Kampf gegen RaserDashcams als Beweismittel untauglich – Das sagt die Polizei

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Polizisten der „Projektgruppe Rennen“ nutzen die Dashcams an der Windschutzscheibe nach eigenen Angaben vor allem, um illegale Rennen zu dokumentieren.

Polizisten der „Projektgruppe Rennen“ nutzen die Dashcams an der Windschutzscheibe nach eigenen Angaben vor allem, um illegale Rennen zu dokumentieren.

Köln – Die Euphorie war groß, als die Kölner Polizei vor dreieinhalb Jahren die „Projektgruppe Rennen“ ins Leben rief, um Rasern das Leben schwer zu machen. Die Streifenwagen der Spezialeinheit wurden dazu auch mit sogenannten Dashcams am Armaturenbrett bestückt: Die Minikameras zeichnen mit Hilfe von GPS-Signalen illegale Rennen auf, aber auch Fahrstrecke und gefahrene Geschwindigkeit.

„Fehlanzeige“, sagt der Kölner Strafverteidiger Ralf Kleinjans, der jetzt ein bemerkenswertes Urteil beim Kölner Oberlandesgericht erstritten hat, das die anfängliche Begeisterung für die Dashcams auf Null relativiert – jedenfalls wenn es darum geht, Tempoverstöße gerichtsfest zu dokumentieren (Aktenzeichen III-1RBs 212/18). Denn die Beweiskraft der Kameras ist dafür nach Überzeugung des OLG-Senats „zu ungenau und nicht ausreichend genug“. Die Messmethode sei nicht eichfähig und nicht standardisiert.

Das sagt die Polizei

Die Polizei will das Urteil des Oberlandesgerichts nicht kommentieren. „Wir kennen es nicht im Detail, es liegt uns noch nicht vor“, sagt Sprecher Karlo Kreitz. Mögliche Konsequenzen seien daher noch nicht absehbar. Denkbar ist, dass die Polizei künftig darauf verzichtet, die Dashcam-Videos als Beweis für Tempoverstöße heranzuziehen. Das sei ohnehin nicht der primäre Zweck, eher ein Nebenprodukt, sagt Kreitz. „Mit den Kameras soll in erster Linie das Rennverhalten dargestellt werden oder auch Rettungsgassen-Situationen. Dafür braucht man auch keine geeichten Geräte, da geht es um eine Videodokumentation.“

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Eine andere denkbare Konsequenz aus dem Urteil wäre eine technische Aufrüstung der Geräte – also etwa das Verwenden geeichter Kameras, falls das technisch möglich ist. Zur reinen Geschwindigkeitsüberwachung, betont Kreitz, verwende die Polizei die gängige, zugelassene Technik wie etwa Laserpistolen oder das mobile Überwachungssystem Provida. (ts)

Der Fall, der die Dashcams in dieser Hinsicht zum Rohrkrepierer werden lässt, ereignete sich im März 2017. Der Unternehmer Dieter S. (49, Name geändert) befuhr spätabends die A 559 Richtung Flughafen mit seinem 6er BMW (313 PS), als sich ihm ein Streifenwagen der „Projektgruppe Rennen“ an die Stoßstange heftete. Hundert Kilometer pro Stunde sind dort erlaubt, S. raste laut Dashcam nach Abzug der Toleranz mit 147 km/h davon. „So schnell bin ich niemals gefahren“, befand S., als er den Bußgeldbescheid einen Monat später in den Händen hielt: 200 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot.

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S. schaltete Anwalt Kleinjans ein, der vor dem Amtsgericht Einspruch einlegte, zunächst erfolglos. Die beiden Polizisten, die S. verfolgt hatten, hatten zwar „keine konkrete Erinnerung“ mehr an das Geschehen, verwiesen aber auf die Auswertung der Dashcam. Diese hatte 162 km/h gemessen, die Beamten daraufhin neun Prozent Toleranz abgezogen. Auf Fragen des Anwalts zu technischen Details, zum Beispiel wie denn die Dashcam überhaupt funktioniere, mit welchem Objektiv gearbeitet werde, mussten die Beamten passen. Anwalt Kleinjans wiederum hatte Erkenntnisse aus seinem privaten Umfeld: Seine Ehefrau, mit der er den Fall diskutiert und dabei die Marke der Kamera (Rollei) erwähnt hatte, klärte ihn auf: „Dieses Gerät ist bei uns im Kindergarten als Bewegungsmelder installiert.“ Inzwischen jedoch nicht mehr: „Die Kameras waren zu ungenau.“ Zum Thema Aussage- und Funktionsfähigkeit merkte Kleinjans lapidar an: „Diese Kamera gibt es für hundert Euro in jedem Baumarkt.“

Rechtsbeschwerde mit Erfolg

Der Strafverteidiger sah weiteren Aufklärungsbedarf und wollte einen Sachverständigen hinzuziehen lassen. Aber die Amtsrichterin verwies auf eigene Sachkenntnis, da sie an einem Seminar mit Verkehrsgutachtern teilgenommen hatte – und lehnte den Einspruch ab. Sie reduzierte den Bußgeldbescheid lediglich um 40 auf 160 Euro, da sie einen günstigeren Toleranzabzug zugrunde legte und verzichtete auf das Fahrverbot. Kleinjans zog vors OLG, mit einer Rechtsbeschwerde, die in Bußgeldsachen nur unter besonderen Voraussetzungen vom Senat akzeptiert wird. Beispielsweise wenn es um die „Fortbildung des Rechts“ geht, wie in diesem Fall ausdrücklich hervorgehoben wurde.

Dash-Cam im Streifenwagen

Dash-Cam im Streifenwagen

Und der Anwalt hatte Erfolg. Die entscheidende Frage, ob eine mittels GPS-Signal ermittelte Geschwindigkeit „richtig, zuverlässig und verwertbar“ ist, sei vom Amtsgericht „nicht genügend“ geprüft worden, urteilte das OLG. Das Amtsgericht habe die Beweise „nicht erschöpfend genug gewürdigt“. Der Hinweis der Richterin, eigene Sachkenntnis durch das Seminar erlangt zu haben, sei „zu wenig für eine tragfähige Tatsachengrundlage“. Ohne weitere Sachaufklärung – etwa durch eine verkehrstechnische Expertise – kein Schuldspruch, so der Senat. Das Urteil wurde aufgehoben, das Verfahren in einem weiteren Prozess vor dem Kölner Amtsgericht auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Ein „schöner Erfolg“, freut sich Kleinjans, der das OLG-Grundsatzurteil zur Veröffentlichung an juristische Fachzeitschriften weitergegeben hat. Sein Fazit: „Für Polizisten einer Spezialeinheit ist es beschämend, mit Kameras ausgerüstet zu sein, die nicht einmal die Anforderungen einer Überwachungskamera in einem Kindergarten erfüllen.“

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