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Corona-EntlastungWas Eltern aus NRW über das Kinderkrankengeld wissen sollten

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Eine leere Kita in Corona-Zeiten.

  • Bund und Länder haben beschlossen, dass auch Eltern, die ihre Kinder wegen der Pandemie zu Hause betreuen müssen, Anspruch auf sogenannte Kinderkrankentage haben.
  • Im Gesetz allerdings wurde zunächst eine große Gruppe vergessen.
  • Und: NRW hält die Kitas ja offen. Können Eltern dennoch entschädigt werden? Ein Überblick.

Köln – Die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Länder haben beschlossen, dass Eltern während des anhaltenden Lockdowns einen Anspruch auf sogenannte Kinderkrankentage haben, selbst wenn ihr Kind nicht krank ist - sondern aufgrund des Infektionsgeschehens zu Hause betreut werden muss. Es sei, so sagte Familienministerin Franziska Giffey (SPD), eine „passgenaue Entlastung“ für die Eltern, die „gerade in der Pandemie unglaublich viel leisten“. Und doch gibt es Verwirrung: Zunächst musste die nordrhein-westfälische Landesregierung im Fall von selbstständigen und privatversicherten Eltern mit eigenen Hilfen nachjustieren, nun scheint die Antragsstellung für viele Eltern nicht ganz klar. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Wie viele Kinderkrankentage gibt es? Mit dem Gesetz wird das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 pro Elternteil von möglichen zehn auf 20 Tage pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind verdoppelt. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 45 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf maximal 90 Arbeitstage. Wichtig: Kinderkrankentage gelten nur für Kinder unter 12 Jahre oder bei Kindern, die eine Behinderung haben.

Und wie hoch ist das Kinderkrankengeld? In der Regel: 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Das Gesetz des Bundes allerdings galt bisher nur für gesetzlich versicherte Eltern sowie Festangestellte. Bei privat oder freiwillig Versicherten, Selbstständigen oder Freiberuflern sei „eine Lücke hinterlassen“ worden, sagte NRW-Familienminister Joachim Stamp (FDP) am Donnerstag im Familienausschuss des Landtags.

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Deswegen hat die NRW-Landesregierung ein eigenes Hilfsprogramm zur finanziellen Entschädigung privat versicherter Eltern mit Kita- und Schulkindern unter zwölf Jahren beschlossen. Laut Stamp werden für all diese Elterngruppen in NRW zehn Krankentage pro Kind und bei Alleinerziehenden 20 Tage angesetzt. Entschädigt würden auch gesetzlich versicherte Eltern, deren Kinder privat krankenversichert seien. Der Tagessatz betrage 92 Euro.

Wann habe ich Anspruch auf das Kinderkrankengeld? Wenn ein Kind krank ist, oder eben nun: Wenn das das Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil das Kindertagesbetreuungsangebot, also die Schule, Kindertagesstätte, der Hort oder die Kindertagespflegestelle, geschlossen ist. Beziehungsweise: der Zugang eingeschränkt ist. Beziehungsweise: weil das Kind aufgrund einer „behördlichen Empfehlung das Kindertagesbetreuungsangebot nicht besucht“.

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Letzteres gilt in NRW für die Kitas, die zwar entgegen der eigentlichen Einigung zwischen Bund und Ländern den eingeschränkten Regelbetrieb beibehalten, aber eben mit dem dringenden Appell, das Angebot nur zu nutzen, wenn das Kind nicht zu Hause betreut werden kann. Dieser Appell kommt laut Land NRW einer behördlichen Empfehlung gleich. Heißt: Kinder können ohne Probleme zu Hause betreut werden, auch wenn die Kita theoretisch offen ist.

Wie und wo beantrage ich das Kinderkrankengeld? Gesetzlich versicherte Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse. Meistens findet man das entsprechende Formular schnell und unkompliziert auf der Webseite der Versicherung. Selbstständige und Privatversicherte in NRW können ab Februar Anträge bei den Bezirksregierungen stellen. Alle Anträge gelten rückwirkend bis zum 5. Januar. An diesem Tag hatte sich die Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten auf die Verdopplung der Kinderkrankentage geeinigt.

Brauche ich etwas für den Antrag? Normalerweise ist dem Antrag eine Bescheinigung eines Kinderarztes beizufügen. Die wird nun bei Kindern, die wegen der Pandemie zu Hause betreut werden müssen, durch eine Bescheinigung von der entsprechenden Kindertageseinrichtung oder der Schule ersetzt - einem sogenannten "Nachweis über Nicht-Inanspruchnahme von Kita/Kindertagespflege/Schule".

Darauf bestätigt eine Einrichtung den Eltern, dass sie aufgrund des Infektionsgeschehens schließen oder ihren Zugang beschränken musste. Angegeben werden muss: Vor- und Nachname des Kindes, Geburtsdatum, der entsprechende Zeitraum, in dem das Kind zu Hause betreut worden ist, der Grund dafür, der Name der Einrichtung sowie Ort, Datum, Unterschrift und Stempel. Es gibt eine Mustervorlage des Bundesfamilienministeriums, die sich betreffende Einrichtungen hier herunterlanden können. (mit dpa)

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