UrteilBeschneidungsfeiern an Karfreitag bleiben untersagt

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Beschneidungsbesteck

Köln – Beschneidungsfeiern von Muslimen an Karfreitag bleiben in Köln verboten. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in NRW nach Informationen des „Kölner Stadt-Anzeiger“ nun endgültig entschieden.

Die Richter in Münster bestätigten damit ein Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts von 2015. Demnach widerspricht der „unterhaltende Charakter“ einer Beschneidungszeremonie, bei der „Gesang, Tanz sowie das Festmahl“ zu den zentralen Elementen gehören, dem stillen Charakter des Karfreitags, der dem Gedenken an Kreuzigung und Tod Jesu gewidmet ist.

Saalbetreiber hatte geklagt

Geklagt hatte damals der Betreiber des Veranstaltungssaals „Eurosaal“ in Köln-Vogelsang. Er war mit einem vorherigen Verbot durch die Stadtverwaltung nicht einverstanden. Auch gegen das Urteil der Verwaltungsrichter wollte der Unternehmer in Berufung gehen – dem schoben die OVG-Richter in Münster aber nun einen Riegel vor: Sie lehnten seinen Antrag auf Zulassung der Berufung letztinstanzlich ab. „Rechtsmittel sind nicht mehr möglich“, bestätigte eine OVG-Sprecherin. Damit ist das Urteil von 2015 rechtskräftig.

Der Betreiber des „Eurosaals“ war am Dienstag auf Anfrage des „Kölner Stadt-Anzeiger“ nicht zu erreichen, sein Bruder sagte am Telefon: „Ich habe Respekt vor der Entscheidung des Gerichts.“ Dem Betreiber bliebe nun nur noch eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht – sofern er durch das Verbot einer Beschneidungsfeier in seinem Saal an Karfreitag seine Grundrechte verletzt sähe. Sein Anwalt wollte dazu am Dienstag keine Stellungnahme abgeben.

Die OVG-Richter schreiben in ihrem Beschluss, der Unternehmer habe keine „schlüssigen Gegenargumente“ vorgebracht, die das Urteil der Kölner Verwaltungsrichter in Frage stellen würden. Die hatten seinerzeit festgestellt, der Schutz des Feiertags überwiege das Interesse an einer Beschneidungsfeier, die – anders als Karfreitag – auch an anderen Tagen stattfinden könne.

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