Neue NRW-CoronaregelnAuch nur doppelt Geimpfte können von 2G-Plus befreit sein

Lesezeit 3 Minuten
Neuer Inhalt

Wer Symptome hat, kann sich nur mit einem PCR-Test vorzeitig aus der Quarantäne freitesten.

Düsseldorf – Sollte es Probleme beim Laden des Tools geben, klicken Sie bitte hier.

Für Nordrhein-Westfalen gilt seit Sonntag eine neue Corona-Schutzverordnung. Die bisherige Fassung ist damit nach nur drei Tagen nicht mehr gültig. In der angepassten Verordnungen gibt es eine Änderung, wer nun als geboostert gilt. In der ebenfalls ab Sonntag gültigen neuen Test- und Quarantäneverordnung wird den neuen von der Ministerpräsidentenkonferenz verabschiedeten Vorgaben Rechnung getragen.

Geboostert: Auch mit Johnson und Johnson Geimpfte nur nach drei Impfungen

Die grundlegendste Änderung betrifft, wer nach der Verordnung als geboostert gilt. Das trifft demnach auf Personen zu, die „drei Impfungen mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff" erhalten haben. Das gilt dann auch auch für diejenigen, die den Corona-Impfstoff von Johnson & Johnson erhalten haben.

Für Infizierte gilt generell, dass diese, wenn sie durch einen offiziellen Schnelltest oder einen PCR-Test positiv getestet wurden, automatisch und ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn Tage in Quarantäne müssen. Nach zwei Tagen Symptomfreiheit kann die Dauer der Quarantäne durch einen negativen Testnachweis auf sieben Tage verkürzt werden. Infizierte müssen zudem ihre Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich und eigenständig informieren.

Freitestung aus Quarantäne: Bei Symptomen PCR-Test nötig

Kontaktpersonen, die mit einem Infizierten im gleichen Haushalt leben, müssen automatisch ebenfalls zehn Tage in Quarantäne. Auch hier kann die Dauer durch Frei-Testung auf sieben Tage verkürzt werden. Bei Kindern in Kindertageseinrichtungen und Schülern kann die Quarantänezeit auf fünf Tage verkürzt werden.

Das könnte Sie auch interessieren:

Treten allerdings während der Quarantäne Symptome auf, wird ein PCR-Test Pflicht. Sonstige Kontaktpersonen außerhalb des Haushalts der infizierten Person müssen nicht automatisch in Quarantäne gehen, sondern nur, wenn es eine entsprechende Anordnung des Gesundheitsamtes gibt. Bei fehlendem oder unvollständigem Impfschutz hingegen wird eine Selbstisolierung erwartet.

Für diese Gruppen gelten Quarantäne-Ausnahmeregelungen 

Für diese Kontaktpersonen gilt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen Quarantänepflicht. Es gibt verschiedene Ausnahmen.

Nicht in Quarantäne muss, wer:

... geboostert, und damit nach der neuen Vorgabe dreimal geimpft ist,

... geimpft und genesen ist. Das gilt für Geimpfte, die eine Durchbruchsinfektion hatten oder aber Genesene, die anschließend geimpft wurden. Die Reihenfolge ist unerheblich. Es reicht also eine Genesung und mindestens eine Impfung. Als Nachweis der Genesung dient ein positiver PCR-Testnachweis.

... zweimal geimpft ist. Die Regelung greift aber erst ab dem 15. Tag und bis zum 90. Tag nach der Zweitimpfung, 

... genesen ist. Die Ausnahme gilt jedoch nur ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag seit des positiven Tests.

Die genannten Ausnahmefälle befreien zugleich von der Testpflicht bei 2G Plus. Also dürfen nicht nur Geboosterte ohne zusätzlichen Test etwa in die Gaststätten und Fitnessstudios, sondern auch die genannten weiteren Gruppen. (dpa/lsc)

KStA abonnieren