SchwarzbautenKommunen schließen sich der Stichtagsregelung nicht an

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Dieses Haus in Kürten sollte abgebrochen werden, weil keine Baugenehmigung vorlag.

Rhein-Berg – Die anderen Kommunen im Kreisgebiet schließen sich der Stichtagsregelung des Rheinisch-Bergischen Kreises nicht an.

Bergisch Gladbach, Rösrath und Overath wollen die Verabschiedung der überarbeiteten Landes-Bauordnung abwarten, bevor sie eine Entscheidung treffen.

Damit gibt es vorerst keine einheitliche Regelung im Kreisgebiet in Bezug auf die Behandlung von sogenannten Schwarzbauten im Außenbereich, die keine Baugenehmigung vorlegen können.

Nur in den Gemeinden Kürten, Odenthal und Burscheid, die unter der Bauaufsicht des Kreisbauamtes stehen, gilt ab sofort die Stichtagsregelung: Häuser, die vor dem 1. Januar 1960 gebaut wurden, können nach individueller Prüfung unbefristet geduldet werden.

„In der Vergangenheit haben wir immer auch so eine Lösung gefunden“, sagt Christoph Herrman, Dezernent in Rösrath, „wir warten ab, was das Land macht.“

Das gilt auch für Bergisch Gladbach. Aber: „Unsere Bauaufsichtsbehörde behält sich grundsätzlich vor, eine eigene Stichtagsregelung einzuführen“, sagt Stadtsprecherin Marion Linnenbrink.

In Overath bestehe gar kein Bedarf für solch eine Bauamnestie. „Es gibt im Stadtgebiet keinen einzigen Fall, der ansatzweise unter eine solche Regelung fallen würde“, sagt Bürgermeister Jörg Weigt. Darum ergebe es keinen Sinn, etwas zu regeln, was nicht gebraucht werde.

Der Kreis geht allerdings davon aus, „dass das Land den Ermessensspielraum, den wir uns mit der Stichtagsregelung geschaffen haben, toleriert“, sagt Sprecher Alexander Schiele. Die Overather Hausbesitzerin Lydia Renner hält hingegen nichts von einem Stichtag. Stattdessen schlägt sie eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vor.

Pflicht zum Ermessensspielraum

Das sei ausreichend Zeit für die Behörden, zu handeln. Renner wohnt in einem Haus, Baujahr 1964, im Außenbereich, ohne Baugenehmigung.

Zwar droht ihr kein Abbruch, aber der Bestand des Gebäudes soll nur noch bis 2029 geduldet werden. Dann müsste ihr Haus abgerissen werden. Bei Bürgermeister Willi Heider aus Kürten ist die Stichtagsregelung „positiv“ aufgenommen worden: „Die Praxis muss nun zeigen, ob die Kriterien ausreichen, im Einzelfall zu helfen.“

Ob die Festlegung eines Stichtags sich bewährt, müsse die Zukunft zeigen, meint auch Carsten Schwettmann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht.

Die neue Regelung befreie den Kreis nicht von seiner Pflicht, auch für Bauten, die nach dem festgelegten Datum errichtet worden seien, seinen Ermessensspielraum zu nutzen.

Dies sei eine der Kernaussagen des Gerichtsurteils des Oberverwaltungsgerichts Münster vom März gewesen. Wie berichtet, hatten die Richter die Abrissverfügung des Kreises für das Haus von Christa Liedtke für rechtswidrig erklärt. Martin Masurat, Mitglied der Initiative „Bürger gegen Behördenwillkür“, begrüßt es, dass der Kreis als Folge des Gerichtsurteils eine Stichtagsregelung erarbeitet hat.

Zu seiner Gruppe gehören 70 Familien, die alle im baurechtlich besonders geschützten Außenbereich leben und auf unterschiedliche Probleme mit der Verwaltung stoßen.

Masurat bedauert, dass keine einheitliche Lösung für das Kreisgebiet zustande gekommen ist. „So kocht jeder wieder sein eigenes Süppchen.“ Er habe das Gefühl, die Verwaltungen hätten „Angst vor der eigenen Courage“.

Lieber würden sie einem anderen die Verantwortung zuschieben, um nicht als Buhmann zu gelten.

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