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Handy am OhrAutofahrerin geht vor Kölner Gericht gegen Bußgeld vor

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Anders als die junge Frau auf dem Symbolfoto, hielt die Autofahrerin ihr Handy nicht in der Hand. 

Köln – Erst wurde die Autofahrerin wegen überhöhter Geschwindigkeit geblitzt, dann kam noch ein Bußgeld wegen Handynutzung am Steuer hinzu. Auf dem aufgenommenen Messfoto war deutlich zu sehen, dass ein Smartphone zwischen Ohr und Schulter der Fahrerin klemmte. Gegen das zweite Bußgeld, für gewöhnlich 100 Euro, dazu ein Punkt in Flensburg, wehrte sich die Verkehrssünderin.

Fahrerin beruft sich in Köln auf Strafprozessordnung

Zunächst hatte die Fahrerin im Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht erklärt, nicht gegen die einschlägige Vorschrift in Paragraph 23 der Straßenverkehrsordnung verstoßen zu haben. Hier heißt es unter anderem: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation dient, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird.“

Die Fahrerin hatte im gerichtlichen Verfahren zwar eingeräumt, dass sie das Handy tatsächlich zum Telefonieren genutzt habe. Das Telefon habe aber bereits vor Fahrtantritt an ihrem Kopf geklemmt. Daher war sie der Auffassung, dass es sich hierbei nicht um ein „Halten“ im Sinne der Verordnung handele, da dieses ihrer Meinung nach ein Halten in der Hand voraussetzte.

Oberlandesgericht bestätigt Bußgeld für Handynutzung

Das Amtsgericht hielt an dem verhängten Bußgeld fest, woraufhin die Verurteilte eine Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Köln einlegte. Erfolglos, wie nun der 1. Senat für Bußgeldsachen entschieden hat. Zur Begründung führten die Richter am OLG aus, dass sprachlich das „Halten“ eines Gegenstandes nicht notwendig die Benutzung der Hände voraussetze.

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Das Bußgeld stehe auch mit dem Zweck der Verordnung in Einklang: In dem Einklemmen des Mobiltelefons liege ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial, weil das Risiko bestehe, dass das Mobiltelefon sich aus seiner „Halterung“ lösen könne und den Fahrer dann zu unwillkürlichen Reaktionen verleite, um zu verhindern, dass es etwa im Fußraum des Fahrzeugs unauffindbar wird.

Die Aufmerksamkeit des Fahrers sei laut OLG somit zumindest teilweise auf das Handy gerichtet und nicht ausreichend auf den Straßenverkehr. „Dieser Umstand unterscheide eine solche Nutzung eines Mobiltelefons auch von derjenigen mittels einer Freisprecheinrichtung, bei welcher sich der Fahrer um die Stabilität der Halterung regelmäßig keine Gedanken machen müsse“, so das Gericht.

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