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Zu kurz, schlecht gefärbtWas steht mir zu, wenn der Friseur meine Haare verpfuscht?

Lesezeit 5 Minuten
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Schneidet der Friseur deutlich mehr vom Haar ab, als vorher vereinbart war, kann der Kunde die Zahlung verweigern. (Symbolbild)

Schnipp, schnapp – und plötzlich sind die Haare viel zu kurz geschnitten. Über einen verpfuschten Haarschnitt ärgern sich Friseur-Kunden verständlicherweise. Eine misslungene Tätowierung muss man sogar noch länger tragen als eine schreckliche Frisur. Was steht Verbrauchern zu, wenn die Dienstleistung schlecht ist? Tatsächlich muss der Kunde vieles nicht stillschweigend erdulden. Die Stiftung Warentest hat Kundenrechte unter die Lupe genommen. 

Kunde muss falschen Haarschnitt nicht bezahlen

Schneidet der Friseur deutlich mehr vom Haar ab, als vereinbart war, kann der Kunde die Zahlung verweigern. Grundsätzlich ist man laut Verbraucherzentrale Berlin nicht verpflichtet, für eine mangelhafte Sache zu zahlen. Friseur und Kunde gingen bei einem Haarschnitt einen Werkvertrag ein, ergänzt Carolin Semmler von der Verbraucherzentrale NRW.

Wenn fünf Zentimeter geschnitten werden sollen, anschließend aber zehn Zentimeter fehlen, sei das Werk rechtlich gesehen mangelhaft. Dann dürfe der Kunde vom Vertrag zurückzutreten und muss nicht zahlen. Tatsächlich hätten deutsche Gerichte aber weniger mit Haarlängen zu tun, als mit aggressiven Mitteln, die Haare und Kopfhaut schädigen, so Stiftung Warentest:

Kahle Stelle auf dem Kopf durch aggressive Mittel

Eine Schülerin klagte vor dem Oberlandesgericht Koblenz ein Rekord-Schmerzensgeld von 18.000 Euro ein, weil sie durch falsche Anwendung eines Färbemittels lebenslang mit einer kahlen Stelle am Kopf leben muss (Az. 12 U 71/13). An der Stelle starb aufgrund des Mittels die Kopfhaut ab.

Alles zum Thema Stiftung Warentest

„Hohes Schmerzensgeld nach Friseurbesuchen wird in Deutschland nur fällig, wenn Kunden erhebliche Schmerzen erdulden müssen oder ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird“, so die Experten von Stiftung Warentest.

Haare kaputt gefärbt

Mit einem Farbwunsch trat eine Kundin aus Coburg an den Friseur ihres Vertrauens heran: Sie wollte ihre dunklen Haare zukünftig im modischen „Ombré Style“ in lila tragen. Drei Mail färbe der Friseur die Haare der Kundin, doch er scheiterte.

Der gewünschte violette Farbverlauf stellte sich nicht ein, die Haare der Kundin waren danach kaputt und mussten abgeschnitten werden. Die Frau verlangte ihre 200 Euro Friseurkosten zurück, das Amtsgericht Coburg gab ihr Recht (Az. 12 C 1023/13). Der Salon wurde zudem zu einer Zahlung von 50 Euro Schmerzensgeld verdonnert.

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Haare zu kurz geschnitten – Kundin verlangt Schmerzensgeld

Mit dem Wunsch nach einem moderaten Haarschnitt ging eine Kundin in München zum Friseur. Sie bat die Friseurin im Vorgespräch, ihr Deckhaar besonders vorsichtig zu kürzen, da es sehr dünn sei. Nach dem Schnitt zahlte die Kundin und ging. Zwei Tage später kam sie jedoch wieder und verlangte Schmerzensgeld.

Ihr Argument: Die Friseurin habe ihre Haare so kurz geschnitten, dass die Kopfhaut durchscheine. Vor dem Amtsgericht München unterlag die Kundin (Az. 173 C 15875/11). Das Gericht argumentierte, die Kundin habe sich nicht während des Haarschnitts beschwert.

Das sind Ihre Rechte im Tattoostudio

Schlampiges Tattoo: Anspruch auf Schmerzensgeld?

Auch im Tattoostudio kann es Unstimmigkeiten zwischen Tätowierer und Kunde geben. So zum Beispiel, wenn das Ergebnis nicht den Wünschen des Kunden entspricht. Bevor es um Schmerzensgeld oder die Kosten für die Laserentfernung geht, hat ein Tätowierer in der Regel zunächst das Recht, das Motiv nachzubessern. Das gilt jedenfalls, wenn das Tattoo fachlich in Ordnung ist.

