GlücksspielvertragSpielhallen sind nicht leicht zu vertreiben

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Der Betrieb läuft wie gehabt weiter, und geschlossen hat bisher noch keine Spielhalle. Die Stadt hat einigen Betreibern zwar gekündigt, doch die meisten klagen dagegen.

Der Betrieb läuft wie gehabt weiter, und geschlossen hat bisher noch keine Spielhalle. Die Stadt hat einigen Betreibern zwar gekündigt, doch die meisten klagen dagegen.

Bergisch Gladbach – Wer in diesen Tagen auf der unteren Hauptstraße unterwegs ist, bemerkt keine Veränderung. Spielhalle an Spielhalle ist da zu sehen, Mitarbeiter mit dunklen Westen stehen vor der Eingangstür und warten auf Kundschaft. Die Schaufenster sind teils abgedunkelt, ein Schutz für die Spieler. Eigentlich müsste es hier anders ausschauen. Denn schon seit Ende November dürfen sich Spielhallen nicht mehr wie an einer Perlenkette aufreihen. „Es gilt ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie von Spielhalle zu Spielhalle“, erläutert Martin Rölen, Mitarbeiter der Pressestelle, den Kern der neuen Regelung.

Fristgerecht gekündigt

Davon ist auf der unteren Hauptstraße allerdings nichts zu spüren; auch im benachbarten Stadtteil Bensberg gibt es weiterhin Zonen, in denen die Spielhallen gehäuft anzutreffen sind. Vorgeschrieben sind die 350 Meter im Glücksspieländerungsstaatsvertrag; ein wahres Bürokraten-Wortungetüm. Auch in der Nähe von Schulen und Kitas haben Spielhallen seit November eigentlich nichts mehr verloren. Mehrere Spielhallen in einem Gebäude lehnt der Gesetzgeber ebenfalls ab.

Dass bei den Spielhallen weiter bunte Lämpchen blinken, die Symbole auf den Walzen der einarmigen Banditen rotieren und der Flipperball tanzt, hat mit Gerichtssachen zu tun.Neun der 18 bislang gewährten Spielhallenkonzessionen hatte die Stadt fristgerecht gekündigt, nach der vom Gesetzgeber eingeräumten fünfjährigen Übergangsfrist. Die Empfänger haben aber nicht klein beigeben wollen. Wie der Sprecher der Verwaltung bestätigt, seien für jede der neun aufgekündigten Konzessionen unmittelbar die Gerichte angerufen worden. Die Betreiber haben Beschwerde gegen die Schließungs-Bescheide eingelegt. So lange diese Verfahren nicht abgeschlossen sind, hat der Einspruch eine aufschiebende Wirkung. 350 Meter Entfernung hin oder her: Die Spielhallen dürfen bis auf weiteres ihre Walzen rotieren lassen.

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Zuständig für die Verfahren ist das Verwaltungsgericht in Köln. Die Juristen sehen sich gerade einer Flut an Spielhallen-Beschwerden ausgesetzt. Nur die wenigsten Betreiber haben keinen Widerspruch eingelegt. „Wir wissen um diese Situation“, erläutert der Stadtsprecher. In der Ordnungsbehörde gebe man sich keiner Illusion hin, dass die Gerichtsverfahren in den nächsten Wochen schon abgeschlossen sein werden. Selbst ein Zeitraum von wenigen Monaten bis zu einem Urteil sei höchst optimistisch, ist zu hören. Aktuell könne keine Aussage getroffen werden, wann mit einer Entscheidung der Verwaltungsrichter zu rechnen sei, heißt es aus der Verwaltung.

Die Ordnungsbehörde nehme Stellung zum Verfahren, sofern sie vom Gericht dazu aufgefordert werde, sagt der Vertreter der Stadt. Man habe es nach dem Verschicken der Schließ-Bescheide auch nichts anders erwartet, als dass die bisherigen Konzessionäre klagen würden. Um Klagen vorzubeugen, hatte die Stadt von sich aus eine halbjährige Übergangsfrist bis zur Umsetzung gewährt. Sie liefe jetzt Ende Mai ab. Abgehalten von einer Klage haben die sechs Monate keinen der Betreiber.

Von der Gegenseite gibt es zum Stand der Dinge keine Aussagen. Die Verfahren liefen, mehr sei dazu nicht zu sagen. Die Rechtslage werde anders aufgefasst als es die Stadt sieht. Für die Betreiber hängt von der Entscheidung der Richter einiges ab: die Fortführung des Unternehmens, die Beschäftigung der Mitarbeiter, gegebenenfalls der Mietvertrag für die Spielhalle. Ohne Entscheidung der Richter laufen im Übrigen die Einnahmen der Stadt wie vor der Neuregel weiter: Jeder Spielautomat ist erfasst und mit Gebühren belegt. Sollte es zur Schließung kommen, könnten sich die Spielhalle in Wettbüros für Fußballspiele oder anderes umbenennen. Diese Wettbüros sind nämlich nicht von den Änderungen im Staatsvertrag betroffen.

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