Rune, HakenkreuzWelche Symbole und Zeichen sind verboten?

Lesezeit 4 Minuten
Verbotene Hakenkreuz-Armbinde: So eindeutig sind verfassungswidrige rechtsextremistische Zeichen nicht immer.

Verbotene Hakenkreuz-Armbinde: So eindeutig sind verfassungswidrige rechtsextremistische Zeichen nicht immer.

Auf Kleidungsstücken, Graffitis, Schmuckstücken oder Tätowierungen begegnen uns im Alltag immer wieder rechtlich fragwürdige Symbole. Aber welche Zeichen sind tatsächlich verfassungswidrig?

Am bekanntesten dürfte das Verbot des Hakenkreuzes sein. Wie viele andere Symbole des Nationalsozialismus darf es in Deutschland nicht verbreitet oder öffentlich verwendet werden. Grundlage des Verbots ist § 86a Strafgesetzbuch (StGB). Dieser verbietet jedoch nicht nur rechtsextremistische Symbole. Grundlage eines Verbots ist vielmehr, ob es sich um Kennzeichen einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder Vereinigung oder entsprechender Nachfolgeorganisationen handelt.

Auch das FDJ-Hemd soll daher den Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen erfüllen. Bereits 1951 wurde die FDJ in Westdeutschland verboten. Umstritten ist deshalb aber, ob das Verbot entsprechend für Symbole der FDJ in der ehemaligen DDR gilt. Entsprechende Ermittlungsverfahren in Sachsen wegen der Teilnahme in FDJ-Hemden an einem Ostermarsch wurden 2003 eingestellt. Auch aktuell wieder diskutiert wird ein Verbot von DDR-Symbolen. Bislang gibt es derartige Verbote jedoch nicht.

Verbotene Zeichen rechtsextremer Organisationen

1945 verbot der Alliierte Kontrollrat die NSDAP mit allen Untergliederungen. Mit ihrem Verbot einhergeht, dass die Verwendung der von ihnen gebrauchten Symbole strafbar ist. Das betrifft vor allem das Hakenkreuz, aber auch das Kopfbild Hitlers. Zu den bekanntesten verbotenen Nazizeichen zählt des Weiteren die von der SS verwendete Sigrune.

Ebenso verboten und damit strafbar ist auch der SS-Totenkopf, den gezeigte Zähne und hinter dem Schädel steckende Knochen charakterisieren. Neben der Sigrune fand auch die sogenannte Odalrune Verwendung, insbesondere bei der Hitlerjugend und dem Rasse- und Siedlungshauptamt. Nach dem Krieg verwendete sie die 1994 verbotene Wiking-Jugend.

Das ab 1999 unanfechtbar vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Verbot umfasste auch die Verwendung der Odalrune in rechtsextremem Zusammenhang, denn die Rune ist auch Teil einiger Stadtwappen. Ein daran angelehntes Symbol kennzeichnet zudem den Rang eines Hauptfeldwebels bei der Bundeswehr. Als weitere Zeichen fallen insbesondere die sogenannte Wolfsangel als Symbol der verbotenen Jungen Front und das Keltenkreuz (senkrechter Balken und Querbalken sind gleich lang) als Zeichen der ebenfalls verbotenen Volkssozialistischen Bewegung unter das Verbot.

Entsprechendes gilt auch für die abgewandelte Sigrune und ein im Negativ dargestelltes Hakenkreuz aufgrund des Verbots der Aktionsfront Nationaler Sozialisten. Zuletzt verbot der Bundesgerichtshof (BGH) 2002 auch sogenannte Gauabzeichen – schwarze Aufnäher in Dreiecksform, die einstige Gaubezeichnungen des Dritten Reichs tragen.

Abwandlungen verfassungswidriger Symbole

Strafbar sind laut § 86a StGB im Übrigen auch zum Verwechseln ähnliche Symbole. Das gilt besonders für zahlreiche Abwandlungen des Hakenkreuzes, wie etwa eine seitenverkehrte Darstellung oder eine mit runden statt eckigen Haken. Da das in entsprechenden Kreisen bekannt ist, werden häufig sehr stark abgewandelte oder neue Kennzeichen verwendet. Diese fallen Außenstehenden zudem im Alltag kaum auf.

Beliebt sind Zahlenkombinationen, die für Buchstaben an der entsprechenden Stelle im Alphabet stehen, wie etwa „18“ für „Adolf Hitler“ oder „88“ für „Heil Hitler“. Die ist nicht strafbar. Sie nicht zu zeigen, kann jedoch Gegenstand einer Auflage für entsprechende Aufmärsche sein. Dasselbe gilt für den Gebrauch der bereits aus der Zeit vor der NS-Diktatur stammenden Reichskriegsflagge, deren Verwendung ohne abgebildetes Hakenkreuz nicht strafbar ist.

Ziel ist eine Tabuisierung der Zeichen

Die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedrohte Verwendung zielt darauf ab, die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen möglichst weit einzuschränken. Das schließt ihre Verbreitung und Verwendung auch außerhalb des eigentlichen Kontexts, etwa zu Werbezwecken, in Computerspielen und auf Modellnachbauten, aus.

Eine entsprechende Gesinnung setzt der Wortlaut des § 86a StGB bei der Verwendung zwar nicht voraus. Dennoch ist der Kontext für die Rechtsprechung mitentscheidend für eine Bestrafung. So sind sich klar gegen den Nationalsozialismus richtende Darstellungen erlaubt. Allerdings hat das auch nicht jede Staatsanwaltschaft und jedes Gericht von vornherein so gesehen.

Dies lässt sich beispielsweise daran zeigen, dass das Bild einer ein Hakenkreuz zertrümmernden Faust erst der BGH im Rahmen der Aufhebung eines entsprechenden Urteils für nicht strafbar befand. Bekannt und erlaubt ist demnach auch die Darstellung eines in die Mülltonne geworfenen Hakenkreuzes sowie durchgestrichene Darstellungen.

Für bestimmte Zwecke ist eine Verwendung verbotener Kennzeichen zudem ausdrücklich zugelassen. Dazu zählen die staatsbürgerliche Aufklärung, die Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, eine Darstellung im Rahmen der Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre und bei der Berichterstattung über geschichtliche Vorgänge sowie solche des Zeitgeschehens.

Christian Günther ist Assessor und Redakteur bei anwalt.de.

KStA abonnieren