, wenn man gegen Hauswände oder in bewohnten Straßen uriniert. (gs/dpa)

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