Neues GesetzIn den sozialen Netzwerken wird (zu) fleißig gelöscht

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Posting der Streetart-Künstlerin Barbara.

Berlin – Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) sollte FakeNews verhindern und hasserfüllte Kommentare im Netz ausmerzen. Aber Trolle und Nazis sind nicht die einzigen, die es trifft.

Zuletzt sperrte Facebook Karikaturist Thomas Meitsch, alias Schwarwel, und löschte zahlreiche Posts der Streetart-Künstlerin Barbara, die Nazi-Schmierereien mit humoristischen Sprüchen versieht.

Auch Blogger wie der Kölner Ali Utlu, der kritisch über die Politik der Türkei informiert, Mitglieder der Grünen oder Gagschreiber stöhnen darüber, dass ihre Posts dutzendfach bei den sozialen Netzwerken gemeldet werden.

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Nutzer können Beiträge in sozialen Medien an die Betreiber melden, wenn sie sie beispielsweise als gefährlich, beleidigend oder volksverhetzend einschätzen.

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Das ist nichts Neues - schon immer haben Facebook & Co. auf ihren Seiten aufgeräumt. Bisher wurde aber oft kritisiert, dass Diffamierungen und sogar Todesdrohungen trotz Beschwerden durch Nutzer stehen bleiben.

Das von Heiko Maas initiierte NetzDG sollte mit diesen Nachlässigkeiten Schluss machen – seit 1. Januar sind die sozialen Netzwerke dazu verpflichtet, „offensichtlich rechtswidrige Inhalte“ nach Beschwerden von Nutzern innerhalb von 24 Stunden, spätestens aber nach sieben Tagen, zu entfernen.

Erfüllen die Netzwerke ihre neue Pflicht nicht, drohen ihnen Geldbußen in Höhe von bis zu 500.000 oder sogar fünf Millionen Euro.

Gefahr des voreiligen Löschens

Kritiker sehen wegen der hohen drohenden Geldbußen die Gefahr des „Overblockings“: Statt eingehend zu prüfen, wird voreilig gelöscht.

Den Nutzern ist diese Gefahr durchaus bewusst, von rechts wie links wird dazu aufgerufen, unliebsame Postings „wegzumelden“.

Wie sieht es in der Praxis aus: Was löschen die sozialen Netzwerke tatsächlich? Und tun sie es mit Recht – oder bietet das NetzDG das Rüstzeug, um unliebsame Beiträge aus dem Netz zu radieren?

Wir haben Beiträge, die in den vergangenen drei Wochen von Facebook und Twitter gelöscht wurden, dem Kölner Medienanwalt Christian Solmecke vorgelegt und um seine Einschätzung gebeten: Wie hätten Gerichte und Juristen in diesen Fällen entschieden?

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Facebook will seine Nutzer in Zukunft darüber entscheiden lassen, welche Nachrichtenmedien als vertrauenswürdig einzustufen sind und welche nicht. Das gab Facebook-Chef Mark Zuckerberg in einem Posting am Wochenende bekannt.

Experten wie der Netzjournalist Markus Beckedahl bewerten diesen Schritt äußerst kritisch: „Jetzt dürfen Nazis darüber bestimmen, dass Breitbart vertrauenswürdig ist.“ Breitbart ist eine rechte Nachrichtenseite, die häufig Falschmeldungen verbreitet.

Wie genau das Voting der Nutzer sich auswirkt, ob z.B. Medien in der Folge ganz gesperrt werden können und wie stark andere bevorzugt werden, ist noch unklar. Für Beckedahl ein weiteres Beispiel für Facebooks bevorzugte Strategie: „Intransparenz als Geschäftsmodell“.

Tweet: "braune AfD-Hetzer*innen"

„#SPON – FaktenChek (Plus+): Die „braunen #AfD – Hetzer*innen“ erregen sich über 445 Vergewaltigungen durch Migranten 2016/2017. Nur 26 Fälle waren es tatsächlich & in 22 Fällen der gelisteten Fälle waren die Täter sogar Deutsche! #FCKAfD #NoAfD #FCKNZS“

Das sagt der Anwalt:

Nicht strafbar. Sprachlich gibt es keinen Grund, warum dieser Post gelöscht worden ist – zumindest nicht auf Grundlage des NetzDG.

Die Worte „braun“ und „Hetzer*innen“ sind sicherlich zulässige Meinungsäußerungen und keine Beleidigungen. Allerdings könnte der Hashtag #FCKAfD und #FCKNZS (Abkürzungen für „Fuck AfD“ und „Fuck Nazis“) eventuell die Mitglieder der AfD diffamieren und damit beleidigend sein.

Das Bundesverfassungsgericht hatte zu dem ähnlichen Kürzel FCKCPS („Fuck Cops“) aber entschieden: Eine strafbare Beleidigung liegt darin nicht, denn die Personengruppe "Polizisten" sei nicht hinreichend überschau- und abgrenzbar.

