Gesetze an KarnevalAuch Jecke müssen arbeiten

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Fast immer im Dienst, auch an Karneval: Polizisten in Köln. (Bild: ddp)

Fast immer im Dienst, auch an Karneval: Polizisten in Köln. (Bild: ddp)

Morgen geht's los: Karneval! Was vor langer Zeit entstand, um der gemeinen Bevölkerung wenigstens für ein paar Tage im Jahr die Herrschaft über Recht und Gesetz zu lassen, kommt heute leider nicht mehr ganz so freimütig daher. Im Gegenteil, insbesondere Arbeitnehmer unterliegen häufig den klassischen „Karnevals-Irrtümern“ und wundern sich später über arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Entgegen landläufiger Meinung, hat der Karneval nämlich bis heute keinen Einlass ins deutsche Arbeitsrecht bzw. das Gesetz gefunden. So erwähnen etwa die Feiertagsgesetze der Bundesländer weder den Rosenmontag noch Weiberfastnacht, mit der Folge, dass an diesen Tagen grundsätzlich Arbeitspflicht besteht. Gleichwohl: In vielen Betrieben - gerade im Rheinland - regeln Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder sogar eine „betriebliche Übung“ die entsprechende Freistellung, zumindest für den Rosenmontag.

Wer eine solche allerdings nicht vorweisen kann, muss auf das Wohlwollen des Chefs hoffen. Wie gesagt, ein Anspruch besteht nicht. Hüten sollte man sich insbesondere davor, den Arbeitsplatz ohne Zustimmung des Arbeitgebers zu verlassen oder direkt zu Hause zu bleiben. Wer das tut, riskiert nämlich wegen Arbeitsverweigerung zunächst eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die fristlose Kündigung.

Man muss „leistungsfähig“ bleiben

Abzuraten ist im Übrigen auch von deftigen Ansagen auf der betriebsinternen Karnevalsparty. Wer dort in Feier- und / oder Bierlaune mal eben seinen Chef beleidigt, muss ebenfalls mit der fristlosen Kündigung rechnen. Und das gilt sogar dann, wenn die Betriebsfeier außerhalb der Arbeitszeit stattfindet (LAG Hessen - 18 Sa 836 / 04).

Im konkreten Fall hatte ein Schweißer bei einer abendlichen Feier zu seinem Chef unter anderem „Kapitalistenar...“ gesagt, was ihn anschließend den Job kostete. Das Gericht meinte, solche Ansagen schadeten der Autorität des Arbeitgebers - und zwar auch zu Karneval.

Noch ein paar Sätze zum Alkohol: Wer im Dienst trinkt, verletzt zwar in der Regel kein Gesetz, muss aber dennoch mit einer Abmahnung rechnen, da man als Arbeitnehmer verpflichtet ist, während der Dienstzeit „leistungsfähig“ zu sein. Wer wegen Alkoholkonsums gar nicht (mehr) arbeitsfähig ist und vom Chef deswegen nach Hause geschickt wird, hat keinen Anspruch auf Lohn für die fragliche Zeit. Denn der Arbeitnehmer kann seiner Arbeitspflicht ja nicht mehr nachkommen, also gibt es auch kein Geld.

Alkoholtest auf der Arbeit unzulässig

In besonders gravierenden Fällen kann Trunkenheit sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen, so etwa bei Kraftfahrern, denen der Alkoholkonsum während der Dienstzeit ausdrücklich untersagt ist. Ach ja: Ein Alkoholverbot am Arbeitsplatz ist, wenn es vom Arbeitgeber wirksam ausgesprochen wird, für sämtliche Arbeitnehmer und vor allem jederzeit bindend. Im Ernstfall gilt es demnach auch dann, wenn - etwa zu Karneval - gefeiert wird und man im Büro mit den Kollegen ein Gläschen zusammen trinken möchte. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Chefs kann dies die oben genannten Konsequenzen - also eine Abmahnung oder sogar die Kündigung - nach sich ziehen.

Nicht bieten lassen muss man sich als Arbeitnehmer freilich einen Alkoholtest - auch nicht zu Karneval. Eine solche Art der Kontrolle ist grundsätzlich unzulässig und darf vom Arbeitgeber nicht erzwungen oder einseitig angeordnet werden. Die deutschen Gerichte sehen dies seit Jahrzehnten als Eingriff in das grundgesetzlich garantierte Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers an.

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