Maskenpflicht, Freedom Day, HotspotsDiese Corona-Regeln gelten ab sofort

Lesezeit 4 Minuten
Neuer Inhalt (1)

Symbolbild

Köln – Die derzeit geltenden Corona-Schutzmaßnahmen fallen definitiv am 2. April. Das geht aus einem Beschluss der Sonder-Gesundheitsministerkonferenz hervor, die Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) angesichts der hohen Infektionszahlen einberufen hatte.

Eigentlich sollten die derzeit gelten Schutzmaßnahmen zum 20. März durch eine Novelle des Infektionsschutzgesetzes auslaufen, für die Länder war eine Übergangszeit bis zum kommenden Samstag, 2. April, vereinbart worden. Angesichts hoher Infektionszahlen hatten sich einige Gesundheitsminister der Länder dafür ausgesprochen, die härteren Maßnahmen während der Übergangszeit beizubehalten. Die Verlängerung bis zum 3. Mai wurde allerdings von Gesundheitsminister Lauterbach abgelehnt „Wir müssen handeln, nicht klagen“, so Lauterbach auf der Pressekonferenz. 

Grund für die zwischenzeitliche Forderung sind Unklarheiten in der Umsetzung des neuen Infektionsschutzgesetzes und die derzeitige Corona-Lage in Deutschland. Die Verlängerungen müssten in den einzelnen Landesparlamenten beschlossen werden, eine bundesweite Verlängerung wäre nur über den Bundestag möglich. 

Alles zum Thema Deutscher Bundestag

„Für die Nachverhandlungen, für die einige Länder heute gekämpft haben, gibt es keine rechtliche Grundlage. Es gibt keine rechtlichen Grundlagen für nationale Regeln mehr, wenn es keine nationale Überlastung mehr gibt“, so Lauterbach.

Justizminister Marco Buschmann (FDP) hatte bereits im Vorfeld angekündigt, sich gegen die Verlängerung auszusprechen: „Das Gesetz ist eindeutig: Die Bundesländer können Corona-Maßnahmen pauschal nur maximal bis zum 2. April verlängern. Danach gilt die Hotspot-Regelung. Am Gesetz kann auch eine Gesundheitsministerkonferenz nichts ändern, sondern nur der Deutsche Bundestag“, twitterte der FDP-Politiker.

Die voraussichtlichen Corona-Regeln ab dem 2. April im Überblick:

Maskenpflicht in Innenräumen

Eigentlich sollte die Maskenpflicht für Innenräume bereits am 20. März fallen, für Außenbereiche gilt sie bereits seit Mitte Februar in vielen Bundesländern nicht mehr. Einzig bei Kontakt zu vulnerablen Gruppen, wie beispielsweise in Krankenhäusern oder Pflegeheimen, sowie im öffentlichen Personennahverkehr, sollte die Maskenpflicht noch über den 20. März hinaus gelten.

Das könnte Sie auch interessieren:

Im Einzelhandel und auch in Supermärkten wird das Tragen der Maskenpflicht somit auch ab dem 2. April obsolet, ein freiwilliges Tragen sei nach wie vor möglich. „Eine nationale Regelung ist auch aufgrund der Einschätzung des Corona-Expertenrats rechtlich nicht mehr durchsetzbar, weil eine Überlastung des Gesundheitssystems nicht droht. Auch eine nationale Maskenpflicht war auf Grundlage einer rechtlichen Prüfung des Justizministers nicht umsetzbar.“

Einzelne Supermarktketten könnten durch den Verweis auf ihr Hausrecht das Tragen von Masken dennoch zur Pflicht machen.

2G und 3G – Regeln für Veranstaltungen

Auch die 3G-Regelung für Veranstaltungen fällt, ebenso die Obergrenzen bei den Teilnehmerzahlen für Veranstaltungen . Diese Regeln sollten spätestens am 2. April der Vergangenheit angehören.

Bei Spielen der Fußball-Bundesliga hatten es die Vereine zuletzt geschafft, mit Ausnahmegenehmigungen bei der Vorlage entsprechender Hygienekonzepte auch alle Plätze besetzen zu können. 

Die „Hotspot“-Regel

Hier fordern die Gesundheitsminister der Länder mehr Klarheit durch das Infektionsschutzgesetz. Sie fordern „weitergehende Auslegungshinweise“ für das Erkennen einer „Hotspot“-Region. In dieser können laut Novelle des Infektionsschutzgesetzes härtere Corona-Maßnahmen aufgrund hoher Infektionszahlen beschlossen werden. Allerdings wollen die Gesundheitsminister dabei vom Bund keine „konkreten Grenzwerte“ genannt bekommen.

Gesundheitsminister Lauterbach hatte in seiner Erklärung Anfang März verkündet, dass „Hotspots“ sowohl eine Stadt, aber auch eine Region oder ein ganzes Bundesland betreffen könnten. Die Minister fordern nun eine Regelung, in der es bei vereinzelten Corona-„Hotspots“ innerhalb eines Bundeslands auch die Möglichkeit gibt, das gesamte Bundesland zum „Hotspot“ zu erklären und so schärfere Maßnahmen zu verhängen.

Die Länder fordern daher eine klarere Definition der „Hotspot“-Regel, um auch Rechtssicherheit beim Verhängen schärferer Maßnahmen zu bekommen. „Für das Bestehen eines 'Hot Spots' müssen geeignete Kriterien klar und vollziehbar gegeben werden. Die Kriterien des Gesetzes [...] sind ohne weitere Erläuterung und Vorgaben nicht rechtssicher handhabbar und lassen divergierende Anwendungen in den Ländern befürchten“, heißt es in der Vorlage.

Gesundheitsminister Karl Lauterbach kündigte an, dass die Vorgaben im Infektionsschutzgesetz ausreichend formuliert sein: „Die Tatsache, dass es so eine Regelung gibt, soll auch ein Signal an die Bevölkerung sein, dass die Pandemie noch nicht vorbei ist. Gleichzeitig ist eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems ausreichend, um eine Gebietskörperschaft zu einem Hotspot zu erklären“, so Lauterbach. Man habe ein gutes Gesetz geschaffen, das zu wenig genutzt werde, weil die Länder ein Gesetz verlangen würden, was rechtlich nicht ginge.

Lauterbach hält die Regelung zudem für rechtssicher. Eine Tatsache, die einige Bundesgesundheitsminister anzweifelten. Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern hatten bereits angekündigt, die Regel zu nutzen.

Freedom Day

Einen vermeintlichen „Freedom Day“, an dem alle Maßnahmen fallen, wird es bundeseinheitlich angesichts der „Hotspot“-Regel nicht geben. Dennoch werden ab dem 2. April viele Maßnahmen wegfallen. „Wir haben ein gutes Gesetz, mit dem die Länder nun arbeiten müssen und das laut des Bundesjustizministers derzeit die einzige Möglichkeit ist. Wir verlieren Zeit, wenn wir weiter darüber diskutieren“, ergänzt Lauterbach. (shh)

KStA abonnieren