ArbeitsrechtDauerhafte Überwachung ist unzulässig

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Erfurt –  Arbeitgeber dürfen die Produktivität ihrer Beschäftigten nicht dauerhaft technisch überwachen. Auch eine entsprechende Betriebsvereinbarung ist unzulässig und daher unwirksam, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Damit hob das BAG einen Schiedsspruch über eine "Belastungsstatistik" bei einer Versicherung auf. Das Unternehmen wollte so die Belastung der Sachbearbeiter überprüfen, die für die Schadensregulierung zuständig sind.

Bei technischen Überwachungen der Arbeitnehmer besteht ein Mitspracherecht des Betriebsrats. Weil sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen konnten, legte eine Einigungsstelle den Inhalt einer Betriebsvereinbarung fest. Demnach sollten für jeden Sachbearbeiter die Zahl der erledigten Fälle und die "Rückstände" auf dessen Schreibtisch ermittelt werden. Diese und detaillierte weitere Daten sollten wöchentlich durch den Firmencomputer ausgewertet werden. (afp)

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