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Streit über finanzielle ZuwendungenKölner AfD scheitert vor Oberverwaltungsgericht

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Der Rat bei seiner konstituierenden Sitzung

Der Rat bei seiner konstituierenden Sitzung

Köln – Mit ihrer Klage gegen den Stadtrat, bei der es um das System der Zuwendungen an Fraktionen und Gruppen geht, ist die AfD-Fraktion auch vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster gescheitert. Am Mittwoch hat der 15. Senat die Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts vom April 2019 bestätigt, die Klage abzuweisen. Die Revision wird nicht zugelassen. Bleibt die Möglichkeit, dagegen Beschwerde einzulegen.

Im Juli 2017 hatte der Rat eine Anpassung der Fraktionszuschüsse beschlossen. Vorausgegangen war ein sechs Monate zuvor ergangenes Urteil des OVG, das in einem Berufungsverfahren die „Gesamtrechtswidrigkeit“ eines 2014 gefassten Ratsbeschlusses zum System der Zuwendungen festgestellt hatte. Das Gericht befand, dieses sei unrechtmäßig, weil bei der Vergabe von Personalkostenzuschüssen Fraktionen mit drei Ratsmitgliedern gegenüber den größeren deutlich benachteiligt würden. Auch gebe es andere „systemische Unstimmigkeiten“. Gegen den Ratsbeschluss von 2014 hatten die Ratsgruppe Pro Köln und die AfD-Fraktion separat geklagt. Das Verwaltungsgericht wies beide Klagen ab. Mit dem anderslautenden Urteil im Berufungsverfahren reagierte das OVG auf das von Pro-Köln eingelegte Rechtsmittel. Damit hatte sich das von der AfD-Fraktion betriebene Berufungsverfahren erledigt.

Fraktion sah sich im Nachteil

Auch mit dem im Sommer 2017 neu geregelten System, nach dem die Fraktionen und Gruppen im Rat gemäß ihrer Größe abgestufte Zuwendungen in Form von Personalkostenzuschüssen, Pro-Kopf-Pauschalen und geldwerten Sachleistungen erhalten, war die AfD-Fraktion nicht einverstanden: Die ihr gewährten Zuwendungen seien zu niedrig, andere Fraktionen würden durch die Verteilungsregelung begünstigt. Im April 2018 erhob sie Klage gegen den Ratsbeschluss aus dem Jahr zuvor, den sie als rechtswidrig festgestellt wissen wollte. Dass sie nun auch im Berufungsverfahren scheiterte, hat formale Gründe.

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Das OVG entschied wie das Verwaltungsgericht, die Klage sei unzulässig, weil sie gegen den Grundsatz der „Organtreue“ verstoße. Nach diesem Prinzip haben Ratsmitglieder die Pflicht, „rechtliche Bedenken gegen anstehende Beschlussfassungen rechtzeitig geltend zu machen“, sagte eine Sprecherin des OVG auf Anfrage. In Streitigkeiten darüber, ob Rechte einer Ratsfraktion oder eines Ratsmitglieds durch den Rat oder die Oberbürgermeisterin verletzt wurden, sei „vor der Anrufung des Verwaltungsgerichts die Angelegenheit dem Hauptausschuss in der Form eines Antrags gemäß § 3 der Geschäftsordnung des Rates zu unterbreiten“, heißt es im Urteil in erster Instanz. Und weiter: Spätestens in der Ratssitzung am 11. Juli 2017 hätte die AfD-Fraktion die von ihr angenommene Rechtswidrigkeit des Beschlusses rügen müssen, zum Beispiel durch ausdrücklichen Protest oder dadurch, einen Antrag auf Absetzung oder Vertagung des Tagesordnungspunkts zu stellen.

Zwar habe die AfD-Fraktion an jenem Tag gegen den Beschlussantrag gestimmt, dies reiche aber nicht aus, so eine OVG-Sprecherin. Auch nach der Sitzung habe die Fraktion ihre rechtlichen Bedenken nicht „zeitnah“ vor dem Rat geltend gemacht. Erst im Februar 2018 brachte sie einen eigenen Antrag zur Verteilung der Zuschüsse ein. Er zielte darauf ab, den ursprünglichen Beschluss zu ändern – und wurde abgelehnt.

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