Hund als Erbe?Wie Haustiere ein Vermögen erben

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Ein Herz und eine Seele: Seiner geliebten Terrier-Dame „Daisy“ wollte der 2005 verstorbene Modezar Rudolph Moshammer gut aufgehoben wissen.Im Testament verfügte er, dass Daisy von seinem Chaffeur betreut wurde.

Ein Herz und eine Seele: Seiner geliebten Terrier-Dame „Daisy“ wollte der 2005 verstorbene Modezar Rudolph Moshammer gut aufgehoben wissen.Im Testament verfügte er, dass Daisy von seinem Chaffeur betreut wurde.

„Hund erbt Millionen - Enkel gehen leer aus“ - Schlagzeilen wie diese zeigen: Haustiere sind oft die wichtigsten Bezugspersonen alter Menschen. Nach ihrem Tod wolllen sie den geliebten Vierbeiner gut versorgt wissen. So auch der verstorbene Modezar Rudolph Moshammer: In seinem Testament legte er fest, dass seine Terrierdame Daisy weiter in der Münchner Luxusvilla leben sollte. Moshammers langjähriger Chauffeur Andreas Kaplan betreute Daisy bis zu ihrem Tod im Jahr 2006. Noch luxuriöser war das Leben der New Yorker Malteserhündin Trouble: Frauchen Leona Helmsley, die Gattin eines Immobilienkönigs, vermachte dem Hund zwölf Millionen Dollar.

Eigentlich können Tiere nach deutschem Recht nicht erben - ein entsprechendes Testament wäre unwirksam. Denn: „Tiere sind Tiere, aber keine Rechtssubjekte. Das können nur Personen sein, natürliche oder juristische“, sagt Klaus Michael Groll, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht in München. So sieht es auch Paragraf 90 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor. Auf Umwegen kommt das geliebte Tier - ob Katze, Hund oder Vogel - aber doch in den Genuss des Letzten Willens. Es gibt dazu zwei Möglichkeiten:

1. Der Erblasser setzt eine Person oder eine Institution als Erbe ein und macht zur Auflage, das Tier gut zu versorgen. Damit bestimmen Herrchen und Frauchen, wer sich um das Tier kümmern soll - Nachbarn, Freunde, der Tierschutzverein oder eine Stiftung.

2. Der Tierfreund setzt zwar einen Erben ein, bestimmt aber praktisch einen Pfleger für das Tier. Etwa die Nachbarin, die es schon immer liebevoll betreut hat. Dafür zahlt ihr der Erbe dann monatlich einen Betrag aus, dessen Höhe in der letztwilligen Verfügung festgeschrieben wird.

Der Erblasser wählt einen zuverlässigen Menschen aus, der zusammen mit dem Vermögen auch das Tier erben soll.

Im Testament wird möglichst konkret festgelegt, wie das Tier vom Erben gehalten werden soll: Der Erblasser kann anordnen, dass seiner Katze täglich ein Löffel Kaviar gereicht wird und sie mit ihrem Betreuer in einem Haus lebt, der Hund Trüffel als Leckerli bekommt oder dreimal am Tag Gassi geführt wird.

Zur Kontrolle der Auflagen sollte man zusätzlich noch eine Vertrauensperson bestimmen, den so genannten Testamentsvollstrecker. Dies können Freund, Nachbar, Notar, Anwalt oder Tierschutzverein sein. Hält der Erbe die Klauseln nicht ein, versorgt er das Tier nicht angemessen oder lässt es gar „vor die Hunde gehen“, kann der Testamentvollstrecker ihn verklagen.

Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, kann auch noch eine Strafklausel in sein Testament einarbeiten. Zum Beispiel: „Wenn er seine Aufgabe nicht erfüllt, muss er 10.000 Euro an... zahlen“. Dies beugt ebenfalls Verstößen vor. Im schlimmsten Fall verliert der Erbe das Vermögen. Sofern es keine Verwandten gibt, fällt es an die Staatskasse.

Wer seinem Tier etwas vererben will, sollte für ein gültiges Testament auf juristische Stolperfallen achten. Formulierungen wie „mein Kater Peter erbt mein Vermögen“ oder „ich vermache alles den Tieren“ erkennen die Nachlassgerichte nicht an.

Laut Rechtsexperte Groll gehen die Gerichte in zwei Richtungen: Lesen sie aus dem Testament einen „allgemeinen Tierliebewillen“ heraus, entscheiden sie oft zugunsten des örtlichen Tierschutzvereins. Andernfalls kommen sie zu dem Schluss, „der Hund kann nicht erben, es gilt die gesetzliche Erbfolge“ - also die Verwandtschaft. Sicherheitshalber sollten Herrchen und Frauchen im Voraus auch darüber nachdenken, was mit ihrem Geld passiert, wenn das Tier stirbt.

Wer per Testament auf den Hund kommt, muss das nicht akzeptieren: Ein Erbe kann auch ablehnen. In der Regel guckt er dann in die Röhre. Eine Ausnahme bildet der nur Eltern, Ehepartnern und Kindern zustehende Pflichtteil. Ein Pflichteilberechtigter kann das Erbe ausschlagen, wenn es mit einer Auflage beschwert ist - aber trotzdem den Pflichtteil bekommen. (gs, mit Material von dpa)

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