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Restaurant, BarMit diesem Trick schummeln Gastronomen auf der Rechnung

Lesezeit 3 Minuten
Zwischenrechnung Steuerbetrug Gastronomie

Köln – Wer im Restaurant die Rechnung ordert, sollte einen genaueren Blick darauf werfen. Denn in der Gastronomie wird dabei oft geschummelt – und zwar auf Kosten des Staates.

Wie funktioniert der Betrug?

Das Finanzamt hat einen generellen Zugriff auf elektronische Kassen von Händlern. Häufig werden Aufzeichnungen an Registrierkassen aber manipuliert, um Umsatzsteuer sowie Ertragsteuern zu hinterziehen. Wenn der Kunde überhaupt keine Rechnung verlangt, könnte der Gastronom beispielsweise ohne Eingabe in die Kasse steuerfrei kassieren.

Der Trick mit der Zwischenrechnung

Die „Zwischenrechnung“ ist eigentlich kein Kassenbon zum Abkassieren, wird den Kunden im Restaurant aber oft vorgelegt. Sie erkennen den Bon daran, dass er als „Zwischenrechnung“ gekennzeichnet ist, oftmals steht sogar explizit dabei: Dies ist keine Rechnung. Der Betrag wird somit nicht in die Kasse eingegeben und läuft unter dem Radar des Finanzamtes.

Eine Recherche der „Zeit“ hat außerdem gezeigt, dass diese Rechnungsart auch oft als „Rechnungsentwurf“, „Bar-Beleg“, „Vorabrechnung“ oder „Zwischenbeleg“ bezeichnet wird.

Ein weiterer beliebter Trick unter Gastronomen ist auch die sogenannte Trainingseinstellung: Eingaben des „Trainingskellners“ werden dann als Übung abgebucht und nicht als tatsächliche Umsätze.

Wie groß ist der Schaden?

Hier gehen die Meinungen auseinander. Der Bundesrechnungshof schätzt, dass der Fiskus durch den Steuerbetrug von Einzelhandel und Gastronomie jährlich Einnahmen von bis zu zehn Milliarden Euro verliere. Die Steuergewerkschaft nannte diese zehn Milliarden sogar nur ein Minimum.

Das Bundesfinanzministerium hält den Betrag von 10 Milliarden pro Jahr für nicht nachvollziehbar und meint, eine Schätzung der Steuerausfälle aufgrund von manipulierter Buchführung und Kassen sei nicht möglich.

Mache ich mich strafbar, wenn ich die „falsche Rechnung“ einfach zahle?

„Privatpersonen sind nicht verpflichtet, bereits vorgefallene Straftaten anzuzeigen. Auch wer von einer geplanten Straftat erfährt, muss die Ermittlungsbehörden nicht darüber informieren – es sei denn, es handelt sich um gewisse, besonders schwerwiegende Taten wie Mord oder Raub. Nur dann ist es verpflichtend, Strafanzeige zu erstatten.

Der Verdacht der Steuerhinterziehung gehört nicht dazu. Hier haben Gäste eines Restaurants nichts zu befürchten“, erklärt Christian Solmecke, Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei „Wilde Beuger Solmecke“.

Sollte einem Gast eine solche Rechnung auffallen, so hat er zwar nicht die Verpflichtung, kann aber bereits bei Verdacht einer Steuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt Anzeige erstatten, erklärt der Rechtsanwalt weiter. „Die Finanzverwaltung ist dann gesetzlich verpflichtet, der Anzeige nachzugehen, sofern diese ausreichende Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat enthält.“ 

Nicht alle Zwischenrechnungen bedeuten automatisch Betrug

Und es kann durchaus sein, dass eine Zwischenrechnung auch wirklich lediglich als solche ausgestellt wurde. Zum Beispiel um die Arbeitsabläufe zu erleichtern. Oft stellt der Kellner erst eine Zwischenrechnung aus, wenn er nicht weiß, wie die Gäste bezahlen wollen. Das ist gerade bei großen Gruppen der Fall. 

Kommt später wie gewohnt eine normale Rechnung, gibt es keinen Grund zur Sorge. 

(chs/dpa)

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