Fraktionen aus ThüringenAfD verliert Rechtsstreit mit SPD vor Kölner Gericht

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Das Oberlandesgericht in Köln.

Köln – Die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag hat in zweiter Instanz einen Rechtsstreit gegen die SPD-Fraktion und deren innenpolitische Sprecherin vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG) verloren. Mit einem am Montag bekanntgewordenen Urteil wies der 15. Zivilsenat – anders als zuvor noch das Kölner Landgericht – den Antrag der AfD-Fraktion auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Diese richtete sich gegen einen Beitrag von Sprecherin Dorothea Marx auf der Internetseite der SPD-Fraktion im Thüringer Landtag, in dem diese sich mit der Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz auseinandergesetzt hatte.

Darin heißt es, 2015 habe eine Abgeordnete der AfD eine Anfrage eingereicht, in der sie „eine Zählung aller Homo-, Bi- und Transsexuellen in Thüringen verlangte“. Tatsächlich hatte die Abgeordnete keine „Zählung“ gefordert, sondern nur nach vorhandenem Material zur Zahl solcher Menschen gefragt.

Oberlandesgericht gibt SPD Recht

Auf Antrag der AfD-Fraktion erließ das Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung, die es der SPD-Fraktion und Marx untersagte, ihre Aussage weiter zu verbreiten. Dagegen legte die SPD-Fraktion Berufung ein. Das Oberlandesgericht gab ihr Recht. Die AfD-Fraktion müsse die Äußerung „bei der gebotenen Gesamtabwägung“ hinnehmen, denn in der Mitteilung der SPD sei es nicht um eine „isolierte dezidierte Würdigung der genauen Zielrichtung“ der Anfrage aus dem Jahr 2015 gegangen, sondern um eine „Auseinandersetzung mit den tagesaktuellen Prüfvorgängen in der Verfassungsschutzbehörden“.

Dabei habe die SPD-Fraktion „polemisch und pauschalisierend zulasten des politischen Gegners“ zum Ausdruck gebracht, dass und warum sie die AfD schon länger für auffällig halte, und als ein Beispiel unter anderen „schlaglichtartig“ jene Anfrage und die öffentliche Empörung darüber herausgegriffen. Die Passage sei eine „plakative Beschreibung“ und habe für den durchschnittlichen Leser erkennbar eine „Vereinfachung und Vergröberung des damaligen Geschehens aus Sicht des politischen Gegners“ dargestellt.

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Im Übrigen sei schon 2015 die Anfrage vom politischen Gegner, der Presse und der Landesregierung als mehr oder weniger verkappter Wunsch nach einer „Zählung“ verstanden, „möglicherweise auch bewusst missverstanden worden“, so das OLG. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts ist nicht vorgesehen.

Die Verhandlung vor dem Landgericht fand auf Veranlassung des Klägers in Köln statt. Da der „Tatort“ das Internet war, ist es grundsätzlich zulässig, eine Klage überall dort einzureichen, wo die Veröffentlichung zu lesen war.

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