EuGH-UrteilDeutsche Regelung zum Familiennachzug ist rechtswidrig

Lesezeit 2 Minuten
EuGH Familiennachzug (1)

Luxemburg: Ein Schild mit der Aufschrift ´Cour de Justice de l'union Européene» steht vor den Bürotürmen des Europäischen Gerichtshofs.

Luxemburg – Deutschland verstößt mit seinen Regeln zum Nachzug von Familienangehörigen von Flüchtlingen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegen EU-Recht. Der Familiennachzug dürfe nicht deshalb verwehrt werden, weil ein minderjähriges Kind während eines laufenden Verfahrens volljährig geworden sei, urteilten die Richter am Montag in Luxemburg.

Die Flüchtlingsorganisation Pro Asyl sprach von einer „guten Nachricht für zerrissene Familien“. Die bedeute für Deutschland eine „180-Grad-Wende“.Hintergrund sind zwei Konstellationen:

Minderjährige Syrerin wollte zu ihrem Vater nach Deutschland

Zum einen geht es um Eltern aus Syrien, die Visa zur Familienzusammenführung mit ihrem in Deutschland als Flüchtling anerkannten, minderjährigen Sohn beantragten. Zum anderen geht es um den Nachzug von Kindern.

Eine minderjährige Syrerin wollte zu ihrem in Deutschland als Flüchtling anerkannten Vater. Da die Minderjährigen im Laufe der Verfahren volljährig wurden, lehnte deutsche Behörden die Anträge auf Familienzusammenführung ab.

Ziel des Urteils: Minderjährigenschutz und Familienzusammenführung begünstigen

Ein Verwaltungsgericht verpflichtete die deutschen Behörden zwar dazu, den Betroffenen Visa zur Familienzusammenführung zu erteilen. Doch die Bundesrepublik legte Revision am Bundesverwaltungsgericht ein, das den EuGH anrief.

Dieser ist in seinem Urteil vom Montag eindeutig und bestätigte damit einen vorherigen Richterspruch aus Luxemburg. Ziel der maßgeblichen EU-Regeln sei, die Familienzusammenführung zu begünstigen und insbesondere Minderjährigen Schutz zu gewähren.

Deutsches Vorgehen nicht mit Grundrechte-Charta vereinbar

Das deutsche Vorgehen sei weder mit diesen Zielen noch mit den Anforderungen der Grundrechte-Charta vereinbar. Den deutschen Regeln zufolge hätten die zuständigen Behörden und Gerichte nämlich keinen Grund, die Anträge der Eltern mit der gebotenen Dringlichkeit zu bearbeiten.

Das könnte Sie auch interessieren:

Zudem hänge der Erfolg eines Antrags hauptsächlich von Umständen ab, die in der Hand nationaler Behörden und Gerichte liege, insbesondere deren zügiger Bearbeitung. (dpa)

KStA abonnieren