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Gesetzestreu im freiheitlichen Staat

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Die Basis, auf der sich ein Staat erhebt, ist auch durch den jeweiligen Glauben stark geprägt. Eine Gleichstellung aller Religionen ist aus diesem Grunde zweifelhaft, meint Ernst-Wolfgang Böckenförde. Unsere Abbildung zeigt die Türme von St. Peter in Mainz.

Die Basis, auf der sich ein Staat erhebt, ist auch durch den jeweiligen Glauben stark geprägt. Eine Gleichstellung aller Religionen ist aus diesem Grunde zweifelhaft, meint Ernst-Wolfgang Böckenförde. Unsere Abbildung zeigt die Türme von St. Peter in Mainz.

Warum die Forderung nach sofortigem Wertebekenntnis zu weit geht.

Der säkularisierte Staat ist heute und in Zukunft zunehmend auf vorhandene und gelebte Kultur als die Kraft angewiesen, die eine relative Gemeinsamkeit vermittelt und ein die staatliche Ordnung tragendes Ethos hervorbringt. Nun hat sich aber diese Kultur nicht nur am Rande, sondern weithin aus bestimmten religiösen Wurzeln, aus davon geprägten Traditionen und Verhaltensweisen geformt. Diese sind ihr auch als säkularer Kultur, die sie heute ist, noch inhärent, sei es als Ablagerungen, sei es als gelebte Traditionsbestände. Wenn diese Kultur sich nun im Zeichen allgemeiner Pluralisierung und mit veranlasst durch zunehmende Migrationsprozesse sowie wachsende internationale Freizügigkeit in Richtung auf eine eher heterogene Vielfalt - ethisch, religiös, kulturell - umzubilden unternimmt, kann dieser Staat dann volle Religionsfreiheit, Religionsneutralität und Gleichberechtigung aller Religionen gewährleisten, ohne dass der kulturelle Sockel, auf dem er aufruht, sich zunehmend parzelliert, aushöhlt und seine verbindende Kraft einbüßt? Der unselige Kopftuchstreit, der nicht nur in Deutschland von einer Runde in die andere geht, ist ein Symptom für dieses Dilemma. Lässt sich eine Lösung finden?

Zur Verdeutlichung des Problems möchte ich von einem Briefwechsel berichten, den ich vor zwei Jahren mit dem damaligen Präfekten der Glaubenskongregation, Kardinal Joseph Ratzinger, hatte. Zu meinem Plädoyer gegen ein generelles Kopftuchverbot für Lehrkräfte schrieb der Kardinal, dass er bei fast vollständiger Zustimmung in einem Punkt etwas anders denke. In einem weltanschaulich neutralen Staat müssten nicht alle öffentlich erscheinenden Symbole gleich behandelt werden, so dass entweder alle gleichmäßig oder keines öffentlich erscheinen könne. Ein Staat habe doch seine eigenen kulturellen und religiösen Wurzeln, die auch dann für ihn in gewisser Hinsicht konstitutiv blieben, wenn er selbst sich den Religionen gegenüber zur Neutralität verpflichtet wisse. Andernfalls, so der Kardinal, müssten die Privilegien des Sonntags verschwinden, die Gesetzgebung in Sachen Ehe und Familie gleichermaßen der muslimischen wie der christlichen Tradition Rechnung tragen. Abschließend heißt es: „Ein Staat kann sich nicht völlig von seinen eigenen Wurzeln abschneiden und sich sozusagen zum reinen Vernunftstaat erheben, der ohne eigene Kultur und ohne eigenes Profil alle für Ethos und Recht relevanten Traditionen gleich behandelt und alle öffentlichen Äußerungen der Religionen gleich einstuft. Was in der Diskussion der letzten Jahre ziemlich unzulänglich mit dem Wort »Leitkultur« angesprochen war, ist in der Sache fundiert.“