Denn auch beim Stechen einer Tätowierung handelt es sich um einen Werkvertrag mit dem Kunden – somit wird der Erfolg einer Leistung geschuldet. So urteilte das Amtsgericht München in einem Fall (Az.: 213 C 917/11).

Tattoo war handwerklich schlecht gestochen

Wer aber mit einem mangelhaften Tattoo leben muss, kann den Tätowierer zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichten. Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hingewiesen (Az. 12 U 151/13). Es bezog sich dabei auf ein Urteil des Landesgerichts Bochum. Eine Frau aus Recklinghausen hatte einen Tätowierer auf Schmerzensgeld verklagt, weil ihr Tattoo nicht dem Entwurf entsprach und schlecht gestochen war.

Laut der Gerichtsmitteilung hatte der Tätowierer zu tiefe Hautschichten getroffen, deshalb kam es zu unregelmäßig dicken Linien und Farbverläufen. Das OLG wertete das Stechen der Tätowierung als Körperverletzung. Der Beklagte schuldet der Frau 750 Euro und muss weitere Kosten übernehmen, die beim Entfernen des Tattoos entstehen. Der Mann hatte angeboten, die Nachbesserung selbst zu übernehmen – darauf muss sich die Geschädigte laut Gericht nicht einlassen.

Tattoo-Vorlage vom Kunden falsch abgesegnet

Ein stolzer Vater, der sich das Motiv einer Taschenuhr, die die genaue Geburtszeit seines Sohnes anzeigt, stechen lassen wollte, klagt auf 3500 Schadensersatz. Denn die fertig gestochene Uhr zeigte 11:09, das Kind sei aber um 11:14 Uhr geboren worden. Das Tattoo-Studio argumentiert, dass der Mann den Entwurf vorab gesehen habe, er sei selbst schuld an dem Fehler. Das Amtsgericht Bonn gab dem Vater recht (Az. 112 C 84/16). Er erhielt 1.500 Euro Schadenersatz.

Wer sein frisch gestochenes Tattoo nicht richtig pflegt und so Schäden riskiert, kann das nicht auf den Tätowierer abwälzen, wie das das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied (Az. 409 C 144/16). Ein Mann, der sich einen Schriftzug auf den Arm tätowieren ließ und klagte, als Wochen später die Farben verlaufen und verblasst waren. Er forderte 1.000 Euro Schmerzensgeld vom Tattoo-Studio. Vor Gericht konnte der Tätowierer mit Facebook-Fotos beweisen, dass sich der Mann gegen seinen Rat mit frischem Tattoo gesonnt hatte. Sonne kann Tattoos schädigen.

Im Kosmetiksalon – das sind Ihre Rechte

Narben nach Laser-Haarentfernung im Kosmetikstudio

Eine professionale Haarentfernung im Kosmetikstudio, die Narben hinterlässt, muss sich kein Kunde gefallen lassen. Eine 24-Jährige erhielt 4.000 Euro Entschädigung, nachdem das Amtsgericht Wuppertal entschieden hatte, dass die Kosmetikerin den Einwand der Frau, dass sie während der IPL-Behandlung Schmerzen hatte, ignorierte (Amtsgericht Wuppertal, Az. 94 C 28/11).

Dem Fett mit Kälte an den Kragen wollten zwei Berlinerinnen, die sich im Kosmetiksalon einer Behandlung unterzogen, die Kryolipolyse genannt wird. Dabei werden Fett­zellen gekühlt, bis sie absterben. Jedoch hätte die Kosmetikerin, die die Behandlung durchführte, das nie tun dürfen, denn sie war keine Heilpraktikerin. In einer unveröffentlichten Entscheidung verurteilte das Amtsgericht Berlin-Moabit sie  zu zweieinhalb Jahren Haft und  Schmerzensgeld.

Ungleicher Lidstrich mit permanent Make-Up

Permanent-Make-Up gibt es ebenfalls im Kosmetik-Studio. Dafür greift die Kosmetikerin zur Tattoonadel. Eine Kundin, die für einen gleichmäßigen, dunklen Dauer-Lidstrich bezahlt hatte, der aber stattdessen weiß­-gelbe Flecken aufwies und links dünner war als rechts, verklagte ihren Salon.  Das Amtsgericht München entschied: Zwar sei die Frau nicht „grob entstellt“, jedoch seien Tätowierung und Korrektur mangelhaft, die Folgen bleibend (Az. 132 C 16894/13). Das Gericht sprach der Frau 2.500 Euro Schadenersatz zu. (sar)

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