Hotelzimmer von Ameisen befallen

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Gestank auf dem Hotelzimmer und eine Ameisen-Plage vergällten einer Touristin so sehr den Urlaub, dass sie vor Gericht zog.

Im ersten Appartement, das sie im Hotel bezog, roch es penetrant nach Fäkalien. Im zweiten herrschte eine Ameisen-Plage. Deshalb kann eine Urlauberin von dem Kölner Reiseunternehmen, bei dem sie die Reise gebucht hat, zehn Prozent des Preises - exakt 456,70 Euro - zurückfordern. Das hat das Amtsgericht entschieden (Az.: 133 C 56 / 05).

Martina P. hatte für sich, ihren Ehemann und ihre beiden Kinder (vier und acht) sowie für ihre Schwester und deren sieben Jahre alten Sohn eine Flugpauschalreise nach Menorca gebucht. „All inclusive“ kostete der zweiwöchige Sommerurlaub bei Unterbringung in einem Hotel in Cala Canutells 4567 Euro. Die Touristin nahm an so vielen Umständen des Aufenthalts Anstoß, dass sie den Veranstalter verklagte, nicht weniger als die Hälfte der Reisekosten zu erlassen. Doch nur zwei der Mängel, die sie bei ihrer Klage vorbrachte, erkannte das Gericht an.

Im ersten Appartement, das die Klägerin mit ihren Begleitern bezog, hatte sich ein starker Geruch nach Fäkalien breit gemacht. Martina P. erklärte es sich damit, dass Toilettenwasser im Bad unter die Fliesen gelaufen sei. Auf ihre Beschwerde hin wurde ihr ein anderes Appartement zugewiesen. Auch hier wartete eine unangenehme Überraschung: In den Räumen wimmelte es von Ameisen. Martina P. beanstandete dies gegenüber der Reiseleiterin und wies zugleich darauf hin, zur Bekämpfung der Plage dürfe wegen der drei mitreisenden Kinder, von denen eines chronisch krank sei, kein chemisches Mittel verwandt werden. Statt nun - wie zugesagt - zu versuchen, die Ameisen mit Seifenlauge zu vertreiben, hinterließ das Hotel nach Aussage der Klägerin im Appartement „unangekündigt als einziges Gegenmittel ein für Kinder gefährliches Insektenspray“.

Weitere Beschwerden schlugen für das Urteil nicht zu Buche. So hatte Martina B. zum Beispiel bemängelt, das zweite Appartement habe direkt am Pool gegenüber der Showbühne gelegen, auf der von 10.30 bis Mitternacht „lautstarke Veranstaltungen“ stattgefunden hätten, gefolgt vom Lärm, den der Abbau der Bühne und der Sitzgelegenheiten mit sich gebracht habe. Das Gericht sah darin keinen einklagbaren Mangel: „Weder aus der Katalogbeschreibung noch aus der Reisebestätigung lässt sich entnehmen, dass eine Unterbringung in »ruhiger« Lage auf der »Sonnenseite der Anlage« Inhalt des Reisevertrages geworden ist.“

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