Darauf weist der Bund der Steuerzahler in Berlin hin. Nach Ansicht der Richter handelt es sich dabei um eine haushaltsnahe Dienstleistung.
Dies gilt selbst dann, wenn die Schneebeseitigung auf einem öffentlichen Gehweg vor dem Haus erfolgt. Die Finanzverwaltung will hingegen nur die Kosten berücksichtigen, die für Arbeiten auf dem privaten Gelände anfallen, und hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen VI R 55/12 anhängig.
Betroffene Steuerzahler können sich auf dieses Verfahren beim Bundesfinanzhof berufen. Sie sollten die Kosten für die Schneebeseitigung daher in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung ansetzen. Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Dienstleister eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Für haushaltsnahe Dienstleistungen werden 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4000 Euro pro Jahr, steuerlich berücksichtigt.
Weitere Tipps und Hinweise zu Ihrer Steuer gibt es hier.





