
Von Winfried Schwabe, 17.09.09, 16:04h
Genau genommen funktioniert das Ganze nach ziemlich strengen Regeln: Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des „Beschlusses der Europäischen Zentralbank über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Eurobanknoten“ vom 20. März 2003 tauschen die nationalen Zentralbanken - bei uns also die Bundesbank - beschädigte Eurobanknoten um. Voraussetzung: Es müssen entweder mehr als 50 Prozent der Banknote vorgelegt werden - oder wenn 50 Prozent oder weniger vorgelegt werden, muss der Antragsteller den Nachweis erbringen, dass die fehlenden Teile vernichtet wurden. Soweit die Regeln. Richtig interessant wird es aber erst im nächsten Schritt: Wenn die beschädigten Scheine bei der Bundesbank eingetroffen sind, werden sie nämlich keinesfalls eingestampft. Die Bank leitet die beschädigten Scheine vielmehr an das „nationale Analysezentrum für beschädigtes Bargeld“ in Mainz weiter.
22.000 Fälle im vergangenen Jahr
Dort sitzen derzeit 12 Mitarbeiter, die in feinster Puzzlearbeit die Scheine aus den Teilen - soweit möglich - wieder zusammensetzen und unter dem Mikroskop selbst aus verbranntem Geld noch Rückschlüsse auf die Banknoten und ihren Ursprungszustand ziehen können. Im vergangenen Jahr sind dort 22.000 Fälle bearbeitet worden. Läuft alles glatt, wird dem Einreicher des Geldes der Wert des beschädigten Scheins später dann auf seinem Konto gutgeschrieben - übrigens kostenlos und in der Regel innerhalb von zwei Wochen.
Auf den Arm nehmen lässt sich die Bundesbank allerdings nicht, wie jetzt ein Mann aus Frankfurt zu spüren bekam. Der war bei seiner Bank erschienen, hatte drei kleine Stücke eines 500-Euro-Scheins vorgelegt und dann behauptet, den Rest hätte seine Katze gefressen. Sein Problem: Die Analysten in Mainz fanden heraus, dass nur zwei der drei Stücke zum gleichen Schein gehörten. Und diese beiden Stücke ergaben dummerweise keine 50 % des Umfangs der Ursprungsnote. Nach den gültigen Vorschriften der EU musste der Mann somit die Geschichte mit der Katze nachweisen.
Da er dies nicht konnte, zog er vor Gericht und forderte die 500 Euro. Der zuständige Verwaltungsrichter tat das, was man als Jurist in solchen Fällen tut: Er argumentierte. Und wie. Hier kommt der Originaltext: „Da der Kläger weniger als 50 Prozent der Banknote vorgelegt hat, kann die Erstattung nach den gültigen EU-Vorschriften nur erfolgen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die fehlenden Teile tatsächlich vernichtet wurden. Der Kläger hat behauptet, seine Katze habe die 500-Euro-Banknote zerfetzt und den fehlenden Rest verschluckt. Mit diesem Vortrag ist eine Vernichtung der restlichen Banknotenteile aber nicht lückenlos nachgewiesen. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass die Katze - nachdem sie die Banknote zerfetzt hat - einzelne Teile dieser Banknote unbemerkt verschleppt hat. Es wäre daher möglich, dass die Banknotenteile später wieder aufgefunden werden oder aber - wenn die Katze den Schein tatsächlich gefressen und die Banknotenteile später ausgeschieden hat - die Banknotenteile in den Exkrementen der Katze noch vorhanden waren und je nach Verbleib der Exkremente in diesen noch vorgefunden werden können. Insoweit wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, die übrigen Banknotenteile in den Exkrementen der Katze sicherzustellen. Nur unter diesen Voraussetzungen hätten die 500 Euro ersetzt werden müssen.“ (VG Frankfurt - 1 K 2838 / 08). Wie gesagt, beim Geld hört der Spaß auf. Auch für Juristen.