Hilft ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater, läuft die Frist am 31. Dezember ab.
Zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind berufstätige Ehegatten, wenn sie die Lohnsteuerklassen III und V oder IV mit Faktor gewählt haben. Diese Steuerklassenkombinationen sei unter anderem für Paare empfehlenswert, die ein unterschiedlich hohes Einkommen haben.
Ebenfalls zur Abgabe verpflichtet sind laut NVL Steuerzahler, die sich auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag beispielsweise für Wegekosten zur Arbeit oder Kinderbetreuungskosten eintragen ließen. Gleiches gilt für alle, die im Jahr 2012 neben dem Arbeitslohn weitere steuerpflichtige Einkünfte von mehr als 410 Euro bezogen haben.
Auch bei Bezug von Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I muss eine Steuererklärung eingereicht werden. Diese Bezüge werden zwar steuerfrei ausgezahlt, erhöhen aber den Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen. Dieser sogenannte Progressionsvorbehalt kann zu Steuernachzahlungen führen.





