BauvorschriftFerienhäuser in der Eifel dürfen keine festen Wohnsitze sein

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Im Feriendorf Ahrhütte schrieb der Kreis 14 Personen an, die dort ihren Erstwohnsitz angemeldet haben.

Im Feriendorf Ahrhütte schrieb der Kreis 14 Personen an, die dort ihren Erstwohnsitz angemeldet haben.

  • Im Lauf der Jahrzehnte wurden immer mehr Wochenendhäuser in der Eifel ungenehmigt in Dauerwohnsitze umgewandelt.
  • Den Besitzern droht nun Ärger. Denn nach den Bauvorschriften ist es nicht gestattet, in solchen Gebieten einen Hauptwohnsitz zu nehmen.
  • Alleine in Blankenheim sind fast 200 Menschen betroffen.

Kreis Euskirchen – Die Eifel ist nicht nur ein schönes Feriengebiet, sondern auch als Wohnsitz interessant. Zu dieser Erkenntnis gelangten im Laufe der Jahre zahlreiche Menschen, die sich nach etlichen Urlauben endgültig in unserer Region niederließen. Und manche von denen, die der Großstadthektik für immer entfliehen wollten, nahmen ihren festen Wohnsitz in Ferien- oder Wochenendhausgebieten. Auch gibt es Zeitgenossen, die sich einen Campingplatz als neue Heimat erkoren.

All diesen Menschen steht nun Behördenärger ins Haus. Sie sollen aus ihrem Paradies vertrieben werden. Denn nach den Bauvorschriften ist es nicht gestattet, in solchen Gebieten einen Hauptwohnsitz zu nehmen. Deshalb schreibt der Kreis Euskirchen diesen Personenkreis an. Alleine in Blankenheim sind fast 200 Menschen betroffen.

Erlass des Bauministeriums

„Wir handeln aufgrund eines Erlasses des Bauministeriums“, erklärte Swen Weißer, Pressesprecher des Kreises Euskirchen, auf Nachfrage dieser Zeitung.

Immer mehr Wochenendhäuser würden ungenehmigt in Dauerwohnsitze umgewandelt. In solchen Wochenendhausgebieten würden deutlich geringere Anforderungen an die Infrastruktur gelten wie in normalen Wohngebieten. Auch die Landesbauordnung sehe bei Wochenendhäusern teilweise geringere Anforderungen vor als bei sonstigen Gebäuden.

„Ein Mitarbeiter der Kreisverwaltung kümmert sich nun um diese Fälle“, berichtete Weißer. Betroffen seien die Kommunen Blankenheim, Schleiden, Dahlem und Hellenthal, denn in denen gebe es Campingplätze und Feriendörfer. Angefangen habe der Kreis zunächst in der Gemeinde Blankenheim. „Wir haben zunächst 14 Personen angeschrieben, die mit ihrem Hauptwohnsitz im Feriendorf Ahrhütte gemeldet sind“, berichtete der Pressesprecher. Bewohner der Feriendörfer in Ahrdorf und Freilingen würden demnächst angeschrieben, ebenfalls diejenigen, die auf dem Campingplatz am Freilinger See ihren Hauptwohnsitz angemeldet hätten. Vom Campingplatz Ahrdorf waren Weißer keine Fälle bekannt. „Zunächst haben die Betroffenen eine Anhörung bekommen, sie haben also die Möglichkeit zu reagieren“, erläuterte Weißer. Auf keinen Fall werde die Kreisverwaltung einen Abriss der Häuser anordnen.

Unterstützung für die betroffenen Bürger

Bei den meisten Ferienhäusern handelt es sich um kleine Holzhäuschen mit nicht einmal 50 Quadratmetern Wohnfläche, laut Bauordnung sind dies „Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude“. Für sie gelten zum Beispiel andere Brandschutzvorschriften als für Standard-Wohnhäuser. „Ich lass’ mir nicht die Menschen aus Blankenheim vertreiben“, sagte Blankenheims Bürgermeister Rolf Hartmann auf Nachfrage. Er kündigte an, die betroffenen Bürger zu unterstützen, „wo es geht“.

Vor kurzem hatte er bereits eine Besprechung bei der Kreisverwaltung. „Wir wollen versuchen, mit Hilfe des Planungsrechts zu einer Lösung zu finden“, so Bürgermeister Hartmann. So könne man versuchen, die betroffenen Wochenendhausgebiete in allgemeine Wohngebiete umzuwandeln. Doch in einer Antwort des Kreises auf eine Anfrage dieser Zeitung hieß es wörtlich: „Wegen der planerischen Zielsetzung von Wochenendhausgebieten ist es überwiegend nicht möglich, ein Wochenendhausgebiet in ein Wohngebiet zu Dauerwohnzwecken umzuwandeln.“

Eine nachträgliche Genehmigung der ohne Baugenehmigung ausgeführten Nutzungsänderung sei nicht möglich. In den vorliegenden Fällen könne für die bereits ausgeführte Nutzungsänderung die erforderliche Genehmigung nachträglich nicht erteilt werden.

Und weiter: „Bestandsschutz für eine Dauerwohnung ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Wochenendhaus illegal zum Dauerwohnen umgenutzt worden ist.“

Doch Hartmann ist zuversichtlich, dass zumindest ein Teil der betroffenen Gebiete umgewandelt werden kann. Ein betroffener Bürger meinte: „Er muss uns helfen, schließlich hat er uns aufgemuntert, uns hier anzumelden.“

Die rechtlich Seite

Laut Baunutzungsverordnung gibt es verschiedene Sondergebiete, die der Erholung dienen. Dies sind erstens Wochenendhausgebiete.

Die Bezeichnung „Wochenendhaus“ besagt, dass diese Gebäude nicht als Dauerunterkünfte vorgesehen sind, so der Kreis. Es geht vielmehr um ein Freizeitwohnen am Wochenende oder in der sonstigen Freizeit. Kennzeichnend ist dabei ein gewollter häufiger Leerstand des Hauses.

Andere Sondergebiete sind Ferienhausgebiete. Die Ferienhäuser dienen laut Gesetz „auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung“. Dritte Kategorie sind die Campingplatzgebiete, in denen Camping- und Zeltplätze zulässig sind.

Die Nutzung eines Gebäudes als erster Wohnsitz ist in keinem der drei Sondergebiete erlaubt. Wer zum Beispiel ein Wochenendhaus in eine Dauerwohnstätte umwandelt, benötigt dafür eine neue Baugenehmigung. (jop)

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