1400 Euro fürs TüröffnenSo schützen Sie sich vor Abzocke vom Schlüsseldienst

Lesezeit 2 Minuten
Neuer Inhalt

Wer einen Schlüsseldienst braucht, muss keine überzogenen Forderungen begleichen. Zuschläge zum Beispiel sind oft gar nicht zulässig. 

Potsdam – Egal ob vergessen oder verloren – wer einen Schlüsseldienst beauftragt, eine verschlossene Tür zu öffnen, muss für diese Leistungen auch bezahlen. Ärgerlich aber ist: Mitunter langen die Firmen kräftig zu. 

Türöffnung und Ersatzteil für insgesamt 1400 Euro

Das musste nun auch ein Pärchen aus Bocholt feststellen: Es hatte am Samstag einen Schlüsseldienst bestellt, weil sich die Wohnungstür nicht mehr öffnen ließ. Nach der Reparatur durch einen Not-Schlüsseldienst hatte ihnen der Mitarbeiter der Firma plötzlich eine Rechnung von fast 1400 Euro präsentiert - und auch bezahlt bekommen. Das Paar erstattete aber später Anzeige wegen Wuchers, wie die Polizei von Bocholt am Sonntag mitteilte.

Über das Internet hätten die beiden 27 und 28 Jahre alten Bewohner einen Schlüsseldienst herausgesucht, der in Bocholt ansässig zu sein schien. Ihr Anruf sei weitergeleitet worden und nach einiger Zeit seien zwei Mitarbeiter eines Schlüsseldienstes erschienen. Sie hätten zunächst eine Vorausleistung von 500 Euro für das Öffnen der Tür verlangt und danach noch den teuren Austausch eines Teils der Tür empfohlen, dem die Bewohner ebenfalls zugestimmt hätten.

Solche überteuerten Rechnungen müssen Betroffene tatsächlich nicht klaglos hinnehmen, erklärt die Verbraucherzentrale Brandenburg.

Hier die drei wichtigsten Tipps für Verbraucher:

Kosten verabreden

Wer mit dem Schlüsseldienst einen Werkvertrag abschließt, aber keine Vereinbarung über den Lohn getroffen hat, muss keine überhöhten Rechnungen bezahlen. Der Unternehmer hat nur Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung, befand das Amtsgericht Lingen (Az.: 4 C 529/16). Zu deren Ermittlung kann die Preisempfehlung des entsprechenden Fachverbands herangezogen werden. Verbraucher sollten nach einem verbindlichen Komplettpreis für die Türöffnung fragen und wenn möglich einen Festpreis vereinbaren.

Zuschläge prüfen

„Sofortzuschläge“, „Bereitstellungszuschläge“ oder „Spezialwerkzeugkosten“ - Extrakosten wie diese sind nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 31 C 63/98-44) nicht erlaubt. Zulässig sind Zuschläge nur außerhalb der üblichen Arbeitszeiten. Kunden sollten daher jeden Posten der Rechnung prüfen, bevor sie sie unterschreiben, raten die Verbraucherschützer.

Das könnte Sie auch interessieren:

Betrag überweisen

Der Rechnungsbetrag muss nicht zwingend in bar beglichen werden. Wer nicht genügend Bargeld zur Verfügung hat, kann auf eine Zahlung per Rechnung bestehen. Gebühren für die Bearbeitung oder Buchung, wenn der Verbraucher nicht die Rechnung sofort in bar bezahlt, sind laut einem Urteil des Landgerichts Bremen unzulässig (Az.: 1 O 725/96).  (dpa/tmn)

KStA abonnieren