In meiner Antwort darauf schrieb ich, der Vorbehalt, den er anmelde, weise auf ein wichtiges Problem hin, das in der Debatte leicht übersehen werde und auch von mir nicht aufgegriffen worden sei. „Sie haben recht, jede staatliche Ordnung hat ihre eigenen kulturellen und auch religiösen Wurzeln, und das prägt sich in ihren Institutionen und ihrer Rechtsordnung mehr oder minder aus, auch dann (noch), wenn der Staat ein säkularer, den Religionen und Weltanschauungen gegenüber neutraler Staat ist. Er muss sie um der Gleichbehandlung der Religionen willen nicht verleugnen und kann seinen davon geprägten »ordre public« aufrechterhalten.“ Zu diesem ordre public gehöre aber angesichts der Anerkennung der Religionsfreiheit als Menschenrecht, das in der Würde der menschlichen Person begründet, dass andere Religionen und Bekenntnisse nicht von dieser Freiheit, ihren Glauben zu haben und ihn privat und öffentlich zu bekunden, ausgeschlossen oder darin wesentlich beschränkt würden; „insofern ist Religionsfreiheit nicht teilbar und muss eine Offenheit auch für religiöse Symbole anderer Bekenntnisse Platz greifen. Eine solche Offenheit muss auch die bestehende »Leitkultur« (der Begriff ist in der Tat nicht gut) in sich aufnehmen, ohne ihre Eigenart deshalb verleugnen zu müssen.“

Die Quintessenz dieser Diskussion liegt für mich darin, dass einerseits Religionsfreiheit als Menschenrecht nicht unter einem Kulturvorbehalt steht und stehen darf, anderseits aus der Religionsfreiheit und Gleichberechtigung der Religionen kein Anspruch auf die Einebnung religiös determinierter Prägung der Kultur und Lebensform als Teil des ordre public erwachsen kann. Im Blick auf solche Prägung leben die Angehörigen anderer Religionen (zumeist Minderheitsreligionen) in der Diaspora. Für solches Leben in der Diaspora enthalten übrigens der Islam und die jüdische Religion explizit die Anweisung, die Gesetze und Gewohnheiten des Landes zu achten.

Wie weit lassen sich daraus Anhaltspunkte für eine Problemlösung gewinnen? Angesichts zunehmender religiös-kultureller Vielfalt könnte der Übergang zu einer strikt distanzierenden Neutralität des Staates nahe legen. Dieser Weg müsste für seine allgemeine Akzeptanz auf eine Ideologie des Laizismus zusteuern, wie sie in Frankreich wirksam ist. Aber er bringt keine tragfähige Lösung. Die Menschen wollen nicht nur halb und privat, sondern zur Gänze aus ihren Wurzeln leben können, und sie haben ein Anrecht darauf. Auch die erstrebte Integration hat das Ziel, die Menschen in die gemeinsame Ordnung einzubeziehen, ohne ihnen die Aufgabe ihrer Identität abzuverlangen, und sie unterscheidet sich gerade dadurch von purer Assimilation. Integration setzt ein Lebenkönnen aus den eigenen Wurzeln voraus. Es muss daher bei einer offenen, übergreifenden Neutralität bleiben, die der Verschiedenheit auch öffentlich Raum gibt, ohne die Grundgestalt der eigenen Ordnung aufzulösen.

Der Weg zur Lösung liegt demgegenüber in der Stabilisierung einer offenen säkularen Freiheitsordnung. Dazu bedarf es freiheitsbezogener, aber auch freiheitsbegrenzender Gesetze, deren Einhaltung und Beobachtung dann strikt durchgesetzt wird. Sie müssen klare, in sich begründete Wegmarken und Linien vorgeben, die auch begrenzte Toleranzräume enthalten, aber nicht in die Unübersichtlichkeit permanenter Abwägung auseinanderlaufen. Das ist in mehreren Bereichen angezeigt, zwei seien herausgehoben: Die Unabdingbarkeit des allgemeinen Schulunterrichts, einschließlich der schulischen, auch koedukativen Umgangs- und Erscheinungsformen, und der Schutz religiöser Überzeugungen in dem, was ihnen heilig ist, vor Diffamierung und Herabsetzung. Solche freiheitsbezogenen Gesetze, werden sie konsequent und unparteiisch angewandt, vermögen eine neue Art von einigendem Band über einer pluralen, teilweise auseinanderstrebenden kulturellen Wirklichkeit hervorzubringen: die Gemeinsamkeit des Lebens in und unter einer vernunftgetragenen gesetzlichen Ordnung, die unverbrüchlich ist. Der so wichtige Satz Montesquieus: „Freiheit heißt, alles tun zu dürfen, was die Gesetze erlauben“, erhält auf diese Weise eine neue Bedeutung und legitimierende Kraft - das Gesetz, nicht die Beliebigkeit, ist das Panier der Freiheit, auch und gerade unter den Bedingungen partieller Heterogenität.

