Umstritten: Online am Arbeitsplatz

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Wer auch im Büro noch seine private Online-Auktion verfolgt, riskiert eine Kündigung.

Wer auch im Büro noch seine private Online-Auktion verfolgt, riskiert eine Kündigung.

Brühl/Berlin - Geht es um die private Nutzung desInternets während der Arbeitszeit, herrscht in vielen UnternehmenUnklarheit. Ist es zum Beispiel in Ordnung, die Onlineauktion vomArbeitsplatz aus zu verfolgen? Weil sich auch die Juristen hier nichteinig sind, wird der private Internetgebrauch im Job immer wieder zumStreitpunkt in arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen. "Arbeitnehmer werden fristlos entlassen, weil sie vom Arbeitsplatzaus im Internet surfen", sagt Kerstin Jerchel, Juristin in derBundesverwaltung der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di in Berlin.Das sei besonders ärgerlich, wenn das klagende Unternehmen es zuvorversäumt hat, den Arbeitnehmern Regeln für die Internetnutzung an dieHand zu geben. Zieht der Arbeitnehmer dann vors Arbeitsgericht, hater - zumindest in Rheinland-Pfalz - gute Karten. Dort hat das Landesarbeitsgericht entschieden, dass zunächst eineAbmahnung nötig ist, um einen Arbeitnehmer wegen verbotenen Surfenszu entlassen. Eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts,die noch in diesem Jahr gefällt werden soll, könnte die dieseRechtsprechung aus Mainz bald zur bundesweiten Praxis machen. Da aber viel Spielraum für unterschiedliche Sichtweisen bleibt,bewegen sich Arbeitnehmer auch weiterhin beim Klick ins Internet ineiner rechtlichen Grauzone. Darum sollten nach Ansicht von KerstinJerchel Dienst- oder Betriebsvereinbarungen getroffen werden. DieseAbmachungen sind für beide Seiten rechtlich bindend. "Der Zustand ohne Regelungen ist für beide Seiten schlecht",erklärt Kai Kuhlmann, Bereichsleiter Electronic Business-Recht beimBundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neueMedien (Bitkom) in Berlin. Allgemein gültige Vorgaben für Abmachungenkönnten jedoch nicht gegeben werden. Privates Surfen im Internet während der Arbeitszeit werde erstseit kurzer Zeit oft rigide geregelt, findet Michael Felser,Arbeitsrechtsanwalt in Brühl. In früheren Jahren hätten Arbeitgeberhäufig Wert darauf gelegt, dass ihre Mitarbeiter sich auch währendder Arbeit mit dem damals noch neuen Medium vertraut machen - heutesei das nicht mehr so. Wenn sich Arbeitnehmer nicht sicher sind, ob ihr Umgang mit demInternetzugang im Rahmen des Erwünschten oder Erlaubten liegt,sollten sie dem Arbeitgeber lieber keinen Anlass liefern, das eigeneVerhalten negativ zu beurteilen. Besonders schwierig werde es füreinen Arbeitnehmer, wenn die Arbeitsleistung unter derInternetnutzung leide. Das sei für den Arbeitgeber aber schwernachzuweisen, so Felser. Dass auch Arbeitgeber beim Thema Surfen während der Arbeitszeitimmer wieder ins Fettnäpfchen tappen, hat Kai Kuhlmann beobachtet: Eskomme immer wieder vor, dass Internetverbindungen der Mitarbeiterkontrolliert werden und das Gericht die belastenden Erkenntnisse abernicht anerkennt. Das ist zum Beispiel der Fall, wennDatenschutzrichtlinien übertreten werden. Wie Regelungen zum Umgang mit dem Internet am besten umzusetzensind, beschreibt zum Beispiel die Bitkom in einem 30 Seitenumfassenden Leitfaden, der im PDF-Format von der Internetseite desVerbands heruntergeladen werden kann. Informationen und Tipps zumThema geben auch die Gewerkschaften. (dpa)

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