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Medienanwalt Christian Solmecke.

Tweet: "Der Fall #Oury Jalloh war Mord"

„Der Fall #OuryJalloh ist keine Panne oder ein Versehen gewesen. #EswarMord. Unter der Aufsicht der #Polizei. Amtlich vertuscht von oberster Stelle. Und das in einem Land, dass (sic!) auf Rechtsstaatlichkeit gründet! Ähnlich wie beim #NSU fehlt auch hier der politische Wille aufzuklären.“

Das sagt der Anwalt:

Die Meinungsfreiheit dürfte überwiegen. Die Frage, ob der Tod von Oury Jalloh ein Unfall oder vorsätzliche Tötung war, ist ungeklärt. Um dieses Thema entbrannte eine emotionale Diskussion, bei der jeder so seine Vermutung hat.

Im Kontext der Diskussion wird klar, dass hier die Meinungsäußerung überwiegt, nämlich die persönliche Überzeugung, dass es kein Unfall war.

Meinungsäußerungen können aber nur im Rahmen des Tatbestandes der Beleidigung strafbar sein – etwa, wenn es sich um Schmähkritik handelt, die nur dazu dient, andere herabzusetzen. In diesem Fall geht es aber eben um die Teilnahme an einer Diskussion.

Tweet: "Kika – zwangsfinanzierte Islamisierung"

„Malvina darf im GEZ-Kinderkanal (!) KIKA kleinen deutschen Kindern erzählen, dass ihr syrischer Freund – mit sehr charakteristischem Bart – ihr nicht erlaubt, kurze Röcke oder Hotpants zu tragen! Von uns zwangsfinanzierte Islamisierung und Indoktrination.“

Das sagt der Anwalt:

Die Sperrung dürfte hier an den Worten „zwangsfinanzierte Islamisierung und Indoktrination“ gelegen haben.

In Betracht käme hier der Tatbestand der Volksverhetzung, weil hier muslimische, möglicherweise insbesondere syrische Menschen diffamiert werden könnten.

Bei genauerer Betrachtung wird hier aber – bei aller Verachtung für diesen Post – nichts strafbar Abwertendes gegen muslimische Menschen gesagt.

Vielmehr handelt es sich um Kritik am öffentlich-rechtlichen, gebührenfinanzierten Fernsehen. Ob man nun dieser Auffassung ist oder nicht, aber dieser Post wird wohl unter die Meinungsfreiheit fallen. 

Facebook-Post der Streetart-Künstlerin Barbara

Das sagt der Anwalt: Dies ist einfach nur ein Gedicht in einem künstlerischen Werk, das unter die Kunstfreiheit fällt. Ich sehe keinen Grund, warum das gelöscht werden sollte.

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Posting der Streetart-Künstlerin Barbara.

 Tweet: Schiller-Zitat

„Der Mohr hat seine Schuldigkeit getan. Der Mohr kann gehen.“ (Schiller-Zitat, leicht abgewandelt)

Das sagt der Anwalt: Der Verfasser möchte sich vielleicht hinter der vermeintlichen Kunstfreiheit verstecken, indem er ein Schiller-Zitat verwendet.

Wenn aber dieses Zitat eine konkrete Aussage in einem konkreten Kontext hat, so kann es dennoch strafbar sein – denn bei unzulässigen Meinungsäußerungen kommt es für die Frage der Strafbarkeit immer auf den Kontext an.

Wenn diese Aussage zudem gegen eine konkrete Person gerichtet war, kommt hier neben der Volksverhetzung auch der Tatbestand der Beleidigung in Betracht, weil die Aussage sicherlich persönlich abwertend gemeint ist und die Ehre der betroffenen Person herabsetzt.

Tweet: "Männer aus rückständigen Kulturen"

„Man kann ohne Weiteres Ausländer unter Freunden und Verwandten haben, sich für fremde Kulturen interessieren und GLEICHZEITIG partout nicht akzeptieren, dass ungebildete junge Männer aus gewalttätigen, frauenfeindlichen, rückständigen Kulturen in Massen ins Land kommen. #AusGruenden“

Das sagt der Anwalt:

Diese Aussage ist zwar an der Grenze zur Volksverhetzung, dürfte aber diese Grenze zumindest noch nicht im strafrechtlich relevanten Sinne übertreten zu haben.

Denn hier fehlt es trotz aller abwertenden, rassistischen Pauschalisierung einer fremden Kultur noch an einem erforderlichen Angriff gegen den Persönlichkeitskern der Opfer.

Tweet: „Die Süddeutsche Zeitung ist #FakeNews.“

Das sagt der Anwalt:

Das mag wie eine Tatsachenbehauptung klingen und könnte eine Üble Nachrede darstellen. Allerdings ist es im Kontext der aktuellen Diskussion als Meinungsäußerung zu werten.

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