HintergrundWem gehören archäologische Funde?

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Das Schatzregal: In den meisten Ländern mit Fundstellen antiker Kulturen gilt das so genannte Schatzregal. Das heißt: archäologische Funde sind öffentliches Eigentum. In Deutschland haben wir in 14 Bundesländern ein solches Schatzregal, in zweien noch nicht: in Bayern und NRW. Aber auch da, wo es noch kein Schatzregal gibt, sind Antiken nicht herrenloses Gut. Dort gilt zumindest die „hadrianische Teilung“ (der „Schatzfundparagraph“ § 984 BGB): Eine Hälfte gehört dem Finder, die andere Hälfte steht dem Eigentümer der Fundstelle zu.

In keinem Landmit Fundstellen antiker Kulturen, darf man einfach nach archäologischen Objekten graben. Es ist immer eine amtliche Grabungsgenehmigung nötig. In allen Ländern gibt es Gesetze, wonach Zufallsfunde gemeldet werden müssen. Und es gibt in allen Ländern einen staatlichen Genehmigungsvorbehalt für den Antikenexport. Dabei entstehen immer amtliche Dokumente des Landes der Fundstelle, die Antiken legaler Herkunft begleiten.

Illegal ausgegrabene und gehandelte archäologische Objekte gehören nach internationalem Recht in aller Regel dem Land, in dem sie gefunden wurden Entsprechende Gesetze gibt es in den Herkunftsländern schon sehr lange. In Griechenland gilt seit 1834 ein Exportverbot für Antiken, im Osmanischen Reich und seinen Nachfolgestaaten (z. B. Türkei, Syrien, Irak) seit 1869. (hch)

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