Bussgeld-PosseGesetz ist Gesetz

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Köln – Bogdan Ionescu hatte es ein wenig eilig an jenem 25. März, einem wolkigen Dienstagmorgen vor drei Monaten. Er musste zu einer Personalratssitzung, Ionescu arbeitet für die Bühnen der Stadt Köln.

Gegen 13.15 Uhr tritt er aus seinem Haus an der Benesisstraße, nicht weit vom Rudolfplatz. Er will auf sein Fahrrad steigen, als ihn ein Polizist in Uniform aufhält. Die folgende Unterhaltung hat Bogdan Ionescu noch gut in Erinnerung, die Polizei bestätigt den Vorgang grundsätzlich.

„Ihr Fahrrad ist unsicher“, eröffnet der Beamte das Gespräch, „Sie haben keine Bremse rechts am Lenker.“ Ionescu nickt. „Ich weiß“, antwortet er, „aber links habe ich eine. Damit kann ich das Hinterrad bremsen, und eine Rücktrittbremse habe ich auch.“ Ionescu kennt die Vorschriften. Sie stehen in der Straßenverkehrzulassungsordnung, Teil B „Fahrzeuge“, Abschnitt 3, Paragraf 65, Ziffer 1: „Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben.“

Aber der Beamte lässt nicht locker. Er besteht auf einer Handbremse rechts am Lenker. Das Problem: Selbst wenn da eine gewesen wäre – Ionescu hätte sie nicht bedienen können, jedenfalls nicht ohne gefährliche Verrenkungen. Er ist schwerbehindert, er hat keinen rechten Arm. Er denkt, der Polizist hätte das bemerkt. Hat er aber nicht.

Ein Verstoß gegen die Vorschrift

Ionescu zieht also seine Jacke aus und zeigt dem Beamten sein Handicap. Aber die erhoffte Wirkung bleibt aus. Der Polizist hält an seiner Auffassung fest: Es fehlt die rechte Handbremse für den Vorderreifen, nur das Hinterrad stoppen zu können, genügt nicht, das ist ein Verstoß gegen die Vorschrift und kostet 25 Euro Verwarngeld.

Ionescu ist baff. Es geht hin und her, die Männe tauschen ihre Argumente aus, inzwischen hat sich auch ein zweiter Polizist eingeschaltet, der in der Nähe ein Auto kontrolliert hatte. Ionescu schildert, er habe die Handbremse extra von der rechten auf die linke Lenkerseite umgebaut. Schließlich verlangt das Gesetz, dass Körperbehinderte eigenverantwortlich Vorsorge treffen, um am Verkehr teilnehmen zu dürfen – nachzulesen in der „Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr“, Abschnitt 1 „Allgemeine Reglungen“, Paragraf 2 „Eingeschränkte Zulassung“, Absatz 1.

Nach einer Viertelstunde wird Ionescu ungeduldig, schließlich akzeptiert er das Verwarngeld. Er zahlt die 25 Euro mit EC-Karte und verabschiedet sich. „Ich hatte es einfach eilig, und wollte nicht noch mehr Zeit verlieren.“

Aber die Sache lässt ihm keine Ruhe. Drei Tage später schickt er eine E-Mail an die Polizei. Darin schildert er den Vorfall, schreibt, er sei frustriert und wütend, fühle sich diskriminiert und beleidigt. Er bittet darum, dass der Polizist sich bei ihm entschuldigen möge – und möchte seine 25 Euro zurück.

Eine merkwürdige Begebenheit

Die nächsten Wochen hört er nichts. Anfang Mai ruft ihn ein Vorgesetzter des Polizisten zurück. Was er sagt, erfreut Ionescu – jedenfalls zunächst. „Er erklärte mir, ich hätte Recht, das mit der Bremse sei so in Ordnung, ich bräuchte das Verwarngeld nicht zu bezahlen.“ Aber dann: „Weiter sagte er, dem Polizisten sei bei der Kontrolle damals auch aufgefallen, dass ich kein Licht am Fahrrad hatte.“

Ionescu widerspricht vehement. Er habe sehr wohl eine Lampe am Rad – damals wie heute, betrieben über einen eingebauten Dynamo. Und überhaupt, den Vorwurf höre er zum ersten Mal; wieso der Polizist ihn denn nicht schon damals darauf angesprochen hätte. Ionescu bittet den Vorgesetzten, den anderen Polizisten zu fragen, der bei der Kontrolle dabei war.

Wieder ein paar Wochen Funkstille. Vorigen Montag dann erneut ein Anruf des Vorgesetzten. Er habe nun auch den zweiten Polizisten befragt. Und ja, der betreffende Beamte erinnere sich zwar nicht mehr so ganz genau, aber – so hat Ionescu den Wortlaut des Vorgesetzten in Erinnerung – er sei sich dennoch ziemlich sicher, dass die Lampe fehlte. Was man ihm, Ionescu, nun anbieten könne, sei folgendes: Man werde ihm fünf Euro zurücküberweisen, dafür benötige man seine Kontonummer. Den Rest könne man ihm leider nicht auszahlen, der sei für das fehlende Licht. Tatsächlich beträgt das Verwarngeld für „nicht vorhandene oder nicht betriebsbereite Beleuchtungseinrichtung“ 20 Euro.

Bogdan Ionescu ist nun vollends verwirrt. „Ich habe dem Beamten am Telefon gesagt, ich möchte erstmal gar nichts überwiesen haben, ich möchte das alles schriftlich bestätigt bekommen. Das kommt mir alles etwas merkwürdig vor.“

Eine Polizeisprecherin bestätigte auf Anfrage, an den Fahrradbremsen sei tatsächlich nichts zu beanstanden. Was es mit dem angeblich fehlenden Licht auf sich habe, sei noch unklar. „Der gesamte Beschwerdevorgang befindet sich bei uns noch in der Prüfung.“

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