RechtsfragenToilettengeld muss nicht bezahlt werden

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Rein rechtlich gesehen muss man eine Toilettenfrau nicht bezahlen. (BILD: DDP)

Rein rechtlich gesehen muss man eine Toilettenfrau nicht bezahlen. (BILD: DDP)

Sagen Sie mal, kennen Sie dieses Gefühl? Sie waren gerade auf einer öffentlichen Toilette, etwa im Restaurant, der Disco oder im Kaufhaus, wollen die Räumlichkeiten erleichtert wieder verlassen - und dann sitzen sie da: diese Menschen in weißen Kitteln, vor ihnen ein kleiner Tisch, darauf ein weißer Teller mit vereinzeltem Münzgeld auf einer ebenfalls schneeweißen Tischdecke. Ihr Blick ist stechend, sie mustern Sie von oben bis unten und scheinen zu sagen: „Na, willst du mich hier wirklich so ohne jeden Cent sitzen lassen, obwohl ich im Schweiße meines Angesichts dieses Klo für dich mit meinen eigenen Händen geschrubbt habe?“

Logisch: Dieser enormen psychischen Drucksituation halten selbstverständlich nur äußerst stabile Charaktere stand. Der Rest zahlt. Fühlt sich ja sonst auch irgendwie doof an. Aber: Muss man eigentlich zahlen, also jetzt rechtlich betrachtet?

Kein Vertrag

Nein, muss man natürlich nicht! Auch wenn es bei diesem Thema albern klingen mag, aber der juristische Hintergrund dessen ist tatsächlich ziemlich interessant: Genau genommen fehlt es für eine rechtliche Zahlungspflicht nämlich an einem Vertrag zwischen dem Benutzer und dem Toilettenwächter. Denn Letzterer hat in der Regel einen Reinigungsvertrag nur mit seinem eigenen Auftraggeber abgeschlossen, also dem Restaurant-, Discotheken- oder Kaufhausbesitzer. Und aus diesem Vertrag ist er natürlich sowieso verpflichtet, die Toiletten sauber zu halten und wird dafür von seinem Auftraggeber auch - freilich normalerweise sehr mäßig - bezahlt. Mit dem eigentlichen Benutzer der Toilette kommt ein solcher „Toilettenreinigungsvertrag“ demzufolge nicht mehr zustande. Das wäre nämlich ziemlich lebensfremd, wie gesagt, hierzu hat sich der Toilettenwächter ja schon gegenüber dem Inhaber verpflichtet.

Die Zahlung durch die Benutzer ist somit immer nur eine „Gefälligkeit“, also eine Leistung ohne vertragliche Grundlage und damit auch ohne Rechtspflicht. Man kann zahlen, muss aber nicht. Und das gilt übrigens selbst dann, wenn auf dem weißen Tischchen ein Schild mit der Aufschrift „50 Cent“ oder etwas Ähnlichem steht. Hierbei handelt es sich immer nur um eine Art „Empfehlung“, keinesfalls aber um ein rechtlich bindendes Vertragsangebot an den Benutzer, das man dann etwa durch Betreten der Toilette angenommen hätte. Rein juristisch betrachtet, befinden sich die Toilettenwächter somit auf ziemlich verlorenem Posten. Womit sie dann am Ende doch allein auf den guten Willen oder das schlechte Gewissen der Benutzer angewiesen sind.

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