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Maßnahmen absetzenZu heiß im Haus? Wie Wärmeschutz Steuern sparen kann

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Jalousien, Rollos & Co.: Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz können als energetische Maßnahme gelten - und so von der Steuer abgesetzt werden.

Jalousien, Rollos & Co.: Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz können als energetische Maßnahme gelten - und so von der Steuer abgesetzt werden.

Hitzeschutzmaßnahmen rund um die eigenen vier Wände können die Steuerlast senken. Dafür ist es aber wichtig, die Voraussetzungen und Förderhöchstbeträge zu kennen.

Wer es an manchen Sommertagen kaum in den eigenen vier Wänden aushält, denkt womöglich über geeignete Wärmeschutzmaßnahmen nach. Manche solcher Vorhaben bringen sogar steuerliche Vorteile mit sich. Dafür müssen aber bestimmte Bedingungen erfüllt sein.

Der Einbau eines sommerlichen Wärmeschutzes kann als energetische Maßnahme gelten - und so von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass dies tatsächlich hilft, die Innenraumtemperatur auf einem angenehmen Niveau zu halten. Dafür geeignet hält der Gesetzgeber den Einbau oder die Erneuerung von Rollläden sowie den Einbau außen liegender Verschattungselemente nach DIN 4108-2, so der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Bis zu 40.000 Euro absetzbar

Führt ein Fachunternehmen diese Arbeiten aus, können 20 Prozent der Kosten, maximal aber 40.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Über die Maßnahme müssen die Handwerker ihrem Auftraggeber eine Bescheinigung nach amtlichem Muster ausfüllen. Steuerzahler tragen den Aufwand dann in die Anlage „Energetische Maßnahmen“ der Steuererklärung ein. 

Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre hinweg verteilt. Im ersten und zweiten Jahr werden je sieben Prozent, höchstens aber 14.000 Euro berücksichtigt. Im dritten Jahr dann noch einmal sechs Prozent, höchstens aber 12.000 Euro.

Selbst eingebauter Wärmeschutz bringt keinen Steuervorteil

Wer sich eine mobile Klimaanlage kauft oder Jalousien selbst anbringt, profitiert nicht von einer steuerlichen Förderung. „Anders sieht es jedoch wieder aus, wenn die Klimaanlage von einem Handwerker angeschlossen wird oder die Jalousien von einer Fachfirma montiert werden“, sagt BVL-Geschäftsführerin Jana Bauer. Dann können die Arbeitsleistung und die Anfahrtspauschale als Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. 

Dafür sind dann entsprechende Einträge in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ der Steuererklärung zu hinterlegen. In diesem Fall beträgt die Steuerermäßigung zwar ebenfalls 20 Prozent der Gesamtkosten. Sie ist aber bereits bei 6.000 Euro pro Jahr gedeckelt. Wichtige Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist hierbei, dass eine Rechnung des Handwerksunternehmens vorliegt und diese nicht in bar bezahlt wurde. (dpa)