Aus Protest gegen Corona-Maßnahmen36-jähriger Kölner postet Hakenkreuz – Geldstrafe

Lesezeit 2 Minuten
Symbolbild

Symbolbild

Köln – „Ich plädiere auf Kunstfreiheit in einer besonderen Zeit“, sagte Matthias G., als er sich vor dem Amtsgericht dafür zu verantworten hatte, ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation verwendet zu haben. Mit seinem „Plädoyer“ kam er nicht durch: Er wurde zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Empört kündigte er an, er werde Rechtsmittel dagegen einlegen. Er werde bis zum Bundesgerichtshof gehen, ja den Europäischen Gerichtshof anrufen.

Matthias G. (Name geändert) ist 36 Jahre alt, verdient nach seinen Angaben als Tellerwäscher 600 Euro pro Monat und wohnt in einem Hotel. Sein politischer Ehrgeiz ist groß. So habe er für den Bundestag kandidiert, sagte er, und auch bei den NRW-Landtagswahlen im kommenden Mai werde er als Einzelkandidat antreten. Sein Facebook-Profil nutze er als Werbeplattform. Im Protest gegen die Corona-Maßnahmen postete er im Mai dieses Jahres eine Zusammenstellung von Bildern, darunter einen „Gesundheitspass des Hauptamtes für Volksgesundheit der NSDAP“, versehen mit einem Hakenkreuz.

Facebook-Post gelöscht

Daraufhin habe Facebook den Post gelöscht und sein Profil für 30 Tage gesperrt, sagte er. Bis heute rätsele er, wer ihn angezeigt habe. Das Foto des „Gesundheitpasses“ habe er aus England bekommen; es sei Teil einer „Collage“ aus 24 Bildern gewesen. Mit der Nazi-Ideologie habe er nichts zu tun, ihm gehe es um die „Grundrechte“. Sein Motiv sei gewesen, den „Impfzwang“ anzuprangern und seiner „Aufklärungspflicht“ gegenüber der Bevölkerung zu genügen. Zurzeit werde es ja „immer schlimmer mit der 2G-Regel“.

Alles zum Thema Deutscher Bundestag

Sich kritisch zu den Corona-Maßnahmen zu äußern, sei ihm unbenommen, machte ihm die Richterin klar, doch mit der Verbreitung des Hakenkreuzes habe er eine Grenze überschritten; weder von der Kunst- noch von der Meinungsfreiheit sei dies gedeckt. Aus gutem Grund beabsichtige der Gesetzgeber, solche Symbole aus der Öffentlichkeit zu verbannen: „Sie sind tabu.“

Geldstrafe von 40 Tagessätzen

Matthias G. half es nicht, geltend zu machen, sein Profil sei nur bei Bestätigung von „Freundschaftsanfragen“ zugänglich, also nicht im strengen Sinne öffentlich. Es passte schlecht zu seiner Aussage, das Profil diene ihm als Werbeplattform.

„Ich biete Ihnen etwas an“, sagte er forsch: Er bekomme eine Verwarnung, und im Gegenzug „verspreche ich, dass ich das nicht mehr tun werde“. Auf dieses „Angebot“ ging die Richterin jedoch nicht ein. Vor Gericht hatte er erscheinen müssen, weil er gegen den Strafbefehl auf Zahlung von 40 Tagessätzen à 40 Euro Einspruch eingelegt hatte. Die Richterin kam ihm nur insoweit entgegen, als sie angesichts seines geringen Einkommens die Tagessatzhöhe auf zehn Euro reduzierte.

KStA abonnieren