Gerichtsentscheidung in KölnStrompreiserhöhungen müssen offensichtlich sein

Lesezeit 2 Minuten
Stromanbieter

Symbolbild

  • Die Verbraucherzentrale NRW hat gegen ein Unternehmen geklagt, weil es seine Kunden nur versteckt in E-Mails über Preiserhöhungen informiert hatte.
  • Weder wurden sie den bisherigen Preisen gegenübergestellt noch einzelne Preisbestandteile aufgeschlüsselt.
  • Der Stromanbieter habe gegen das Transparenzgebot verstoßen, urteilte das Oberlandesgericht.

Köln – Ein Energielieferant darf den Verbrauchern nicht nur an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen, dass er den Strompreis erhöht, sondern muss ihnen ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit sie prüfen können, ob sie von einem Sonderkündigngsrecht Gebrauch machen wollen. Das hat das Kölner Oberlandesgericht (OLG) mit einem Urteil entschieden, über das es am Freitag in einer Mitteilung informiert hat.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen ein Unternehmen auf Unterlassung geklagt, das einem Kunden im März 2018 eine E-Mail mit dem Betreff „Aktuelles zu Ihrem Energieliefervertrag“ geschickt hatte. Der Fließtext enthielt zunächst einen Hinweis auf die angehängte Rechnung und im zweiten Abschnitt darauf, ihr sei eine „weitere wichtige Informationen“ zum Stromliefervertrag beigefügt.

Erhöhung der Strompreise nicht ersichtlich

In der Anlage war auf der ersten Seite die Rechnung enthalten; unten stand der Hinweis, auf den nächsten Seiten fänden sich weitere Rechnungsdetails und wichtige Preisinformationen. Es folgten „Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung“ und darunter der Punkt „Erhöhung Ihres Strompreises“. Unter dieser Überschrift wurden neue Arbeits- und Grundpreise mitgeteilt. Weder wurden sie den bisherigen Preisen gegenübergestellt noch einzelne Preisbestandteile aufgeschlüsselt. Die Verbraucherzentrale beanstandete, diese Art der Kundeninformation sei nicht hinreichend transparent; deshalb verstoße sie gegen das Energiewirtschaftsgesetz.

Das könnte Sie auch interessieren:

Der 6. Zivilsenat des OLG hat das Unternehmen zur Unterlassung verurteilt und damit die Entscheidung des Landgerichts Köln teilweise abgeändert. Der Stromanbieter habe gegen das Transparenzgebot verstoßen, indem er die Preisbestandteile und deren Änderungen nicht dargestellt habe.

Energielieferanten müssen Kunden rechtzeitig informieren

Energielieferanten seien dazu verpflichtet, Endverbraucher „rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf des normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten", heißt es in der Mitteilung. Die Information über die Preiserhöhung dürfe nicht „in einem allgemeinen Schreiben versteckt“ sein. Zur Transparenz gehöre auch, den Kunden wissen zu lassen, aus der Erhöhung welchen Preisbestandteils sich die Verteuerung ergebe. Denn für seine Entscheidung sei es wichtig zu erfahren, ob der Preis etwa wegen der Erhöhung von Steuern und Abgaben steige oder aber aus anderen Gründen.

Weil die Frage, ob gegen das Transparenzgebot verstoßen wurde, von „erheblicher Bedeutung für zahlreiche Verbraucher und Stromanbieter“ und bisher nicht höchstrichterlich entschieden sei, hat der Senat die Revision zugelassen. (Az. 6 U 304/19) 

KStA abonnieren