Gesetz beschlossenDiese Regeln gelten jetzt bei Hasskommentaren im Netz

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Plakat Hass

Symbolbild

Berlin – Eine Meldepflicht für Morddrohungen und härtere Strafen für Attacken im Netz - das sind die Kernpunkte des Gesetzes zum Hass im Netz, das der Bundestag am Donnerstag beschlossen hat.

Für welche Straftaten gilt die künftige Meldepflicht?

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz legt bereits jetzt fest, dass Hasskommentare aus dem Internet gelöscht werden müssen. Künftig müssen die Betreiber von Facebook & Co die entsprechenden Einträge an das Bundeskriminalamt (BKA) melden, damit sie von den Ermittlungsbehörden verfolgt werden können. Darunter fallen Morddrohungen, Volksverhetzung und Gewaltdarstellungen, die Billigung von Straftaten sowie die Verbreitung von Kinderpornografie. Unter die Meldepflicht fallen zudem die Verbreitung von Propagandamitteln und die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowie die Unterstützung krimineller und terroristischer Vereinigungen.

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Doch nicht alles, was strafbar ist, wird auch meldepflichtig: Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung gehören nicht dazu. Der Grund: Wie bisher soll es den Betroffenen überlassen bleiben, ob sie eine Strafverfolgung wollen oder nicht. Deswegen haben diese Taten im deutschen Recht den Rang eines „Antragsdelikts“. Allerdings müssen die Netzwerkbetreiber den Nutzern erklären, dass sie Strafanzeige gegen ein Hass-Posting stellen können.

Was müssen die Netzwerkbetreiber künftig tun?

Sie müssen dem BKA die Straftaten unverzüglich mitteilen, nachdem sie von Nutzern darauf aufmerksam gemacht wurden und die entsprechenden Kommentare gelöscht haben. Dabei müssen sie dem BKA über eine Schnittstelle auch die IP-Adresse und die Port-Nummer mitteilen, damit der Urheber des Kommentars identifiziert werden kann. Wenn die Betreiber ihrer Pflicht nicht nachkommen, drohen hohe Bußgelder - von bis zu 50 Millionen Euro.

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Was ändert sich im Strafrecht?

Drohungen: Bislang ist nach Paragraf 241 nur die Drohung mit einem Verbrechen wie Mord strafbar. Künftig sollen auch Drohungen mit Körperverletzung gegen den Betroffenen oder Nahestehende erfasst werden. Diese Vergehen können mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden, bei öffentlichen Drohungen im Netz gelten zwei Jahre. Bei der öffentlichen Drohung mit einem Verbrechen sind es sogar drei Jahre.

Billigung von Straftaten: Bislang ist nur die Billigung begangener Straftaten strafbar, nunmehr soll es auch strafbar sein, künftige Delikte gutzuheißen. Darunter fällt es etwa, wenn die Aussage, jemand gehöre „an die Wand gestellt“, gebilligt wird.

Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung einer Straftat: Hier wird künftig auch die Androhung einer gefährlichen Körperverletzung erfasst. Es drohen bis zu drei Jahren Haft.

Beleidigung: Eine Beleidigung im Netz ist etwas anderes als die in einer Kneipe - sie hat eine viel größere Reichweite. Wer öffentlich im Netz beleidigt, kann künftig mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden, bislang galt ein Jahr.

Schutz von Kommunalpolitikern: Der im Strafrechtsparagrafen 188 festgelegte Schutz für Politiker vor übler Nachrede und Verleumdung wird auf die kommunale Ebene ausgeweitet.

Antisemitismus: Wenn eine Tat aus antisemitischen Motiven begangen wird, gilt dies künftig ausdrücklich als strafverschärfend.

Schutz von Notdienst-Mitarbeitern: Rettungskräfte im Einsatz vor Ort sind bereits seit zwei Jahren besser vor Angriffen geschützt. Dies wird nun auf das Personal in ärztlichen Notdiensten und Notaufnahmen der Krankenhäuser ausgeweitet.

Was ändert sich im Melderecht?

Künftig können Menschen, die von Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugten Nachstellungen betroffen sind, leichter eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen. Die Behörden müssen künftig berücksichtigen, ob der Betroffene einem Kreis angehört, der sich aufgrund beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten in verstärktem Maße Anfeindungen oder Angriffen ausgesetzt sieht. Bei einer melderechtlichen Auskunftssperre wird bei Kandidaten auf Wahllisten nicht mehr die Wohnanschrift angegeben. (afp)

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