Kommentar zum Hartz-IV-UrteilJetzt müssen Jobcenter anders mit Arbeitslosen umgehen

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Hartz IV 051119

Das Bundesverfassungsgericht hat die Hartz-IV-Sanktionen teilweise gekippt.

Zunächst einmal: Es bleibt beim Prinzip des Förderns und Forderns. Daran hat das Bundesverfassungsgericht nicht gerüttelt. Gekippt hat es eine Sanktionspraxis, die das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum in Frage gestellt hat. Und es hat eine lange überfällige Klärung herbeigeführt.

Dieses Urteil verändert Hartz IV völlig, auch wenn es feststellt, dass Staat und Steuerzahler für eine Leistung auch eine Gegenleistung erwarten dürfen. Mehr als 30 Prozent Leistungskürzung für Langzeitarbeitslose, die nicht mit dem Jobcenter kooperieren, darf es künftig nicht mehr geben. 60-Prozent-Sanktionen, 100-Prozent-Sanktionen oder die Streichung der Unterkunftskosten – das alles ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Sozialstaat sollte mit mehr Empathie auftreten

Diese Entscheidung kann zur Chance werden – für einen Sozialstaat, der mit mehr Empathie auftritt und sich nicht allein auf die kühle Logik von Paragrafen zurückzieht. Drei von vier Sanktionen sind zuletzt wegen so genannter Meldeversäumnisse ausgesprochen worden: also, weil ein Langzeitarbeitsloser nicht zu einem vereinbarten Termin gekommen ist. Karlsruhe gibt in solchen Fällen nun die Chance, den Termin nachzuholen, was im Ergebnis dazu führen kann, dass die Leistungskürzung nicht für volle drei Monate gilt.

Das alles gilt ab sofort – was zu den besonders bemerkenswerten Facetten dieser Entscheidung gehört. Die obersten Richter machen sehr, sehr klare Vorgaben und verzichten darauf, der Politik Zeit für eine Korrektur zu lassen. Die Debatte, an welchen Stellschrauben bei Hartz IV darüber hinaus gedreht werden muss, wird jetzt mit voller Wucht beginnen.

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