Beim UmmeldenEinzugsbestätigung für Mieter ist ab November Pflicht

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Künftig benötigen Mieter eine sogenannte „Wohnungsgeberbescheinigung“. Dabei handelt es sich um eine Einzugsbestätigung, die der Vermieter unterschreiben muss.

Künftig benötigen Mieter eine sogenannte „Wohnungsgeberbescheinigung“. Dabei handelt es sich um eine Einzugsbestätigung, die der Vermieter unterschreiben muss.

Künftig kann man sich ohne Unterschrift des Vermieters nicht mehr anmelden: Mieter müssen ab 1. November eine Einzugsbestätigung vorlegen, wenn sie sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden. Dafür haben sie höchstens zwei Wochen nach dem Einzug Zeit.

Auch der Vermieter oder eine beauftragte Person wie der Hausverwalter müssen innerhalb dieser Frist schriftlich oder elektronisch den Einzug bestätigen (sogenannte „Wohnungsgeberbescheinigung“). Sonst können Geldbußen in Höhe von 1000 Euro fällig werden. Darauf macht der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) aufmerksam.

Die Pflicht liegt beim Mieter. Vermieter können sich aber beim zuständigen Meldeamt erkundigen, ob sich der Mieter mittels seiner Bestätigung bereits an- oder abgemeldet hat. In der Bestätigung müssen Name und Anschrift des Wohnungsgebers stehen, sowie das Ein- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen aller Personen, die einziehen.

Neues Meldegesetz soll Scheinanmeldungen erschweren

Hintergrund ist das neue Meldegesetz, das ab November in Kraft tritt. In Zukunft wird eine mietrechtliche An- oder Abmeldung bei den Ämtern ohne die Bestätigung unmöglich – auch bei Umzügen innerhalb eines Ortes.

Durch die Regelung sollen Scheinanmeldungen verhindert werden. Eine Übergangszeit zwischen alter und neuer Regelung gibt es nicht.

Doch was, der Anmeldepflichtige keinen Termin beim Einwohnermeldeamt bekommen?

Wer nicht innerhalb der zwei Wochen einen Termin zur Anmeldung bei seinem zuständigen Meldeamt erhält, kann natürlich auch nicht gegen die Frist verstoßen, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. „Das bedeutet, Mieter sollten sich unmittelbar nach dem Einzug um einen Termin bemühen.“ Ist eine Terminvergabe innerhalb der Frist nicht möglich, seien Mieter natürlich entschuldigt, sagt Ropertz.

Bei einer geringfügigen Überschreitung der Frist droht seiner Einschätzung nach keine Geldbuße. „Letztlich stellt die Androhung einer Geldbuße eine Sanktionsmöglichkeit dar, mit der die Einhaltung des Gesetzes erzwungen werden kann“, erklärt Ropertz. Das gelte insbesondere auch im Hinblick auf Vermieter, die – aus welchen Gründen auch immer – die Vermieter- oder Wohnungsgeberbestätigung nicht pünktlich erstellen.

Und wenn der Vermieter die Bestätigung nicht rechtzeitig ausstellt?

Grundsätzlich sind Mieter in der Pflicht, die Bestätigung rechtzeitig abzugeben. „Vermieter sind aber zur Mitwirkung verpflichtet“, sagt Inka Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Somit könnte Vermieter durchaus ein Bußgeld treffen, wenn sie sich ohne sachliche Gründe weigern, das Dokument auszufüllen, erklärt Storm.

Sie rät: „Am besten nehmen Meldepflichtige die Vermieterbestätigung gleich zur Vertragsunterzeichnung mit.“ Dann kann sie der Vermieter oder Wohnungsgeber gleich ausfüllen. Das entsprechende Dokument erhalten Meldepflichtige bei den zuständigen Meldebehörden. Ein Auszug müsse nur gemeldet und vom Vermieter bestätigt werden, wenn der Mieter ins Ausland zieht. (dpa/gs)

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