Kölner GerichtNur 22.800 Euro Schadensersatz im „Mord-ohne-Leiche“-Prozess

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Symbolbild

Köln – Knapp neun Jahre ist es her, dass der Indizien-Prozess um den „Mord ohne Leiche“ an der Philippina Lotis K., deren Körper nie gefunden wurde, mit „lebenslänglich“ für die drei Angeklagten endete. Der Ehemann wurde wegen Mordes verurteilt, seine Schwester und deren Mann erhielten wegen Beihilfe das gleiche Strafmaß. Drei Jahre danach entschied die Revisionsinstanz, die Kette der Indizien gegen das Ehepaar reiche nicht aus; es wurde freigesprochen. Während der Bundesgerichtshof das Urteil gegen Lotis K.s Mann bestätigte, blieb es beim Freispruch der Eheleute.

Sie erhielten für die fast fünfjährigen Untersuchungshaft die übliche Entschädigung von 25 Euro pro Tag, also rund 44 000 Euro. Dabei wollte es Lotis Ks Schwager nicht bewenden lassen. In einem Zivilverfahren forderte er vom Land NRW 410 000 Euro Schadenersatz. Das Landgericht Köln hat nun entschieden, ihm stünden nur 22 800 Euro für den noch auszugleichenden Verdienstausfall zu. Dabei ging es allerdings nicht von den 100 Euro pro Tag aus, die der Kläger, der seinen Betrieb nicht hatte weiterführe können, beanspruchte, sondern von 392 Euro pro Monat als Durchschnittswert der vorgelegten Steuerbescheide.

Bei seiner hohen Forderung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft berief sich Wilfried K. sowohl auf das für solche Fälle geltende Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen als auch auf Grundsätze der „Amtshaftung“. Ein Amtshaftungsanspruch besteht laut Gericht aber nicht, weil ein solcher bei einer – gegebenenfalls auch falschen – Verurteilung nur in Betracht komme, wenn die Richter dadurch eine Straftat begangen hätten; im Fall von Wilfried K. verhalte es sich nicht so.

Deshalb greife nur jenes Gesetz – das jedoch nur eine Entschädigung wegen der Inhaftierung selbst und nicht wegen andere Gründe vorsehe. Wilfried K. hatte unter anderem geltend gemacht, wegen seiner Verurteilung im Jahr 2009 hätten seine Eltern eine Immobilienschenkung widerrufen, weshalb im 177 000 Euro Mieteinnahmen entgangen seien; überdies hätten die Rückabwicklung der Schenkung und ihre Wiederholung nach dem Freispruch Kosten in Höhe von 9000 Euro verursacht.

Das Gericht verwies darauf, nicht die Inhaftierung, sondern die Verurteilung habe die Eltern zur Rücknahme der Schenkung bewogen. Ähnliches gelte für Wilfried K.s Argument, ihm stehe Ersatz für die Verluste zu, die er erlitten habe, weil wegen der Verteidigerkosten ein Wertpapierdepot habe auflösen müssen. Nicht wegen der Inhaftierung, sonder wegen der Verteidigung gegen den Strafvorwurf „an sich“ seien die Kosten entstanden, hat das Gericht befunden.

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