Ausgangssperre erst ab 22 Uhr?Stadt prüft Konsequenzen der Notbremse für Köln

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Ausgangssperre 2

Nichts los im Domumfeld in der ersten kompletten Nacht der Ausgangssperre.

Köln – Nach der Verabschiedung der sogenannten „Bundesnotbremse“ durch den Bundesrat prüft die Stadtverwaltung eventuelle Konsequenzen für Köln. Bevor es aber keine rechtlich verbindlichen Regelungen von Land und Bund gebe, gehe die Stadt davon aus, dass die bisherigen Corona-Maßnahmen wie die nächtliche Ausgangsbeschränkung Bestand hätten, teilte die Stadt mit. Am Freitag soll das neue Infektionsschutzgesetz mit der „Notbremse“ in Kraft treten, in der unter anderem eine Ausgangssperre von 22 Uhr an vorgesehen, in Köln gilt sie seit Samstag schon von 21 Uhr an. Ob der Beginn um eine Stunde nach hinten verlegt wird, ist also eine der Fragen, mit denen sich der Krisenstab mutmaßlich am Freitag beschäftigen wird. Auch sind im Bundesgesetz mehr Ausnahmen festgeschrieben als in Köln, etwa das Spazierengehen bis Mitternacht. Grundsätzlich dürfen auf kommunaler Ebene die Bundesregeln verschärft, nicht aber gelockert werden.

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In den ersten Nächten hielt sich der weit überwiegende Teil der Bürger nach Einschätzung der Stadt „vorbildlich“ an die Ausgangssperre. Der städtische Ordnungsdienst habe bisher insgesamt 285 Ansprachen gehalten und dabei nur 43 Verstöße gegen die Ausgangsbeschränkungen festgestellt und entsprechende Verfahren eingeleitet, sagte ein Stadtsprecher. Die Zahl der Verfahren sei dabei mit Blick auf die Gesamtbevölkerung „als sehr niedrig zu bewerten“. Der Verstoß gegen die Ausgangssperre wird mit einem Bußgeld in Höhe von 250 Euro geahndet. Auch nach Einschätzung der Polizei wird die Ausgangssperre weitgehend befolgt. Am Wochenende war sie mit starken Kräften auf den Straßen im Einsatz, unter der Woche nahm die Polizeipräsenz aber wieder ab.

Zwischen 21 und 5 Uhr darf die Wohnung nur aus triftigen Gründen wie den Arbeitsweg verlassen. Etwa 40 Bürger waren dagegen juristisch vor dem Verwaltungsgericht vorgegangen. Die Kammer entschied aber, dass die Ausgangssperre rechtens und verhältnismäßig sei.  

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