Ist aber ein solches Konzept auch durchführbar gegenüber Religionen und religiösen Überzeugungen, die ihrerseits eine grundsätzliche Trennung von Staat und Religion und damit den säkularen Staat nicht akzeptieren und meinen, dies aus theologischen Gründen nicht tun zu können? Diese Frage ist für das Verhältnis zum Islam und die Möglichkeit der Integration der dem Islam im Glauben verbundenen Menschen in den säkularisierten Staat wichtig - ganz jenseits von islamistischem Fundamentalismus und Terrorismus.

Der säkularisierte Staat macht dem Islam und seinen Anhängern ein Angebot, das zwei Seiten hat. Auf der einen Seite erwartet und verlangt er von ihnen Gesetzesloyalität und in diesem Sinn Rechtstreue, wobei er ihnen den „inneren Vorbehalt“ belässt, dass sie nämlich möglicherweise seiner Ordnung distanziert und vom Grundsätzlichen her ablehnend gegenüberstehen. Indem er so den Status als gleichberechtigter Bürger nicht an ein Wertordnungsbekenntnis als seine Bedingung bindet, sondern sich mit der Achtung und Befolgung der Gesetze zufriedengibt, bestätigt er seine Freiheitlichkeit.

Ein solches Konzept erscheint nicht von vornherein utopisch. Es hat unter anderen Vorzeichen seine Bewährungsprobe bestanden. Auf diese Weise konnten nämlich im 19. Jahrhundert und auch später die Katholiken in den säkularisierten Staat integriert werden. Sie brauchten sich nicht zur Religionsfreiheit (als Prinzip) zu bekennen, was sie von ihrem Glauben her bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil schwerlich konnten, durften sogar für den „katholischen Staat als These“ eintreten, wie er in der Staatslehre Papst Leos XIII. grundgelegt war; sie mussten nur die Religionsfreiheit als gesetzlich bestehend respektieren und sich entsprechend verhalten. Das haben sie getan und ihre Vorbehalte im Laufe der Zeit abgebaut.

Auf der anderen Seite kann und darf der säkularisierte Staat keiner religiösen Überzeugung, welchen Rückhalt bei den Menschen sie auch haben mag, die Chance einräumen, unter Inanspruchnahme der Religionsfreiheit und Ausnutzung demokratischer Möglichkeiten seine auf Offenheit angelegte Ordnung von innen her aufzurollen und schließlich abzubauen. Daraus folgt: Wäre davon auszugehen, dass eine Religion, aktuell der Islam, sich gegenüber der Religionsfreiheit auf Dauer aktiv resistent verhält, sie also abzubauen suchte, sofern sich politische Möglichkeiten, etwa über Mehrheitsbildung, dazu bieten, so hätte der Staat dafür Sorge zu tragen, dass diese Religion beziehungsweise ihre Anhänger in einer Minderheitsposition verbleiben. Das würde gegebenenfalls entsprechende politische Gestaltungen im Bereich von Freizügigkeit, Migration und Einbürgerung notwendig machen.

Mithin bleibt als Grundfrage, wieweit der Islam seiner Art nach auf eine grundsätzliche Trennung von Religion und Staat und die Anerkennung des säkularisierten Staates hin vermittelbar ist. Man muss hier genau auf die Auffassungen im Islam hinsehen und darf sie nicht vorschnell mit Äußerungen islamistischer Gruppen gleichsetzen. Eine solche Vermittlung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Islam von der Wahrheit und universalen Gültigkeit seiner Botschaft ausgeht. Das tun die christlichen Kirchen auch, die katholische zumal, und doch haben sie sich - freilich nicht ohne innere Kämpfe - zur Anerkennung von Religionsfreiheit und säkularisiertem Staat verstanden. Die Frage ist also, ob für den Islam eine parallele Entwicklung, eine Art Nachvollzug der Entwicklung, wie sie namentlich in der katholischen Kirche stattgefunden hat, ohne Selbstaufgabe möglich erscheint.

Die Frage zu beantworten, überschreitet meine Kompetenz; es setzt genaue Kenntnis des Islam und seiner Strömungen voraus. Fällt die Antwort eher positiv aus, entsteht kein weiteres grundsätzliches Problem, allerdings bleiben Aufmerksamkeit, Festigkeit und dialogbereite Geduld angezeigt, um die besagte Entwicklung zu fördern. Fällt sie eher skeptisch aus, ist der Staat ungeachtet seiner Freiheitlichkeit und Offenheit gehalten, Barrieren zu errichten, die die Anhänger des Islam hindern, direkt oder indirekt aus der Minderheitsposition herauszutreten. Darin läge kein Selbstwiderspruch, sondern nur die Selbstverteidigung des säkularisierten Staats.

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