Rechtliche GrundlageWas eine Ausgangssperre für Deutschland bedeuten würde

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Berlin – Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, haben Bund und Länder umfangreiche Maßnahmen vereinbart. Eine Ausgangssperre wie in anderen Staaten sieht das Paket derzeit nicht vor. Sie wäre aber denkbar, falls die bisher beschlossenen Schritte sich als nicht ausreichend erweisen, um einen raschen Anstieg der Infektionen zu verhindern.

Eine Ausgangssperre müsste man sich mit Ausnahmen für wichtige Erledigungen, Arztbesuche oder den Weg zur Arbeit vorstellen. Solche Regelungen gibt es zum Beispiel in Frankreich oder Spanien.

Paragraf 28 im Infektionsschutzgesetz

„Ausgangssperren könnte man auf Paragraf 28 im Infektionsschutzgesetz stützen“, sagt der Staatsrechtler Stephan Rixen von der Universität Bayreuth dazu. „Da das Robert Koch-Institut die Gefährdungslage mittlerweile als hoch einschätzt, wäre das begründbar.“ Das Institut stufte die Gefährdungslage am Dienstag von „mäßig“ auf „hoch“.

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Das Wort „Ausgangssperre“ kommt im Gesetz nicht vor, allerdings finden sich dort Regelungen, auf die sich die zuständigen Länderbehörden bei einer solchen Maßnahme stützen könnten. Der bayerische Landkreis Tirschenreuth benutzt das Wort in seiner Verfügung einer Ausgangssperre in der Stadt Mitterteich.

Freiheitsstrafe oder Geldstrafe denkbar

Welche Strafen beim Verstoß gegen Ausgangssperren drohen könnten, hängt von der Lesart des Infektionsschutzgesetzes ab. Dort steht zwar in Paragraf 28, die zuständige Behörde könne „Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“.

Wer einer solchen verbindlichen Anordnung zuwiderhandelt, müsste laut Infektionsschutzgesetz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Diese Regelung umfasst aber eher vorübergehende als längerfristige Ausgangssperren, erläutert Rixen.

„Das Gesetz ist nicht eindeutig genug“

Allerdings ist in einem anderen Satz des gleichen Paragrafen auch eine allgemeinere Klausel enthalten, wonach „die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen“ ergreifen könne, „soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist“.

Dieser Satz bezieht sich unter anderem – aber nicht ausschließlich – auf Maßnahmen wie Quarantäne für erkrankte oder positiv getestete Personen. Ob Strafandrohungen auch bei langfristigen Ausgangssperren greifen würden, bezweifelt Rixen: „Das Gesetz ist da nicht eindeutig genug.“

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