Entzogene Riester-Zulagen mit Festsetzungsantrag zurückfordern

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Riester-Sparer müssen zu Unrecht erhaltene Zulagen nicht zurückzahlen, wenn eine Vierjahresfrist verstrichen ist. Foto: Jens Büttner

Riester-Sparer müssen zu Unrecht erhaltene Zulagen nicht zurückzahlen, wenn eine Vierjahresfrist verstrichen ist. Foto: Jens Büttner

Berlin – Wer mit einem Riestersparplan fürs Alter vorsorgt, bekommt vom Staat meist eine Zulage von 154 Euro. Diese darf nach einer Vierjahresfrist nicht wieder zurückverlangt werden, auch wenn sie zu Unrecht gezahlt wurde.

Riester-Sparer, deren staatliche Zulagen nachträglich zu Unrecht wieder einkassiert wurden, sollten einen Festsetzungsantrag stellen. Denn nach einer Untersuchung der Stiftung Warentest nimmt die Zentrale Zulassungsstelle für Altersvermögen (ZfA) den Sparern in vielen Fällen die Zulagen vom Staat im Nachhinein wieder weg, obwohl dafür die rechtliche Grundlage fehlt. Darüber berichtet die Zeitschrift «Finanztest» (Heft 10/2013).

Bei Riester-Verträgen zahlt der Staat eine jährliche Zulage von 154 Euro. Stellt sich heraus, dass der Sparer sie zu Unrecht bekommen hat, hat die Behörde vier Jahre Zeit, ihm das Geld wieder wegzunehmen. Ist diese Frist abgelaufen, darf er das Geld behalten - egal, ob er es zu Unrecht bekommen hat oder nicht. Laut Stiftung Warentest hat die ZfA diese Frist in den vergangenen Jahren häufig überschritten.

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Wehren können sich Betroffene mit einem Festsetzungsantrag: Nach Erhalt der Jahresbescheinigung haben sie ein Jahr Zeit, den Antrag zu stellen und darin zu erklären, warum die Zulagenstelle das Geld nicht wieder hätte einkassieren dürfen. Die ZfA prüfe den Antrag und schicke einen Bescheid, erklären die Experten der «Finanztest» das Prozedere. Gegen den kann der Sparer dann offiziell Einspruch erheben. Bleibt dieser erfolglos, können sie vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg klagen.

Dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ist nach Angaben eines Sprechers nicht bekannt, dass die ZfA gegen gesetzliche Fristen und Vorgaben verstößt. Unrechtmäßige Rückforderungen müsse die ZfA korrigieren, so der Sprecher. Es sei in ihrem Interesse, dass man sich auf sie verlassen kann. Er weist darauf hin, dass es in Einzelfällen schwierig abzugrenzen sei, wem Zulagen zustehen und wem nicht. (dpa/tmn)

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