Treffen, Gastro, GeschäfteDiese Corona-Beschlüsse und Lockerungen gelten ab März

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Außengastronomie

Die Außengastronomie könnte vielerorts bald unter Auflagen wieder öffnen.

Köln – Bund und Länder haben sich am 3. März auf eine schrittweise Öffnungsstrategie geeinigt. Zwar wird der Lockdown zunächst bis zum 28. März verlängert. Im Zusammenspiel mit einem erweiterten Schnelltest-Angebot soll dieser jedoch nach und nach zurückgeschraubt und Lockerungen eingeführt werden. „Für die nächsten Wochen und Monate wird es bei stabilem Infektionsgeschehen einen Vierklang geben aus Impfen, Testen, Kontaktnachvollziehung und Öffnungen“, heißt es in dem Papier. Die Beschlüsse sehen Lockerungen im Abstand von 14 Tagen bei einer jeweils stabilen regionalen Sieben-Tage-Inzidenz unter 100, beziehungsweise unter 50 vor. Die Strategie im Überblick:

Inzidenzunabhängige Lockerungen:

Handel: Blumenläden, Buchhandlungen und Gartenmärkte werden Geschäften des täglichen Bedarfs zugeordnet und dürfen ab dem 8. März öffnen. Erlaubt sind eine Kundin oder ein Kunde pro 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche, darüber hinaus eine Kundin oder ein Kunde pro jede weiteren 20 Quadratmeter.

Dienstleistungsbetriebe: Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Kosmetikstudios), Fahr- und Flugschulen dürfen mit Hygienekonzept öffnen. Kunden müssen einen tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttest vorweisen im Falle von Dienstleistungen, bei denen nicht durchgängig eine Maske getragen werden kann.

Homeoffice: Die Vorgabe, nach Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten, wird bis Ende April verlängert.

Lockerungen bei einer stabilen Inzidenz zwischen 50 und 100:

Zusammenkünfte: Bislang dürfen sich Angehörige eines Haushalts mit einer weiteren Person treffen. Ab dem 8. März dürfen sich Angehörige von zwei Haushalten bis zu insgesamt maximal fünf Personen treffen. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenwohnen, sollen darüber hinaus künftig als ein Haushalt gelten.

Sport: Individualsport mit maximal fünf Personen sowie Gruppensport für bis zu 20 Kinder unter 14 Jahre ist in Außensportanlagen gestattet.

Handel: Bei einer stabilen Inzidenz unter 100 ist im Einzelhandel Terminshopping nach dem „Click and meet“-Prinzip erlaubt. „Nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung“ ist ein Kunde pro 40 Quadratmeter gestattet, so der Beschluss.

Museen, Galerien, Zoos, Gärten und Gedenkstätten: Bei einer stabilen Inzidenz zwischen 50 und 100 ist Termin-Besuch mit Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung erlaubt.

Lockerungen bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 für mindestens 14 Tage:

Gastronomie: Bleibt die Sieben-Tage-Inzidenz zwei Wochen lang unter 100, darf Außengastronomie unter Auflagen wie vorheriger Terminbuchung wieder öffnen. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest erforderlich.

Theater, Konzert- und Operhäuser und Kinos dürfen öffnen. Gäste müssen einen tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttest vorweisen.

Sport: Kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Außenbereich sind gestattet, sofern alle Teilnehmenden einen aktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest vorweisen können.

Lockerungen nach weiteren 14 Tagen mit Inzidenz zwischen 50 und 100:

Handel: Geschäfte des Einzelhandels dürfen öffnen. Bis zu 800 Quadratmeter Verkaufsfläche müssen pro Kundin oder Kunde 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen, darüber hinaus 20 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde.

Sport: Kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Außenbereich sind auch ohne Testnachweis erlaubt.

Notbremse

Steigt die Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft. Das heißt, dass sich auch wieder nur ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen darf (Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt).

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Lockerungen bei einer stabilen Inzidenz unter 50:

Handel: Geschäfte dürfen öffnen. Erlaubt sind eine Kundin oder ein Kunde pro 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche, darüber hinaus eine Kundin oder ein Kunde pro jede weiteren 20 Quadratmeter.

Museen, Galerien, Gärten und Gedenkstätten dürfen öffnen.

Sport: Kontaktfreier Sport in Gruppen bis maximal zehn Personen im Außenbereich ist gestattet.

Lockerungen bei einer Inzidenz unter 50 für mindestens 14 Tage:

Gastronomie: Außengastronomie darf ohne Testpflicht für Gäste öffnen.

Theater, Konzert- und Opernhäuser und Kinos dürfen ohne Tests öffnen.

Sport: Kontaktfreier Sport im Innenbereich (z.B. Fitnessstudios) und Kontaktsport im Außenbereich sind erlaubt.

Lockerungen nach weiteren 14 Tagen mit Inzidenz unter 50:

Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden sind im Außenbereich gestattet.

Sport: Kontaktsport in Innenräumen ist erlaubt.

Lockerungen bei einer Inzidenz unter 35:

Zusammenkünfte: Bei einer stabilen Inzidenz unter 35 dürfen Angehörige aus drei Haushalten zusammenkommen.

Schnelltestkonzept

Alle asymptomatischen Bürgerinnen und Bürger sollen ab dem 8. März mindestens einmal pro Woche einen konstenlosen Schnelltest in Testzentren oder bei niedergelassenen Ärzten erhalten können. Der Bund übernimmt die Kosten für die Tests.

Unternehmen sollen dazu verpflichtet werden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einmal pro Woche einen Schnelltest ermöglichen.

Auch Kitakinder, Schüler und Mitarbeiter an Schulen und Kitas erhalten pro Präsenzwoche einen kostenlosen Test.

Impfungen

Der Abstand zwischen Erst- und Zweitimpfung soll maximal ausgenutzt werden. Bei Biontech heißt das 42 Tage, bei Astrazeneca zwölf Wochen. Bund und Länder gehen davon aus, dass Astrazeneca auch für ältere Menschen empfohlen wird. Hausärzte sollen ab Ende März oder Anfang April impfen dürfen.

Am 22. März wollen Vertreter von Bund und Ländern über das weitere Vorgehen beraten.

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